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Viele Kunden nutzen
den schnellen Weg der Online-Überweisung. Doch sollte man
hierbei unbedingt auf Tippfehler achten. Wer eine falsche
Kontonummer eingibt, ist unter Umständen sein Geld los.
Wie das Amtsgericht München klarstellte, ist die Empfängerbank
beim Online-Banking nicht zum Abgleich von Kontonummer und
Empfängernamen verpflichtet (Az. 222 C 5471/07).
Der Fall: Ein Schuldner wollte online auf das Girokonto
eines Gläubigers 1.800 Euro überweisen. Dabei
tippte er versehentlich die falsche Kontonummer ein. Diese
Kontonummer existierte jedoch ebenfalls - und so gingen
die 1.800 Euro auf das Konto einer Frau, die das Geld restlos
verbrauchte. Da die Frau in finanziellen Nöten steckte
und deshalb das Geld nicht zurückzahlen konnte, verklagte
der Gläubiger seine Bank auf Schadenersatz. Vor Gericht
scheiterte er allerdings mit seiner Klage.
Das Amtsgericht München stellte klar, dass seitens
der Bank keine Pflichtverletzung vorläge. Eine Pflicht
zur Prüfung von Kontonummern und Empfängernamen
bestehe im beleglosen Zahlungsverkehr nicht. Vielmehr sei
die Empfängerbank berechtigt, die ihr übermittelten
Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen.
Außerdem beinhalte die Benutzung des beleglosen Zahlungsverkehrs
mit all seinen Vorteilen den Verzicht auf einen solchen
Abgleich.
Online-Überweisungen sollten also unbedingt vor dem
Abschicken noch einmal auf Tippfehler überprüft
werden.
Quelle: Der Dr. Klein Allfinanz-Service
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