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Nach Vertragsschluss
vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der Bauwerksplanung
können zu einem geänderten
Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen. Auf
diese aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
weist die Attendorner Rechtsanwaltskanzlei Kuschel hin.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer
die Planung, Lieferung und Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage
je nach Erfordernis für Bistro und Bistro-Küche übernommen.
Dem Vertrag lagen ein vom Auftraggeber erstelltes Leistungsverzeichnis
und ein Grundriss des Objekts zu Grunde.
Nach Vertragsschluss hat der Auftraggeber den Grundriss
und die Planung des Bistrobereichs geändert, so dass eine
erheblich leistungsfähigere Lüftungsanlage erforderlich
wurde. Der Lüftungsbauer weigerte sich, diese leistungsfähigere
Lüftungsanlage zum ursprünglichen Vertragspreis zu liefern
und verlangte eine höhere Vergütung. Dies nahm der Auftraggeber
zum Anlass, den Vertrag zu kündigen und die Lüftungsanlage
von einem anderen Auftragnehmer fertig stellen zu lassen.
Im Werklohnprozess des Auftragnehmers rechnete der Auftraggeber
mit den Fertigstellungskosten und einer Vertragsstrafe auf.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 13.03.2008
fest, dass bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung
die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegende Bauwerksplanung
Gegenstand des Angebots wird und die zu erbringenden Leistungen
bestimmt. Spätere Änderungen sind auch bei der funktionalen
Leistungsbeschreibung als Änderung des Bauentwurfs anzusehen
(§ 1 Nr. 3 VOB/B) und können zu einem geänderten Vergütungsanspruch
des Auftragnehmers führen (§ 2 Nr. 5 VOB/B).
Allerdings stehe es den Parteien nach dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit frei, eine andere Regelung zu treffen und
zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen
ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch
entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die
dem Vertrag zugrunde liegen der Planung ändert. Wegen der
für den Auftragnehmer nicht beherrschbaren Risiken einer
derartigen Regelung müssen jedoch an die Annahme einer derartigen
Vereinbarung strenge Anforderungen gestellt werden. Eine
derartige Vereinbarung liegt nicht bereits dann vor, wenn
vereinbart ist, dass der Auftragnehmer Planung, Lieferung
und Einbau einer Einlage "je nach Erfordernis"
vorzunehmen hat.
Quelle: Rechtsanwaltkanzlei M. Kuschel |