Glossar

In der öffentlichen Vergabe werden viele spezifischen Fachbegriffe verwendet, die meist nur Vergabeprofis etwas sagen. Um auch Ihnen einen verständlicheren Zugang in diese Begriffswelt zu ermöglichen, haben wir Ihnen in diesem Ausschreibungs- und Vergabelexikon die wichtigsten Schlagworte aus dem Vergaberecht zusammengestellt.

Natürlich wurden alle Begriffe mit größter Sorgfalt recherchiert, dennoch können wir nicht die Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit der Erklärungen übernehmen.

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Anforderungsfrist

Zeitraum, in dem die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.



Angebot

Mit dem Angebot gibt der Bieter nach Aufforderung eine inhaltliche Erklärung zum bekannt gegebenen Auftrag ab. Sein Angebot enthält eine konkrete Beschreibung der angebotenen Leistungen und den Preis



Angebotseröffnung (Submissionstermin)

Die Angebotseröffnung erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist. Es wird geprüft, welche Angebote fristgerecht und ohne formelle Fehler eingegangen sind. Nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) finden Angebotseröffnungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Allerdings sind bei Angebotseröffnungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) die Bieter und ihre Vertreter zugelassen.



Angebotsfrist

Zeitraum, im dem ein Angebot eines Unternehmens beim Auftraggeber einzureichen ist. Sie beginnt ab der Bekanntmachung.



Arbeitsgemeinschaft / Bietergemeinschaft

Erhält eine Bietergemeinschaft den Angebotszuschlag, endet diese formell und geht in eine sogenannte Arbeitsgemeinschaft über, die das Projekt rechtlich und zeitlich verbindlich durchzuführen hat.

vgl. auch Bietergemeinschaft



Aufforderung zur Angebotsabgabe

Bieter bzw. Bewerber werden aufgefordert ein konkretes Angebot abzugeben. Bei öffentlichen Bauausschreibungen (VOB) ergibt sich diese Aufforderung schon aus der Bekanntmachung der Ausschreibung. Bei öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen von Liefer- (VOL) und Dienstleistungsaufträgen (VOF) erhalten die Bewerber die Aufforderung zeitgleich mit der Übersendung der Verdingungsunterlagen.



Aufhebung der Ausschreibung

Wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden mussten oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen, kann eine Ausschreibung aufgehoben werden. Der öffentliche Auftraggeber trägt für Aufhebung des Verfahrens die Darlegungs- und Beweislast. Erfolgt die Aufhebung, muss der öffentliche Auftraggeber seiner Benachrichtigungspflicht gegenüber den Bewerbern bzw. Bietern nachkommen. Besteht nach der Aufhebung die Beschaffungsabsicht fort, sollte der Auftraggeber die Bieter des ersten Vergabeverfahrens bei der erneuten Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen.



Ausführungsort

In der Ausschreibung definiert der Ausführungsort den Ort (PLZ), an dem die angeforderte Bau-, Liefer- oder Dienstleistung auszuführen bzw. zu liefern ist.



Ausschreibung

In Deutschland besteht die Pflicht für öffentliche Verwaltungen, Aufträge ab einem bestimmten Auftragsvolumen öffentlich auszuschreiben. Eine Vergabe von Leistungen muss in der Regel im Wettbewerb und unter Gleichbehandlung aller Bieter geschehen. Eine Ausschreibung umfasst die genaue Beschreibung des Projektes und der anstehenden Arbeiten, evtl. dazugehörige Pläne, Dokumente und Leistungsverzeichnisse, sowie eine Kopie der Vergabeordnung. Folgende Arten sind zu unterscheiden: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe.



Ausschreibungsbekanntmachung (Bekanntmachungstext)

Durch den Bekanntmachungstext erfolgt die öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe von Unternehmen. Es müssen Mindest-Angaben zur Ausschreibung darin enthalten sein. Welche regelt je nach Art des Auftrags, die VOB/A, die VOL/A und die VOF. Die Bekanntmachung ist die wichtigste Informationsquelle für potenzielle Bieter.



Bedarfsposition, Eventualposition

Darunter sind Leistungen zu verstehen, bei denen noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie beauftragt werden. Derartige Positionen sind nur eingeschränkt zulässig.



Beschränkte Ausschreibung

Bei der Beschränkten Ausschreibung wird nur eine von vornherein begrenzte Zahl möglicher Anbieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Aufforderung ist unter Einhaltung des jeweiligen Vergabeverfahren (VOB, VOL, VOF) an mindestens drei Bewerber zu richten. Eine Beschränkte Ausschreibung soll nur dann erfolgen, wenn eine Öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig ist, z.B. wenn die Leistung nur von einem Spezialisten ausgeführt werden kann; die Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gebracht hat oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre. Ihr geht im Allgemeinen ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb voraus.



Bieter

Sind alle nationalen wie internationalen Unternehmen, die mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten wollen. Das Ausschreibungsverfahren sieht vor, dass diese Unternehmen für ein ausgeschriebenes Projekt Angebote abgeben müssen.



Bieterdatenbanken

Auftragnehmer (Bieter), die bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben berücksichtigt werden wollen, können sich i.d.R. kostenlos in sogenannten Bieterdatenbanken der Auftragsberatungsstellen registrieren. Vergabestellen der öffentlichen Hand, die Bewerber für eben solche freihändigen Vergaben oder beschränkte Ausschreibung suchen, nutzen die Auftragsberatungsstellen der Länder, um sich geeignete Unternehmen benennen zu lassen.



Bietergemeinschaft

Eine Bietergemeinschaft, auch Bieterkonsortium genannt, ist ein Zusammenschluss von Unternehmen mit der Absicht, ein gemeinsames Angebot für einen öffentlichen Auftrag abzugeben. Das vergaberecht fordert von Bietergemeinschaften keine besondere Rechtsform; in der Regel genügt eine schriftliche Erklärung der Bietergemeinschaft im gemeinsamen Angebot.



Bieterkonferenz

Die ausschreibende Stelle lädt zu dieser Sitzung alle Unternehmen ein, die Vergabe- oder Verdingungsunterlagen angefordert haben. Es besteht keine Teilnahmeverpflichtung, jedoch werden hier in aller Regel wichtige Informationen zur Ausschreibung mitgeteilt, vereinzelt sogar Ausschreibungsbedingungen geändert.



Bindefrist

Der Zeitraum von der Abgabe des Angebotes bis zum Tag des Zuschlages, bis zu dem der Bieter in aller Regel an sein Angebot gebunden ist.



Bundeshaushaltsordnung (BHO)

Diese Verordnung gibt den rechtlichen Rahmen für Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes durch den Bund vor.



CPV-Code | Common Procurement Vocabulary

Das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“ ist eine europaweite Bezeichnungsstandardisierung (Klassifizierung) des Auftragsgegenstandes bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Jeder Auftragsbezeichnung ist in einem achtstelligen numerischen Code zugeordnet. Dabei gilt: je weniger Nullen, desto genauer die Klassifizierung.

Beispiel:
45000000-7 = Bauarbeiten
45421131-1 = Einbau von Türen



De-facto-Vergabe | Direktvergabe

Eine De-facto-Vergabe ist eine direkte Auftragsvergabe ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens. Vergaben in diesem Sinne stellen den schwerstmöglichen Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip dar und sind unzulässig. Erfährt ein Unternehmen davon, kann bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte ein Nachprüfungsverfahren angestrengt werden.



Direktkauf

Die öffentliche Hand darf unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Waren bis zum einem Wert von 500 Euro (netto) ohne Beachtung der Vergabevorschriften direkt einkaufen.



Eignungskriterien

Unternehmen, die sich auf öffentliche Aufträge bewerben wollen, müssen ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachprüfbar und lückenlos gegenüber dem Auftraggeber nachweisen.



Elektronische Signatur

Unter einer elektronischen Signatur versteht man Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren kann und sich Integrität der signierten, elektronischen Daten prüfen lässt. Die elektronische Signatur erfüllt technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten.



Elektronische Vergabe (kurz E-Vergabe)

Ist die elektronische Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Kennzeichnend ist dabei die Nutzung von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln, zum Zwecke der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen.



EU-Ausschreibungen

EU-Ausschreibungen sind Vergaben, die ein bestimmtes Auftragsvolumen, den sogenannten Schwellwert (§ 2 VgV), überschreiten. Bei diesen Ausschreibungen muss das national umgesetzte europäische Vergaberecht berücksichtigt werden. Auf solche Vergaben dürfen sich alle in der EU ansässigen Unternehmen bewerben.



EU-Schwellenwert

Der Schwellenwert beschreibt eine Wertgrenze. Öffentliche Aufträge, deren Volumen diese Wertgrenzen überschreiten, müssen EU-weit bekannt gemacht werden. Für öffentliche Aufträge, die unterhalb dieser Wertgrenzen liegen, ist die Vergabe nach nationalen Vorschriften maßgeblich.

Art des AuftragesSchwellenwert
Bauaufträge5.225.000,00 €
Trinkwasser, Energie, Verkehr, Verteidigung und Sicherheit418.000,00 €
Oberste und Obere Bundesbehörden135.000,00 €
sonstige 209.000,00 €
Stand: Januar 2016









Freihändige Vergabe

Bei der Freihändigen Vergabe werden Leistungen ohne förmliches Verfahren vergeben. Der Auftraggeber verhandelt (ggfs. nach formloser Angebotseinholung) nur mit einem ausgewählten Unternehmen. Dieses Verfahren soll nur in Ausnahmefällen stattfinden, wenn die Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung nicht sinnvoll ist. Insbesondere bei sehr dringenden Leistungen, aus Gründen der Geheimhaltung oder wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Bei fehlender Marktübersicht kann ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgehen.



Funktionalausschreibung

Bei einer Funktionalausschreibung wird kein ausführliches Leistungsverzeichnis, sondern lediglich das zu erreichende Ziel vorgegeben, indem die Funktion und der Zweck beschrieben werden. Funktionalausschreibungen werden meistens dann durchgeführt, wenn mehrere technische Lösungen denkbar sind und der Sachverstand und die Kreativität der Bieter genutzt werden soll.



GAEB | Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen

Der GAEB entwickelte das Standardleistungsbuch für die standardisierten und automatisierbaren Beschreibungen von Bauhaupt- und Baunebenleistungen.



Geheimwettbewerb

Eines der vergaberechtlichen Grundprinzipien zur Sicherstellung des Wettbewerbsgrundsatzes ist der Geheimwettbewerb. Dies besagt, dass Unternehmen nicht wissen dürfen, ob und welche andere Unternehmen sich an einer Ausschreibung beteiligen. Konkret müssen Unternehmen also darauf achten, dass sie entweder ein Angebot als Alleinbewerber abgeben oder zusammen mit anderen Unternehmen in Form einer Bietergemeinschaft.



Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt, koordiniert den wirtschaftlichen Wettbewerb unter Beachtung bestimmter Grundsätze (Fairness, Transparenz, Gleichbehandlung) und schreibt zur Umsetzung dieser Grundsätze förmliche Vergabeverfahren vor.



Gewerk

Bezeichnung für einzelne Arbeitsbereiche im Handwerk. Die verschiedenen Gewerke werden vielfach einzeln ausgeschrieben und vergeben.



HOAI | Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure bestimmt die Höhe des Vergütungsanspruches, der einem Architekten gegenüber den Bauherren zusteht. Sie ist eine "Rechtsverordnung" und damit geltendes Recht, d.h. sie ist ohne ausdrückliche Erwähnung im Architektenvertrag allgemeinverbindlich.



Inhouse-Vergabe

Unter einer Inhouse-Vergabe wird die Leistungserbringung innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder mit einem eng verbundenen Auftragnehmer verstanden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind derartige Vergaben (= Eigenleistungen) nicht den Regelungen des Vergaberechts unterworfen.



Kaskadenprinzip

Mit dem Begriff des Kaskadenprinzips wird die Dreistufigkeit des Vergaberechts im Bundesrecht bezeichnet. Grundlage ist das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), in dem die Bundesregierung ermächtigt wird die VgV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) zu erlassen. Die VgV enthält wiederum die Verpflichtung zur Anwendung.



Konstruktive Leistungsbeschreibung

Eine konstruktive Leistungsbeschreibung ist das Gegenteil zur Funktionalausschreibung. Hier gibt der Auftraggeber Ziel und Weg vor. Die technischen Merkmale (Abmessungen, Materialien) sind bekannt und bilden die Grundlage für ein ausführliches Leistungsverzeichnis.



Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung konkretisiert den zu beschaffenden Gegenstand des Vergabeverfahrens. Zudem ist sie Bezugspunkt und Grundlage der Angebotskalkulation der Bieter. Daher regeln § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. § 7 Abs. 1 VOL/A und § 8 Abs. 1 EG VOL/A , dass die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.



Leistungsverzeichnis

Wichtiger Bestandteil von Ausschreibungen. Einzelne Leistungen eines Projektes werden hier eindeutig definiert. Das Leistungsverzeichnis kann aus Dokumenten und Plänen bestehen und im Rahmen einer Ausschreibung vom Bieter angefordert werden. Wichtiger Bestandteil als Grundlage für die Preiskalkulation bei Angebotserstellung.



Lose

Ausschreibungen können aus mehreren unabhängig voneinander vergebenen Teilen (Losen) bestehen, die wiederum in eigenständige Teillose untergliedert und vergeben werden können.



Nachprüfungsverfahren

Oberhalb der Schwellenwerte unterliegt die Auftragsvergabe öffentlicher Auftraggeber der vergaberechtlichen Kontrolle im Rahmen von Nachprüfungsverfahren. In erster Instanz zuständig sind die Vergabekammern, in zweiter Instanz die Vergabesenate der Oberlandesgerichte. Die Vergabekammern entscheiden zwar durch Verwaltungsakt, das Verfahren ist aber gerichtsähnlich ausgestaltet.



Nebenangebote

Der Auftraggeber kann dem Bieter die Möglichkeit einräumen, von der Leistungsbeschreibung abweichende Angebote oder Änderungsvorschläge einzureichen. Diese müssen als Nebenangebote besonders gekennzeichnet werden.



Nichtoffenes Verfahren

„Nichtoffenes Verfahren“ ist der EG-rechtliche Begriff für eine EU-Vergabe, bei der nur eine eingeschränkte Zahl von Unternehmen ein Angebot abgegeben. Das Verfahren darf nur in bestimmten Fällen angewandt werden. Das entsprechende Verfahren auf nationaler Ebene ist die beschränkte Ausschreibung, die aber im Unterschied zum beschriebenen nichtoffenen Verfahren keinen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb erfordert.



Offenes Verfahren

Öffentliche Ausschreibung, die aufgrund ihrer Höhe des Auftragsvolumens EU-weit ausgeschrieben werden muss.



Öffentliche Ausschreibung

Bei der Öffentlichen Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben. Laut VOB, VOL sollte die Öffentliche Ausschreibung der Regelfall sein.



Öffentlicher Teilnahmewettbewerb

Ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb ist die vom Auftraggeber initiierte öffentliche Aufforderung, sich um die Teilnahme an einer Vergabe zu bewerben.



Option

Unter einer Option ist das einseitige Recht des Auftraggebers zu verstehen, den Vertrag einseitig verändern zu können, ohne dass es der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Optionen beziehen sich bei Lieferaufträgen meist auf Mehrmengen, bei Dienstleistungsaufträgen auf Vertragsverlängerungen.



Präqualifikation

Seit Januar 2006 besteht für Bauunternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, eine Möglichkeit, den Nachweis ihrer Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechend § 8 VOB/A auftragsunabhängig zu erbringen. Das Verfahren nennt sich Präqualifikation und stellt eine Art Gütesiegel dar.



Präqualifikation VOB

Präqualifizierte Unternehmen, die sich für öffentliche Bauvorhaben bewerben, können ihre Eignung und Zuverlässigkeit schneller und unbürokratischer nachweisen.

Das in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A § 6 Abs. 3) verankerte Verfahren vereinfacht die Angebotsabgabe und reduziert Kosten. Die Unternehmen sind von der Verpflichtung entbunden, jedem einzelnen Angebot Nachweise beizufügen, die sich nicht auf den konkreten Auftrag beziehen (z. B. BG-Bescheinigungen, HRB, Bescheinigungen der Sozialkassen usw.).

In vielen Bundesländern und Kommunen werden präqualifizierte Unternehmen bei der Bewerbung bevorzugt behandelt oder das Auswahlverfahren auf präqualifizierte Unternehmen beschränkt. So ist z. B. für Baumaßnahmen des Bundes die Präqualifikation von Bietern seit Januar 2008 verbindliche Voraussetzung bei freihändigen und beschränkten Vergabeverfahren.

Quelle: http://www.zert-bau.de



Preisrecht

Für die Preise bei öffentlichen Aufträgen gelten besondere Vorschriften. Die Preisvorschriften geben Marktpreisen den Vorrang vor Selbstkostenpreisen. Mit Ausnahme von Bauleistungen unterliegen alle öffentlichen Aufträge der Preisverordnung. Da die Verordnung eine auf Paragraf 2 des Preisgesetzes (PreisG) basierende Rechtsvorschrift darstellt, ist sie bindendes Recht. Das bedeutet, dass ein Bieter deshalb unter anderem auch Preisprüfungen hinnehmen muss.



Produktneutralität

Leistungen sind produktneutral auszuschreiben. Dabei sollen verkehrsübliche Bezeichnungen verwendet werden. Dies soll verhindern, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt werden.



Referenzbestätigung

Für ausgeführte Bauaufträge können die Bauunternehmen eine Referenz erhalten. Für Hochbauvorhaben des Bundes liefert das Formblatt 444 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund Ausgabe 2008, Aktualisierung: August 2014) die Grundlage.

Der Auftraggeber kann einer Veröffentlichung der Referenzbescheinigung zum Zwecke der Präqualifikation zustimmen. Der Auftragnehmer kann dann diese Bescheinigung auch verwenden, um beim Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen in die Liste der präqualifizierten Unternehmen eingetragen zu werden.

Ist eine Referenzbescheinigung zweifelhaft, so führt sie nicht unmittelbar und ungeprüft zum Ausschluss eines Angebots. Der Vergabestelle obliegt dann die Aufgabe, beim Referenzgeber genauere Angaben einzuholen und diese in den Prozess der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.



Rüge

Nach § 97 Absatz 7 GWB haben Unternehmen einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen des Vergabeverfahrens einhält. Bei Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte können daher Vergabefehler in der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt werden (§ 107 Absatz 3 Nr. 3 GWB).



Submission

Angebotseröffnung. Die bis dahin verschlossenen Angebote der Bieter für eine Ausschreibung werden von einem Submissionsleiter und seinem Assistenten geöffnet. Bei VOB-Ausschreibungen werden zusätzlich Angebotssummen, Adressen der Bieter und Anzahl der Änderungsvorschläge/Nebenangebote im Beisein der Bieter verlesen und protokolliert.



Supplement

Das „Supplement“ ist die Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union. Es informiert über Ausschreibungen, die über den gültigen EU-Schwellwert liegen.



TED | Trader Electronic Daily

Ist eine frei zugängliche Datenbank, in der alle öffentlichen Ausschreibungen bekannt gemacht werden müssen, die über den EU-Schwellenwerten liegen.



Teilnahmewettbewerb

Bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe geht zunächst ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb voraus. Unternehmen werden öffentlich aufgefordert, ihre Teilnahme zu beantragen. Der öffentliche Auftraggeber wählt eine bestimmte Anzahl von Unternehmen aus, die er zur Abgabe von Angeboten auffordern will oder die bei der Freihändigen Vergabe in die Verhandlungen einbezogen werden.



Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist eine Regelung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU- Schwellenwerte. Sie regelt die Auftragsvergabe im unterschwelligen Bereich, wie etwa die Rahmenbedingungen einer Vergabe und die Wahl der Ausschreibungsverfahren.



Verdingungsordnung | Vergabeordnung

Das Regelwerk über die Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Aufträgen in drei Formen: VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), VOL (Verdingungsordnung für Leistungen) und VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen). Sie werden von den nichtstaatlichen Verdingungsausschüssen erarbeitet und verabschiedet. Diese setzen sich aus Vertretern von Bund, Ländern, Gemeinden, kommunalen Spitzenverbänden, Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften zusammen.



Verdingungsunterlagen

Die Verdingungsunterlagen enthalten eine Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen.



Vergabearten | Vergabeverfahren

Art und Weise, wie der Auftraggeber mit Bewerbern zwecks Angebotsabgabe Kontakt aufnimmt. Die Vergabearten untergliedern sich in Öffentliche Ausschreibung (EU: offenes Verfahren), Beschränkte Ausschreibung (EU: nichtoffenes Verfahren), Freihändige Vergabe (EU: Verhandlungsverfahren) und (EU: wettbewerblicher Dialog).



Vergaberecht

Das Vergaberecht umfasst die Gesamtheit aller Regeln und Vorschriften, die für das Verfahren der öffentlichen Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen gilt. Diese Regeln sind bei jeder Auftragsvergabe zu beachten. Das deutsche Vergaberecht ist nicht einheitlich in einem einzigen Gesetz geregelt. Die europäischen Vergaberichtlinien, die eine Art Rechtsrahmen für ein einheitliches europäisches Vergaberecht vorgeben, sind u.a. im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie jeweils im zweiten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnungen VOB und VOL bzw. in der VOF umgesetzt. Für nationale Vergaben von Aufträgen, deren Wert unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegt, gilt das sog. Haushaltsvergaberecht, d.h. jeweils der erste Abschnitt der VOB/A und der VOL/A.



Vergabestelle

Bei öffentlichen Ausschreibungen wird die Auftragsvergabe eines Auftraggebers durch eine Vergabestelle einer unbestimmten Anzahl von Unternehmen bekannt gemacht. Es gibt eine Vielzahl dieser staatlichen Vergabestellen auf Kommunal-, Landes- oder Bundesebene, geschätzte 30.000.



Vergabeunterlagen | Ausschreibungsunterlagen

Die Vergabe- oder auch Ausschreibungsunterlagen beinhalten ein Anschreiben, die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistung und nennt die Eignungsvoraussetzung der Bewerber bzw. Bieter. Wo und wie diese Unterlagen angefordert werden können, geht aus der Bekanntmachung der Ausschreibung hervor.



Vergabevermerk

Öffentliche Auftraggeber sollten eine Ausschreibung in allen ihren Phasen schriftlich dokumentieren, so dass auch für einen außen stehenden, fachkundigen Dritten der Ablauf des Vergabeverfahrens nachvollziehbar ist. Alle wesentlichen Entscheidungen sind dort schriftlich niederzulegen. Die Aufzeichnung darüber wird als Vergabevermerk bezeichnet.



Vergabeverordnung (VgV)

Die Verordnung regelt den Ablauf bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte sowie die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für Öffentliche Aufträge.



Vergebene Aufträge

Bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, spätestens 48 Kalendertage nach erteiltem Zuschlag bekanntzugeben, welches Unternehmen zu welchem Preis den Auftrag erhalten hat.



Verhandlungsverbot

Mit Ausnahme der freihändigen Vergabe bzw. dem Verhandlungsverfahren darf mit Bietern nicht verhandelt werden - insbesondere nicht über den Preis (Nachverhandlungsverbot). Dies soll vor Manipulation schützen.



Verhandlungsverfahren

Ähnelt der Verhandlungsvergabe, bezieht sich jedoch auf EU-Ausschreibungen.



Verhandlungsvergabe

Bei der Verhandlungsvergabe werden Leistungen ohne förmliches Verfahren vergeben. Der Auftraggeber verhandelt (ggfs. nach formloser Angebotseinholung) nur mit einem ausgewählten Unternehmen. Dieses Verfahren soll nur in Ausnahmefällen stattfinden, wenn die Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung nicht sinnvoll ist. Insbesondere bei sehr dringenden Leistungen, aus Gründen der Geheimhaltung oder wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Bei fehlender Marktübersicht kann ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgehen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte wird die Verhandlungsvergabe durch das Verhandlungsverfahren ersetzt.



VOB | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiges, dreiteiliges Klauselwerk, von Vorschriften über die Vergabe (VOB/A), die Ausführung (VOB/B) und die technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) von und für Bauleistungen.



VOL | Verdingungsordnung für Leistungen

Die VOL ist die Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen. Teil A der VOL wurde sukzessive durch die Unterschwellenvergabeordnung (UvgO) ersetzt. Sie beinhaltet allgemeine Bestimmungen für die einzuhaltenden Verfahren bei der Vergabe von staatlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Die VOL/B beinhaltet wiederum allgemeine Bestimmungen für die Ausführung von staatlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.



Vorinformation

Die Vorinformation ist eine dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschaltete Information über die Absicht einer Auftragsvergabe. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorinformation im EU-Amtsblatt bei Überschreitung des EU-Schwellenwertes zu veröffentlichen.



Wettbewerbliche Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist für besonders komplexe Materien vorgesehen und enthält Elemente des "nichtoffenen Verfahrens" und des "Verhandlungsverfahrens". Er kommt bei der Vergabe besonders komplexer Aufträge zur Anwendung. Beispiele hierfür können sein: Public Private Partnership, große Infrastrukturprojekte, spezifische Softwarekonzepte, Werbe- und Marketingkonzepte.



Zuschlagskriterien

Die Zuschlagskriterien (Wertungskriterien) ermöglichen dem Auftraggeber die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots. Die hierfür herangezogenen Kriterien müssen auftragsbezogen sein.