1. |
"Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden
oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. |
2. |
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses
das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der
Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige
abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist abgerufen und veröffentlicht wird. |
3. |
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb
der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2. genannten Frist auch über
die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
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4. |
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der
Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten
und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem
Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung
auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. |
5. |
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. |
6. |
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder
an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden
sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem
Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss; mitgeteilt werden kann, wenn
der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte
Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies
der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. |
7. |
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort
"Anzeige" deutlich kenntlich gemacht. |
8. |
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen
des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen,
wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen
verstößt oder deren Veröffentlichung für den
Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die
bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben
werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage
eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die
durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils
der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt. |
9. |
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet
die für den belegten Titel übliche Druckqualität im
Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
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10. |
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß,
in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt
der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen
oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der
Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind
- auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt
nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers,
seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch
nicht für die grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen;
in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den
voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht
offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang
von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. |
11. |
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen die ihm innerhalb der bei der Übersendung
des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. |
12. |
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so
wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe
der Berechnung zugrunde gelegt. |
13. |
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlungen leistet, wird die Rechnung
nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung
ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vor Empfang der
Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen
Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der
Preisliste gewährt. |
14. |
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für
die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von
dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig
zu machen. |
15. |
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein
Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seinre Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung
und Verbreitung der Anzeige. |
16. |
Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie
für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche
Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat
der Auftraggeber zu tragen. |
17. |
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge
auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die
in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu
sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des
Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung
von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen.
Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten
ist der Verlag nicht verpflichtet. |
18. |
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate
nach Ablauf des Auftrages. |
19. |
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche
des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt
sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch
bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder
hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand
der Sitz der Verlages vereinbart. |