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Das Recht auf Privatkopie
ist zwar bekannt. Große Unsicherheit (nicht nur bei Nichtjuristen)
besteht aber darüber, in welchem Umfang, aus welchen Quellen
und mit welchen technischen Hilfsmitteln Privatkopien hergestellt
werden dürfen.
Die IT-Recht-Kanzlei wird daher insbesondere nach der am
01.01.2008 in Kraft getretenen Urheberechtsreform (so genannter
zweiter Korb) immer wieder mit Fragen zu Privatkopie konfrontiert.
In dem folgenden Beitrag wollen wir die häufigsten
Fragen zu dieser Thematik beantworten.
Diese sind:
Darf ich Lieder auf youtube z.B. mit dem Audiorecorder von
Windows mitschneiden, wenn ich die Kopien nur selber verwende
und nicht an Dritte weitergebe?
Darf ich Webradiobeiträge mitschneiden und auf meine
eigenen Festplatte im MP3-Format speichern, mit Radio-Rippern
wie Radio Jack 2006 und Clipinc?
Darf ich Aufnahmen netzbasierend auf einem Server eines
Anbieters speichern mit so genannten "virtuellen Videorecordern"?
Diese Fragen können nur beantwortet werden, wenn zunächst
die Voraussetzungen dargestellt werden, die vorliegen müssen,
wenn man legale Privatkopien erstellen will.
I. Voraussetzung für das Recht auf Privatkopie
Das Recht auf Privatkopie ist eine Bestimmung im Rahmen
des urheberrechtlichen Kanons der Schranken des Urheberrechts
(www.it-recht-kanzlei.de/schranken-urheberrecht.html).
Gemäß § 53 UrhG Abs.1 wird das Zustimmungsrecht
des Urhebers für Vervielfältigungen zum privaten
Gebrauch durch eine gesetzliche Lizenz gedeckt.
Die Privatkopie ist nur zulässig für den eigenen
Gebrauch und für den Gebrauch im Familien und im Freundeskreis
und durch natürliche Personen (also nicht durch Unternehmen).
Für die Herstellung der Kopie darf kein Gewinn erzielt
werden. Es ist aber zulässig, die Erstattung der Herstellungskosten
(Materialkosten) zu verlangen. Es sind nur einige wenige
Kopien erlaubt. In der Praxis hat sich eine Obergrenze bis
zu sieben Kopien eingespielt. Eine Privatkopie darf sowohl
mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt
werden. Nur bei der Herstellung durch Dritte ist zu beachten,
dass diese unentgeltlich oder in einem reprografischen Verfahren
(Scannen, analoges Kopieren, Plotten), also in einem nicht
digitalen Verfahren erfolgen muss.
Beispiel:
Es ist erlaubt, die Kopie eines Textes für den Privatgebrauch
durch einen Copyshop machen zu lassen und hierfür eine
Kopiergebühr zu bezahlen.
Beispiel für eine Privatkopie
Überspielen von Schallplatten oder CDs zum eigenen
Gebrauch oder für Freunde oder Familienmitglieder.
Mitschnitt einer Radio- oder Fernsehsendung zum eigenen
Gebrauch, für Freunde oder für Familienmitglieder,
anzusehen mit dem Videorekorder oder dem Kassettenrekorder.
Kopie einer CD auf einen Computer, um sie dort zu hören.
Kopie einer CD auf dem MP3-Player,um sie im Auto zu hören.
Fotokopie von Stellen aus einem Buch, zur Diskussion in
der Familie oder unter Freunden.
Kopieren von Zeitungsartikeln für ein privates Archiv.
Abschrift eines Gedichtes aus einem Buch zum eigenen Gebrauch
oder für Freunde oder Familienmitglieder.
Für Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG
oder Spiele besteht das Recht auf Privatkopie ausdrücklich
nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß §
69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt.
Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms
berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung
einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein.
1. Keine Privatkopie bei offensichtlich rechtswidrig hergestellter
oder öffentlich zugänglich gemachter Vorlage
Auf Grund des so genannten zweiter Korb sind Privatkopien
nicht nur wie bisher von "rechtswidrig hergestellten
Vorlagen" sondern nun auch bei "offensichtlich
rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen"
verboten. Die Verschärfung der bisherigen Regelung
schien notwendig, da z.B. Nutzer einer Tauschbörse
sich immer darauf hinausreden konnten, dass es für
sie beim Herunterladen der Kopie nicht ersichtlich gewesen
war, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt worden ist.
Nun kommt es darauf an, dass es für den Nutzer erkennbar
ist, dass die Vorlage kein legales und von den Rechteinhabern
autorisiertes Angebot im Internet darstellt, das öffentlich
zugänglich gemacht wird.
Dies trifft auf jeden Fall auf Tauschbörsen zu. Hier
dürfte sich selbst in Schülerkreisen herumgesprochen
haben, dass diese kein legales Angebot der Musikindustrie
darstellen und die dort angebotenen Stücke somit aus
offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen. Wenn für
den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse also offensichtlich
ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück
um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt - z. B.
weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte
zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt
-, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Kann er aber
berechtigter Weise davon ausgehen, dass die Quelle rechtmäßig
ist (in dem er zum Beispiel eine angemessene Gebühr
bezahlt), muss er keine weiteren Untersuchungen anstellen,
da die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist.
2. Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist unzulässig
Verhindert der Rechteinhaber die Erstellung einer Kopie
mit einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme (Kopierschutz),
ist es gemäß §§ 95a ff. UrhG unzulässig,
diesen zu umgehen. Damit dürfen Medien mit Kopierschutz
nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig
kritisiert, da sie die vom Gesetzgeber gewollten Schranken
des Urheberrechts faktisch aushebeln.. Auch ist die Herstellung,
Überlassung und Werbung mit Umgehungsinstrumenten verboten.
Dies trifft aber nicht auf den privaten Besitz von "Hackersoftware"
zu.
Beispiel: Der Besitzer eines "funktionsreichen"
Brennerprogramms kann dieses weiterhin nutzen, um Privatkopien
von nicht kopiergeschützten CDs zu machen, nicht aber,
um einen Kopierschutz zu umgehen.
II. Antwort auf die Fragen: Besteht das Recht auf Privatkopie
bei der Nutzung von "virtuellen" digitalen Recordern.
Bei den technischen Kopierverfahren, die in oben genannten
Fragen eine Rolle spielen, handelt es sich ausschließlich
um digitale Kopien, die mit technischen Verfahren über
das Internet erstellt wurden. Der Unterschied zwischen den
in den ersten beiden Fragen und in der letzten Frage aufgeführten
Kopierverfahren liegt in der so genannte Sachherschaft.
In den ersten Fällen bedient der Nutzer ein Softwarewerkzeug
als Recorder selbst, um eine Kopie auf seiner eigenen Festplatte
zu erstellen. Im zweiten Fall lässt der Nutzer die
Aufzeichnung durch einen Dienstleister auf dessen Server
erstellen.
Zu Frage 1 und Frage 2: Mitschneiden von Filmen und Liedern
mit Softwarerecordern
Die ersten beiden Fragen sind damit beantwortet. Ich darf
für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch
im Familien und im Freundeskreis und als natürliche
Personen legale Online-Angeboten wie Web-Radio, Internet-Fernsehen,
YouTube & Co mitschneiden. Dies gilt auch, wenn ich
mich dabei der zahlreichen Kauf- und Freeware-Programme
bediene, die die Festplatte der Privatkopierer Gigabyte-weise
mit legalen MP3s füllen.
Der Privatkopierer kann sich bei den offiziellen Anbietern
darauf verlassen, dass diese keine rechtswidrigen Angebot
im Internet zur Verfügung stellen. Verboten ist es
dagegen, Kopien von TV- oder Radio-Mitschnitten aus einer
Tauschbörse herunterladen. Hier kann sich der Nutzer
nicht darauf verlassen, dass es sich um legale und von den
Rechteinhabern autorisierte Angebote im Internet handelt
Es ist ein Irrtum zu glauben, das Recht zur Kopie sei durch
die GEZ-Gebühr bereits gezahlt.
Zu Frage 3: Netzbasierende zeitverschobene Aufnahme auf
einem Server eines Anbieters mit so genannten "virtuellen
Videorecordern".
Die Gerichte haben sich in letzter Zeit öfter mit dieser
Thematik (Personal Videorecorder) auseinandersetzen müssen.
Es zeichnet sich daher so etwas wie eine herrschende Leere
ab. Gegenstand der einzelnen Entscheidungen waren nur geringfügig
abweichende Geschäftsmodelle. Die Anbieter greifen
die Programme von in Deutschland oder in Europa verbreiteten
Fernsehsendern über eine oder mehrer Satellitenantennen
ab. Sie fassen die Programme dann in einem Programmbündel
in einer Art elektronischen Fernsehprogrammzeitung zusammen.
Hieraus kann sie dann der bei Ihnen registrierte Nutzer
Sendungen zur Aufzeichnung und zum Abruf auf einem Rechner
auswählen. Die Sendungen werden auf dem Server der
Anbieter gespeichert und den Nutzern mit zeitlicher Verzögerung
von wenigen Minuten zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Die Nutzer können den von ihnen ausgewählten Sendebeitrag
über das Internet zum Zeitpunkt und Ort ihrer Wahl
und beliebig oft abrufen und ansehen. Der Anbieter verlangt
für seine Leistung eine Vergütung.
Die Gerichte heben darauf ab, ob es sich in diesen Fällen
jeweils um eigenständige Werknutzungen der technischen
Dienstleister handelt oder ob diese nicht lediglich technische
Dienstleistungen für einen Dritten vornehmen, der sich
als Werknutzer dieser technischen Leistungen bedient. Insbesondere
das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ( Entscheidung vom 28.11.2006
, - Az. 14 U 1070/06), das Landgericht Braunschweig (Entscheidung
vom 07.06.2006, -Az. 9 O 869/06) und das OLG Köln (Entscheidung
vom 09.09.2005- Az. 6 U 90/05) setzten sich mit der Frage
auseinander, ob der Anbieter solcher Dienstleistungen von
der Privilegierung des § 53 UrhG (Privatkopie) profitiert.
Alle Gerichte kamen mit geringfügig unterschiedlichen
Begründungen zu dem Ergebnis, dass der Diensteanbieter
nicht allein ein technisches Werkzeug bietet, sondern eigenständige
Leistungen, die über das bloße Zurverfügungstellen
eines Speicherplatzes für Aufzeichnungen von Sendungen
hinausgehen. Die Gerichte sahen daher übereinstimmend
als Hersteller der Kopien nicht den Endnutzer sondern den
Diensteanbieter an. Da dieser die Kopien nicht für
den eigenen Gebrauch und nicht unentgeltlich und nicht als
natürliche Person herstellt, kann er sich nicht auf
das Privileg der Privatkopie berufen.
Fazit: Bedient sich der Endnutzer selbst Softwaretools,
um Lieder aus dem Internet aus legalen Quellen zu kopieren
oder Sendungen mitzuschneiden und auf seiner eigenen Festplatte
zu speichern, kann er sich als Werknutzer auf das Privileg
der Privatkopie berufen, wenn er die Kopien nur für
den privaten Gebrauch erstellt. Stellt aber ein Dienstleister
die Kopien in gewerblicher Absicht her und stellt sie dem
Endnutzter auf seinem Server zur Verfügung, gilt er
als Hersteller der Kopien und kann sich nicht auf das Privileg
der Privatkopie berufen.
Weitere Informationen: www.it-recht-kanzlei.de/privatkopie-virtuelle-recorder.html.
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