zurück

Baustrom- und Bauwasserumlage unzulässig?

11.05.2017

von RA Michael Werner

Eine vom Auftraggeber gestellte Vertragsklausel, wonach von der Schlussrechnung des Auftragnehmers pauschal ein Betrag in Höhe von 1,8 Prozent für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Baustrom- und Bauwasseranschlüssen, den Wasser- und Stromverbrauch sowie die Mitbenutzung der Wasch- und Toilettenanlage abgezogen wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.

Dies hat das OLG Hamburg in einem Urteil vom 04.12.2013 (Az.: 13 U 1/09) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 29.06.2016 (Az.: VII ZR 3/14) zurückgewiesen.

Der Fall: AG, ein Generalunternehmer, beauftragt AN mit Arbeiten des Gewerks „Sprinkleranlage und Feuerlöscher“. Es ist ein Pauschalfestpreis von 1,1 Mio. Euro vereinbart. Noch vor Ende der Arbeiten wird der Vertrag gekündigt. Gegen den Restvergütungsanspruch des AN macht AG unter anderem geltend, dass er von der Nettoauftragssumme pauschal 1,8 Prozent für die Benutzung von Baustrom und Bauwasser, dessen Verbrauch sowie die Mitbenutzung der Wasch- und Toilettenanlage abziehen darf.

Das Urteil: Ebenso wie das Landgericht versagt auch das OLG Hamburg dem AG diesen Einwand. AG könne die ausgeurteilte Nettoauftragssumme nicht um 1,8 Prozent für den Verbrauch von Wasser und Strom usw. mindern, denn diese Klausel sei in AGB unwirksam. Sie benachteilige gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB den AN unangemessen, weil sie jegliche Anknüpfung des Abzugs an die tatsächliche Abnahme von Strom und Wasser und auch jegliche Anknüpfung an den tatsächlichen Verbrauch vermissen lässt.

Hauptgeschaeftsfuehrung_Seitz.JPG

Fazit: Sogenannte Umlageklauseln für Baustrom und Bauwasser sind in Bauverträgen allgemein üblich. Zwar mag hier die Umlage von 1,8 Prozent außerordentlich hoch gewesen sein, das OLG stellt jedoch nicht etwa auf die Höhe der Umlage, sondern darauf ab, dass sie in keiner Weise an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, sondern lediglich eine Pauschale darstellt. Dies steht zumindest im Widerspruch zu der bisher allgemein üblichen Praxis auf Baustellen und wohl auch zur bisherigen BGH-Rechtsprechung. Dennoch hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde hier zurückgewiesen. Damit stellt sich die Frage, ob jedenfalls solche Umlageklauseln unzulässig sind, die ohne jegliche Anknüpfung an den tatsächlichen Verbrauch für den Abzug lediglich eine Pauschale festlegen. Zwar ist dies keineswegs sicher, jedoch erscheint dieser Einwand unter Bezugnahme auf die hiesige Entscheidung, die ihrerseits auf zwei weitere Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Hamm mit gleichem Tenor verweist, jetzt durchaus vertretbar.

  Quelle:


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare