Das Bundeskartellamt
hat mit Beschluss vom 27. März 2007 (VK 2 - 18/07)
eine Fragestellung beantwortet, die Vergabestellen immer
wieder Probleme bereitet. Es hatte nämlich zu entscheiden,
ob Verdingungsunterlagen nachträglich verändert
werden können.
Das Bundeskartellamt entschied:
Der Vertrauensschutz führe nicht dazu, dass
Vergabeunterlagen nicht nachträglich verändert
werden können, wenn die Änderungen sich lediglich
auf die Korrekturen von Fehlern oder Ungenauigkeiten, beschränken.
Dies gelte auch, wenn Änderungen und Ergänzungen
nur gering sind und die Grundlagen des Wettbewerbs und der
Preisbildung nicht grundlegend verändern werden. Voraussetzung
sei aber, dass der Entschluss der Unternehmen zur Beteiligung
oder zur Nichtbeteiligung am Wettbewerb nicht berührt
und die Änderungen vor Ablauf der Angebotsfrist gleichzeitig
an alle Bewerber gerichtet werden. Auch müsse die Angebotsfrist
erforderlichenfalls angemessen verlängert werden.
Sachverhalt und Gründe
Die gerügte Vergabestelle hatte mit den Verdingungsunterlagen
eine Ethikklausel beigelegt, die den Bieter aufforderte
zu erklären, dass er innerhalb eines Zeitraums von
20 Monaten vor der Ausschreibung nicht beratend für
die Behörde tätig gewesen war. Hierdurch sollte
vermieden werden, dass der Bieter aufgrund eines durch seine
Beratungstätigkeit erlangten Informationsvorsprungs
Kalkulationsvorteile gegenüber anderen Bietern hat
oder die jeweiligen Anforderungen eher erfüllt als
andere Bieter, weil er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit
bei der Ausgestaltung der ausgeschriebenen Maßnahme
mitgewirkt hat. Dies galt aber nur dann, wenn die im Rahmen
der Ausschreibung angebotene Leistung demselben Bereich
zuzuordnen war, der auch Objekt der Beratung war.
In den Verdingungsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass
die Antworten des Bieters Bestandteil der Leistungsbeschreibung
werden.
Durch Vorstandsbeschluss der Vergabestelle wurde nach Versendung
der Verdingungsunterlagen die Ethikklausel geändert
und als Standard für alle Vergabevorgänge definiert.
Die Klausel lautete nun wie folgt:
"Um dem Wettbewerbsgebot Rechnung zu tragen, schließt
die BA keine Verträge mit Anbietern von Leistungen
der aktiven Arbeitsförderung, die innerhalb eines Zeitraums
von 18 Monaten vor der Veröffentlichung der Vergabemaßnahme
für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für
die BA als Beraterfirma tätig waren oder von denen
ein Mitglied oder ein Mitarbeiter innerhalb dieses Zeitraums
als selbständiger Berater oder Mitglied oder Mitarbeiter
einer Beraterfirma für die BA tätig war. Dies
gilt jedoch nur dann, wenn die angebotene Leistung demselben
Bereich zuzuordnen ist, der auch Objekt der Beratung war.
Ein Vertrag mit Anbietern von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, sofern die genannten
Kriterien innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor der
Veröffentlichung der Vergabemaßnahme vorgelegen
haben, unabhängig davon, ob die angebotene Leistung
demselben Bereich zuzuordnen ist, der auch Objekt der Beratung
war oder nicht."
Die Vergabestelle teilte diese Änderung allen Bietern
mit.
Ein Bieter übersah aber diesen Hinweis. Dementsprechend
fehlte in seinem Angebot die geänderte abzugebende
Erklärung. Die Vergabekammer schloss ihn daher folgerichtig
gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A i.V.m.
§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A aus.
Der ausgeschlossene Bieter stellte nach unverzüglicher
Rüge, der nicht abgeholfen worden war, einen Nachprüfungsantrag
und trug vor sein Ausschluss sei vergaberechtswidrig, da
ein Ausschlussgrund gemäß § 25 Nr. 1 Abs.
2 lit. a) VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A
nicht gegeben sei. Er war der Auffassung, die Ethikerklärung
sei nicht wirksam gefordert, da die nachträgliche Änderung
der Verdingungsunterlagen gegen
§ 16 Nr. 1 VOL/A verstoße. Nach dieser Vorschrift
sei eine Ausschreibung nur dann zulässig, wenn alle
Unterlagen fertig gestellt seien und damit die Vergabereife
gegeben sei. Nachträgliche Änderungen der Verdingungsunterlagen
seien demnach grundsätzlich unzulässig. Darüber
hinaus verkürze eine Änderung der Verdingungsunterlagen
nach deren Versendung die vom Auftraggeber gesetzte Angebotsfrist.
Auch aus diesem Grund könne der Bieter darauf vertrauen,
dass nach Erhalt der Verdingungsunterlagen an den Modalitäten
der Ausschreibung sowie insbesondere auch an den einzureichenden
Angaben und Erklärungen grundsätzlich keine nachträglichen
Erweiterungen mehr vorgenommen.
Dies sah das Bundeskartellamt anders:
Es entschied, dass die nachträgliche Änderung
der Verdingungsunterlagen durch die geänderte Ethikklausel
nicht gegen § 16 Nr. 1 VOL/A. verstoße. Nach
dieser Vorschrift solle der Auftraggeber erst dann ausschreiben,
wenn alle Verdingungsunterlagen fertig gestellt seien. Diese
Regelung diene u.a. dem Schutz des Bewerbers, der aus den
Verdingungsunterlagen genau erkennen können müsse,
was er anzubieten habe. Nur so werde er davor bewahrt, sich
verfrüht in Vertragsverhandlungen zu begeben und den
mit einer Angebotserstellung verbundenen Arbeits- und Finanzaufwand
auf sich zu nehmen. Doch unter Berücksichtigung dieses
Schutzzwecks lasse sich der Vorschrift entgegen der Ansicht
des ausgeschlossenen Bieters kein Verbot einer nachträglicher
Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen
entnehmen.
Ein Verstoß liege vielmehr nur vor, wenn der Auftraggeber
den Bieter zu Beginn der Angebotsfrist nur unvollständige
Verdingungsunterlagen zur Verfügung stellen könne,
so dass diese Inhalt und Umfang der geforderten Leistung
nicht beurteilen könnten. Dies sei im streitgegenständlichen
Fall jedoch nicht der Fall gewesen. Die Verdingungsunterlagen,
die die Vergabestelle zu Beginn der Angebotsfrist zur Verfügung
gestellt hätten, seien vollständig gewesen .
Ob die Verdingungsunterlagen – namentlich die Ethikklausel
- nachträglich geändert werden konnten, richte
sich hingegen nach den Grundsätzen der Selbstbindung
des Auftraggebers und des Vertrauensschutz für die
Bewerber. Zwar lasse sich aus diesen Grundsätzen ableiten,
dass die Vergabeunterlagen nach ihrer Bekanntgabe grundsätzlich
unverändert bleiben müssten. Doch im Hinblick
auf das berechtigte Interesse des Auftraggebers, dass er
die Leistung angeboten erhalte, die er benötigt, seien
von diesem Verbot der Änderung oder Ergänzung
während des laufenden Vergabeverfahrens folgende als
Ausnahmen zugelassen:
Die Korrekturen von Fehlern oder Ungenauigkeiten wie etwa
die Berichtigung missverständlicher Formulierungen,
die Ausfüllung von Lücken in der Darstellung,
die Präzisierung.
In der streitgegenständlichen Änderung sah das
Gericht keine solche zulässige Korrektur, weil die
Ethikklausel nicht lediglich berichtigt oder klargestellt,
sondern auch inhaltlich verändert worden sei.
Aber auch solche Änderungen und Ergänzungen geringen
Umfangs seien als vergaberechtskonform zu erachten, sofern
diese die Grundlagen des Wettbewerbs und der Preisbildung
nicht grundlegend veränderten und den Entschluss der
Unternehmen zur Beteiligung oder zur Nichtbeteiligung am
Wettbewerb nicht berührten. Des Weiteren sei zu fordern,
dass die Mitteilung über die Änderung oder Ergänzung
noch vor Ablauf der Angebotsfrist gleichzeitig an alle Bewerber
gerichtet und die Angebotsfrist erforderlichenfalls angemessen
verlängert werde.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.
Durch
die inhaltliche Änderung der Ethikklausel und die damit
verbundene Ergänzung der Verdingungsunterlagen werde
die wettbewerbliche Ausgangslage nicht beeinträchtigt
und dementsprechend der Entschluss der Unternehmen, ob sie
sich an der Ausschreibung beteiligten, nicht beeinflusst.
Insbesondere bestehe keine Anhaltspunkte dafür, dass
Bieter aufgrund der oben inhaltlichen Veränderung der
Regelung von einer Angebotsabgabe abgehalten würden.
Fazit:
Bevor Sie Gefahr laufen, eine Ausschreibung aufheben zu
müssen weil wegen Ausschreibungsfehler nicht mit verwertbaren
Angeboten zu rechnen ist, sollten Sie beherzt die Verdingungsunterlagen
korrigieren und diese allen Bietern zukommen lassen. Achten
Sie darauf, dass gegebenenfalls die Angebotsfristen geändert
werden müssen.
IT-Recht Kanzlei
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