Am 1.7.2008 trat die
Pflegereform in Kraft. Neben höheren Beiträgen
und höheren Leistungen brachte sie eine Neuerung: die
Pflegezeit.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Der Beitragssatz wurde angehoben und beträgt ab Juli
2008: 1,95% für Beschäftigte mit Kind(ern). Der
Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten für Kinderlose (nach
Vollendung des 23. Lebensjahres) blieb erhalten: Für
sie seit dem 1. Juli 2008 ein Beitragssatz von 2,2%.
Die Beiträge steigen auch in der privaten Pflegeversicherung.
Der Beitragszuschuss beträgt dort nun 35,10 Euro, in
Sachsen 17,10 Euro.
Die Beiträge in Höhe von 1,95% werden von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Den Zuschlag
für Kinderlose zahlt der betroffene Arbeitnehmer allein.
In Sachsen gilt weiter eine andere Regelung: Hier zahlt
der Arbeitnehmer 1,474% (Kinderlose: 1,725%), der Arbeitgeber
0,475%.
Leistungen der Pflegestufen
Die Leistungen der Pflegekasse wird in drei Schritten erhöht:
jeweils zum 1.7.2008, zum 1.1.2010 und zum 1.1.2012 gibt
es mehr Geld.
• Ambulante Leistungen, Pflege durch Fachkräfte:
|
| Pflegestufe |
I |
II |
III |
| ab 1.7.2008 |
420 Euro |
980 Euro |
1470 Euro |
ab 1.1.2010
|
450 Euro |
1040 Euro |
1510 Euro |
| ab 1.1.2012 |
450 Euro |
1100 Euro |
1550 Euro |
| |
| • Ambulante Leistungen, Pflege wird selbst sichergestellt: |
| Pflegestufe |
I |
II |
III |
ab 1.7.2008
|
215 Euro |
420 Euro |
675 Euro |
| ab 1.1.2010 |
225 Euro |
430 Euro |
685 Euro |
| ab 1.1.2012 |
235 Euro |
440 Euro |
700 Euro |
| |
| • Stationäre Leistungen: |
| Pflegestufe |
III |
III (Härtefälle) |
| ab 1.7.2008 |
1470 Euro |
1750 Euro |
| ab 1.1.2010 |
1510 Euro |
1825 Euro |
| ab 1.1.2012 |
1550 Euro |
1918 Euro |
Neu: die Pflegezeit
• Kurzzeitige Arbeitsbefreiung
Wird ein naher Angehöriger plötzlich krank und
ist auf Pflege angewiesen, dürfen pflegende Angehörige
bis zu zehn Arbeitstage ihrem Arbeitsplatz fernbleiben (§
2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz, PflegeZG). In dieser Zeit können
Sie den Kranken pflegen und sich über Pflegeleistungsangebote
informieren. Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung ist jedoch
nur möglich, wenn ein naher Angehöriger voraussichtlich
pflegebedürftig ist.
Im Einzelnen bedeutet das:
• "Pflegebedürftig" ist, wer wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs
Monate, in erheblichem oder höherem Maße der
Hilfe bedarf (§§ 14, 15 SGB XI).
• Durch die Einschränkung "voraussichtlich"
wird der pflegende Berufstätige geschützt: Stellt
sich im Nachhinein heraus, dass keine Pflegebedürftigkeit
im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI vorliegt, wäre
er sonst unerlaubt der Arbeit ferngeblieben.
• "Nahe Angehörige" sind gem. §
7 Abs. 3 PflegeZG Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister, leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
(eigene oder solche des Lebens- oder Ehepartners), Schwiegerkinder
und Enkelkinder.
• Die Freistellung muss für die Organisation
einer bedarfsgerechten Pflege bzw. für die Pflege selbst
erforderlich sein. Bei mehreren nahen Angehörigen,
die die Pflege leisten können, wird dieser Punkt schwer
zu erfüllen sein - insbesondere dann, wenn einer dieser
Angehörigen nicht oder nur in Teilzeit berufstätig
oder geringfügig beschäftigt ist.
Der Arbeitgeber muss der Freistellung nicht vorher zustimmen!
Es genügt, wenn der pflegende Beschäftigte seinen
Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern,
über die Situation informiert. Allerdings darf der
Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangen,
mit der die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
bestätigt wird (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
• Arbeitsfreistellung
Arbeitnehmer in Betrieben, die regelmäßig mehr
als 15 Mitarbeiter beschäftigen, habe Anspruch auf
eine unbezahlte Freistellung, um einen Angehörigen
zu pflegen. Diese Pflegezeit darf maximal 6 Monate dauern.
Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der
kurzzeitigen Arbeitsbefreiung.
Ausnahmen:
• Eine "voraussichtliche" Pflegebedürftigkeit
reicht nicht aus!
• Der Beschäftigte muss den Angehörigen
in häuslicher Umgebung pflegen. Die Arbeitsfreistellung
gibt es nicht, um sich über Pflegeangebote zu informieren
und die Pflege zu organisieren.
• Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen werden
durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§
3 Abs. 2 PflegeZG).
Der pflegende Angehörige muss seinen Wunsch nach einer
Arbeitsfreistellung spätestens zehn Arbeitstage vor
Beginn der Freistellung dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
Dabei muss er auch die voraussichtliche Dauer der Pflegezeit
nennen. |