Haustiere führen in
schöner Regelmäßigkeit zu Nachbarschaftszwist. Jetzt gibt
es eine neue Entscheidung: Benutzen zwei Wohnungseigentümer
gemeinsam einen Garten, darf der Hund des einen dort in
der Regel nicht unangeleint herumlaufen, berichtet das Immobilienportal
Immowelt.de.
Ein Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft
nicht frei herumlaufen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de
mit Verweis auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts
Karlsruhe (Az.: 14 Wx 22/08). Begründet wird dies damit,
dass vom Hund eine latente Gefährdung für die
Menschen ausgehe. Außerdem sei eine Verschmutzung
des Gartens durch das Tier zu erwarten.
Klagende und Beklagte sind jeweils Eigentümer einer
Wohnung in einem Zweifamilienhaus in einer kleinen Gemeinde
am Bodensee. Der Garten wird gemeinsam genutzt, Sondernutzungsrechte
gibt es keine. Eine der Familien kaufte für ihre elfjährige
Tochter einen Bernhardinerwelpen, den sie frei im Garten
laufen ließen. Das andere Eigentümerpaar, Eltern
von zwei kleinen Kindern, wendete sich vor Gericht gegen
die Hundehaltung.
In erster Instanz hatte das Amtsgericht untersagt, den Hund
generell im Garten laufen zu lassen - sei es frei
oder angeleint. Das Landgericht Konstanz hatte diesen Beschluss
aufgehoben, da keine Gründe für eine konkrete
Beeinträchtigung durch den Hund genannt worden seien.
Der Hund werde außerhalb des Grundstücks ausgeführt.
Er werde geschult, seine Größe allein sei kein
Indiz für die Gefährlichkeit.
Doch noch ist kein Verfahrensende in Sicht. Das Oberlandesgericht
Karlsruhe hat den Beschluss des Landgerichts Konstanz wieder
aufgehoben und die tierische Angelegenheit zur erneuten
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen - nicht
ohne einige grundsätzliche Anmerkungen: Bei der Abwägung
der Interessen müsse berücksichtigt werden, dass
es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele.
Zwar habe der Hund noch nie jemanden gebissen. Doch schon
aufgrund seiner Größe folge, dass er sich nicht
unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten
dürfe, in dem kleine Kinder spielen. Dem könne
nur dadurch begegnet werden, indem der Hund im Garten an
einer höchstens drei Meter langen Leine gehalten und
durch eine mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde.
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