In der Praxis immer
wieder streitig ist die Frage, wann Umsatzsteuer anfällt,
wenn dem jeweiligen Umsatz die Hingabe eines Gutscheines
zugrunde lag.
Umsatzsteuer: Korrekte Behandlung von Gutscheinen
In der Praxis immer wieder streitig ist die Frage, wann
Umsatzsteuer anfällt, wenn dem jeweiligen Umsatz die
Hingabe eines Gutscheines zugrunde lag.
Insoweit gilt:
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend
bezeichneten Leistungen berechtigten, handelt es sich lediglich
um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in
ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des
Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung
i. S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4
UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend
konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins
unterliegt die Leistung der USt.
Beispiele:
• Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl
für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von
Speisen
(z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden
kann.
• Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum
Bezug von irgendwelchen Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
• Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus,
die zum Bezug von irgendwelchen Büchern oder Kalendern
berechtigen.
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete
Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als
Anzahlung der Umsatzsteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.
Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch
zu zahlende Differenzbetrag der USt.
Beispiele:
• Ein Restaurant stellt einen Gutschein über
ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
• Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
• Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung
der Sonnenbank aus.
Werden in diesen Fällen die Gutscheine endgültig
nicht eingelöst, ist die USt nach § 17 Abs. 2
Nr. 2 UStG zu berichtigen.
Quelle: OFD Karlsruhe 29.02.2008 - S 7270/3
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