Der Bundesgerichtshof hat in einem
Urteil vom 27. November 2007 – X ZR 18/07 – die
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
von Bietern bei Vergabefehlern von Auftraggebern konkretisiert.
Im entschiedenen Fall hatte ein Auftraggeber zunächst
fälschlicherweise und auf der Grundlage einer unkorrekten
Kostenschätzung einen europaweit auszuschreibenden Bauauftrag
nur national bekannt gemacht. Die mit ihrem Preis und mit
ihrem Angebot an zweiter Stelle liegende Klägerin hatte
nach der daraufhin erfolgten Aufhebung der Erstausschreibung
durch die Vergabestelle von dieser die Erstattung der Aufwendungen
für die Ausarbeitung ihres im ersten Vergabeverfahren
eingereichten Angebots verlangt. Im Wesentlichen hat der BGH
in seiner Entscheidung vom 27. November 2007 folgendes festgestellt:
1. Der Anspruch eines Unternehmens auf Ersatz des Vertrauensschadens,
der sich daraus ergibt, dass der Auftraggeber gegen eine den
Schutz dieses Unternehmens bezweckende Vorschrift verstoßen
hat und das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der
Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt hätte,
den Zuschlag zu erhalten, ist nach § 126 GWB nicht von
einem Verschulden der Vergabestelle abhängig.
2. Eine gemäß § 126 GWB für die Zuerkennung
eines Schadensersatzanspruches (Ersatz des Vertrauensschadens)
vorausgesetzte „echte Chance“ eines Unternehmens
auf den Zuschlag setzt voraus, dass das Angebot nach dem dem
Auftraggeber zustehenden Wertungsspielraum den Zuschlag hätte
erhalten können. Nicht ausreichend ist bereits, dass
das fragliche Angebot in die engere Wahl gelangt ist.
3. Ein neben § 126 GWB ergänzend in Frage kommender
Anspruch aus culpa in contrahendo kommt regelmäßig
allein für den Bieter in Betracht, der ohne den Verstoß
den Zuschlag erhalten hätte. Etwas anderes gilt ausnahmsweise
dann, wenn der Bieter ohne Vertrauen auf die – nicht
gegebene – Rechtmäßigkeit der Einleitung
des Vergabeverfahrens gar kein Angebot oder ein solches nur
unter anderen Voraussetzungen eingereicht hätte. In einer
solchen Fallgestaltung wären die Angebotskosten bei hinweggedachtem
Vertrauenstatbestand unabhängig vom Ausgang des Wettbewerbs
nicht entstanden. Deshalb kommen bei einer solchen Sachlage
auch solche Bieter als Gläuber eines auf das negative
Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs in Betracht,
die den Zuschlag nicht erhalten oder keine echte Chance darauf
gehabt hätten. |
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