Pflegereform: Neue Regeln seit 1.7.2008

Am 1.7.2008 trat die Pflegereform in Kraft. Neben höheren Beiträgen und höheren Leistungen brachte sie eine Neuerung: die Pflegezeit.

Beiträge zur Pflegeversicherung
Der Beitragssatz wurde angehoben und beträgt ab Juli 2008: 1,95% für Beschäftigte mit Kind(ern). Der Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten für Kinderlose (nach Vollendung des 23. Lebensjahres) blieb erhalten: Für sie seit dem 1. Juli 2008 ein Beitragssatz von 2,2%.

Die Beiträge steigen auch in der privaten Pflegeversicherung. Der Beitragszuschuss beträgt dort nun 35,10 Euro, in Sachsen 17,10 Euro.

Die Beiträge in Höhe von 1,95% werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Den Zuschlag für Kinderlose zahlt der betroffene Arbeitnehmer allein. In Sachsen gilt weiter eine andere Regelung: Hier zahlt der Arbeitnehmer 1,474% (Kinderlose: 1,725%), der Arbeitgeber 0,475%.

Leistungen der Pflegestufen
Die Leistungen der Pflegekasse wird in drei Schritten erhöht: jeweils zum 1.7.2008, zum 1.1.2010 und zum 1.1.2012 gibt es mehr Geld.

• Ambulante Leistungen, Pflege durch Fachkräfte:
Pflegestufe I II III
ab 1.7.2008 420 Euro 980 Euro 1470 Euro
ab 1.1.2010
450 Euro 1040 Euro 1510 Euro
ab 1.1.2012 450 Euro 1100 Euro 1550 Euro
 
• Ambulante Leistungen, Pflege wird selbst sichergestellt:
Pflegestufe I II III
ab 1.7.2008
215 Euro 420 Euro 675 Euro
ab 1.1.2010 225 Euro 430 Euro 685 Euro
ab 1.1.2012 235 Euro 440 Euro 700 Euro
 
• Stationäre Leistungen:
Pflegestufe III III (Härtefälle)
ab 1.7.2008 1470 Euro 1750 Euro
ab 1.1.2010 1510 Euro 1825 Euro
ab 1.1.2012 1550 Euro 1918 Euro

Neu: die Pflegezeit
• Kurzzeitige Arbeitsbefreiung
Wird ein naher Angehöriger plötzlich krank und ist auf Pflege angewiesen, dürfen pflegende Angehörige bis zu zehn Arbeitstage ihrem Arbeitsplatz fernbleiben (§ 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz, PflegeZG). In dieser Zeit können Sie den Kranken pflegen und sich über Pflegeleistungsangebote informieren. Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung ist jedoch nur möglich, wenn ein naher Angehöriger voraussichtlich pflegebedürftig ist.

Im Einzelnen bedeutet das:
• "Pflegebedürftig" ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf (§§ 14, 15 SGB XI).
• Durch die Einschränkung "voraussichtlich" wird der pflegende Berufstätige geschützt: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI vorliegt, wäre er sonst unerlaubt der Arbeit ferngeblieben.
• "Nahe Angehörige" sind gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (eigene oder solche des Lebens- oder Ehepartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder.
• Die Freistellung muss für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege bzw. für die Pflege selbst erforderlich sein. Bei mehreren nahen Angehörigen, die die Pflege leisten können, wird dieser Punkt schwer zu erfüllen sein - insbesondere dann, wenn einer dieser Angehörigen nicht oder nur in Teilzeit berufstätig oder geringfügig beschäftigt ist.
Der Arbeitgeber muss der Freistellung nicht vorher zustimmen! Es genügt, wenn der pflegende Beschäftigte seinen Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, über die Situation informiert. Allerdings darf der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangen, mit der die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen bestätigt wird (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).

• Arbeitsfreistellung
Arbeitnehmer in Betrieben, die regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen, habe Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung, um einen Angehörigen zu pflegen. Diese Pflegezeit darf maximal 6 Monate dauern.

Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung.
Ausnahmen:
• Eine "voraussichtliche" Pflegebedürftigkeit reicht nicht aus!
• Der Beschäftigte muss den Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Arbeitsfreistellung gibt es nicht, um sich über Pflegeangebote zu informieren und die Pflege zu organisieren.
• Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen werden durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
Der pflegende Angehörige muss seinen Wunsch nach einer Arbeitsfreistellung spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Freistellung dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Dabei muss er auch die voraussichtliche Dauer der Pflegezeit nennen.