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Änderungen im Schweizer Entsendegesetz

01.06.2017

Entsendebetriebe, die Mitarbeiter zur Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsenden, müssen während der Entsendung die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Schweizer Kriterien erfüllen. Nun treten per 1. April 2017 Änderungen in Kraft.

Bislang wurden Verstösse gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit einer Verwaltungssanktion in Höhe von bis zu 5.000 Schweizer Franken gebüsst. Per 01. April 2017 ist bei einem Verstoss gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen folgendes möglich:
• Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Schweizer Franken;
• Arbeitsverbot von bis zu fünf Jahren (anstelle der Verwaltungssanktion).

Bei schweren Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen können die Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Schweizer Franken und das Arbeitsverbot kumulativ ausgesprochen werden.

Neuregelung des Normalarbeitsvertrages
• Per 01. April 2017 wurde zudem die Verlängerung eines Normalarbeitsvertrag (NAV) neu geregelt. Ein NAV kann verlängert werden, wenn: die tripartite Kommission
wiederholt Verstösse gegen den NAV-Lohn festgestellt hat;
• Hinweise vorliegen, dass der Wegfall des NAV erneut zu einer wiederholt missbräuchlichen Unterschreitung der orts- und branchenüblichen Löhne führen kann.

  Quelle: www.handelskammerjournal.ch


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