Alle kennen es, viele
wissen aber nicht genau, was es bedeutet - das CE-Kennzeichen.
Dabei sollten gerade Händler darauf achten, dass diejenige
Produkte, an denen das Zeichen grundsätzlich angebracht
sein muss, tatsächlich auch damit gekennzeichnet sind.
Ansonsten drohen rechtliche Sanktionen.
Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?
Das CE-Zeichen (CE steht für "Communautés
Européenes"; das ist französisch und bedeutet
"Europäische Gemeinschaften") ist ein Kennzeichen
der Europäischen Union, das die Sicherheit von den
damit versehenen Produkten kennzeichnet. Eine Vielzahl an
Produkten muss mit dem bekannten CE-Zeichen gekennzeichnet
sein, damit diese Produkte überhaupt in der EU in Verkehr
gebracht werden dürfen.
Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung zeigt der jeweilige
Hersteller, dass sein Produkt mit allen jeweils dafür
einschlägigen europäischen Richtlinien zur Produktsicherheit
übereinstimmt.
Die rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung ist
die EG-Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993. Die CE-Kennzeichnung
ist ein zentraler Bestandteil des sog. "Neuen Konzepts"
der Europäischen Union, das seit Ende der 80er Jahre
des letzten Jahrhunderts insbesondere den Abbau von Handelshemmnissen
innerhalb des Europäischen Binnenmarktes, aber auch
die technische Harmonisierung bestimmter Produktgruppen
zum Ziel hat.
Welche Produkte müssen das CE-Kennzeichen tragen?
Nicht jedes Produkt, das in der EU vertrieben wird, muss
mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein, sondern nur diejenigen,
für die das gesetzlich von der EG vorgegeben ist. Vielmehr
ist es sogar so, dass nur diejenigen Produkte, für
die das CE-Kennzeichen gesetzlich vorgeschrieben ist, auch
tatsächlich damit gekennzeichnet sein dürfen.
So sieht es § 6 des sog. "Gesetzes über technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte" (Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz = GPSG) vor, das die entsprechenden
EG-Richtlinien in deutsches Recht umsetzt. Andernfalls drohen
sogar rechtliche Sanktionen. Denn ein Verstoß gegen
§ 6 GPSG stellt bei Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 4 GPSG eine Ordnungswidrigkeit
dar und kann nach § 19 Absatz 2 GPSG mit Bußgeldern
bis zu dreitausend Euro belegt werden. Dies bedeutet, dass
Produkte, die etwa allein von der EG-Richtlinie "Allgemeine
Produktsicherheit" (2001/95/EG) erfasst werden, nicht
mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden dürfen.
Welche Produkte von der CE-Kennzeichnungspflicht erfasst
sind ergibt sich aus den jeweils einschlägigen EG-Richtlinien,
die die Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte
definieren.
Im Anhang dieses Artikels befindet sich eine Liste der insofern
relevanten EG-Richtlinien.
Wer überprüft die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen?
Jeder Hersteller muss selbst überprüfen, ob seine
Produkte die jeweils einschlägigen Sicherheitsvorschriften
der EG-Richtlinie einhält. Wenn dies der Fall ist,
muss er die Produkte selbst (nicht etwa nur die Verpackung)
mit dem CE-Zeichen gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar
und dauerhaft kennzeichnen. Nur wenn beides vorliegt, dürfen
die Produkte überhaupt in der EU in Verkehr gebracht
und vertrieben werden. Dies bedeutet im Übrigen auch,
dass die Kennzeichnung eines Produktes mit dem CE-Zeichen
gerade nicht bedeutet, dass ein unabhängiges Prüfinstitut
die gekennzeichneten Produkte geprüft hat, wie man
vielleicht annehmen könnte.
Nach den einschlägigen EG-Richtlinien muss jeder Hersteller
für die Produkte, für die eine Kennzeichnungspflicht
besteht und die er in der EU vertreiben möchte, eine
sog. Konformitätsprüfung durchführen, an
deren Ende eine sog. Konformitätserklärung steht.
Mit dieser Erklärung dokumentiert der Hersteller, dass
seine Produkte mit den europäischen Sicherheitsanforderungen
übereinstimmen. In manchen Fällen sehen einige
EG-Richtlinie dabei die Beteiligung einer sog. "Benannten
Stelle" bei diesem Verfahren vor. Eine solche Beteiligung
kann man bei gekennzeichneten Produkten daran erkennen,
dass neben dem CE-Kennzeichen eine Nummer zu finden ist,
die eine solche "Benannte Stelle" identifizierbar
macht. Diese Stellen heißen "Benannte Stellen",
weil die EG-Richtlinien vorsehen, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten
diese Stellen selbständig benennen können.
Hat der Hersteller im Übrigen keine Niederlassung und
keinen sog. Bevollmächtigten in der Europäischen
Gemeinschaft, so muss der Importeur oder letztlich sogar
Inverkehrbringer (Händler) dafür Sorge tragen,
dass die notwendigen Informationen über das Produkt
und dessen Sicherheit an die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden
gelangen. Ihn treffen dann auch die entsprechenden Pflichten
des Herstellers.
Ist das CE-Kennzeichen ein Gütesiegel?
Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel oder
Gütezeichen. Mit dem CE-Zeichen gekennzeichnete Produkte
haben keinen Qualitätsvorsprung, sondern es wird dadurch
lediglich gezeigt, dass das jeweils gekennzeichnete Produkt
mit allen aufgrund von europäischen Richtlinien aufgestellten
Sicherheitsanforderungen übereinstimmt. Der Verbraucher
kann somit nicht zwischen gekennzeichneten und nicht gekennzeichneten
Produkten unterschieden. Denn bestehen für eine bestimmte
Produktgruppe entsprechende europäische Sicherheitsrichtlinien,
so müssen alle betroffenen Hersteller ihre Produkte
mit dem CE-Zeichen kennzeichnen, wenn sie sie in der EU
vertrieben wollen. Adressat der CE-Kennzeichnung sind weniger
- wie man meinen könnte - die Verbraucher, als vielmehr
die Überwachungsbehörden zur Gewährleistung
des freien Warenverkehrs. Denn ist ein Produkt mit dem CE-Zeichen
gekennzeichnet, so können die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden
von der Einhaltung der entsprechenden durch die EG-Richtlinien
harmonisierten Sicherheitsstandards ausgehen.
Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen
die CE-Kennzeichnungspflicht?
Im deutschen Recht ist die CE-Kennzeichnung vor allem in
§ 6 des sog. "Gesetzes über technische Arbeitsmittel
und Verbraucherprodukte" (kurz GPSG; s.o.) geregelt.
Nach § 6 Absatz 1 ist es demnach verboten, ein Produkt
in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung
oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach §
3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen.
Weiterhin muss man nach den folgenden Absätzen des
§ 6 als Verpflichteter dafür sorgen, dass die
CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht
ist. Zudem muss das CE-Zeichen selbst den gesetzlich genau
geregelten Anforderungen an die grafische Darstellung genügen.
Schließlich dürfen keine zusätzlichen Zeichen
an dem Produkt angebracht werden, die zu einer Irreführung
hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung
beitragen können.
Bei Verstößen hiergegen drohen bei Vorsatz (und
auch schon leichter Fahrlässigkeit gemäß
§ 19 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m § 19 Absatz 2 Bußgelder
in einer Höhe bis zu dreitausend Euro.
Sind auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen
denkbar?
In Frage kommen auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen
von Mitbewerbern beispielsweise gegen solche Händler,
die Produkte vertreiben, die entweder ein CE-Zeichen tragen,
obwohl sie das nicht dürften, oder ein CE-Zeichen nicht
tragen, obwohl sie das müssten.
Die rechtliche Grundlage für wettbewerbsrechtliche
Maßnahmen - etwa eine Abmahnung - wäre wohl §§
3, 4 Nr. 11 UWG. Demnach ist ein Verhalten dann unlauter
und damit in der Regel wettbewerbswidrig, wenn damit einer
gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Die jeweiligen EG-Richtlinien,
die die Sicherheitsanforderungen für die entsprechenden
Produkte aufstellen, bzw. die sie ins deutsche Recht umsetzenden
Gesetze sind als solche Marktverhaltensregelungen im Sinne
des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen.
Fazit
Als Händler sollten sie dafür Sorge tragen, dass
Sie - falls Sie Produkte vertreiben, die nach den entsprechenden
EG-Richtlinien mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein müssen
- auch tatsächlich alle Produkte entsprechend vom Hersteller
gekennzeichnet worden sind. Es sollte auch sichergestellt
sein, dass Sie keine mit der CE-Kennzeichnung versehenen
Produkte vertreiben, wenn die Kennzeichnung für diese
Produkte gerade nicht vorgesehen ist. Im Falle von Verstößen
drohen bei Vorliegen von Vorsatz oder (auch schon leichter)
Fahrlässigkeit vor allem Bußgelder in einer Höhe
von bis zu dreitausend Euro. Auch wettbewerbsrechtliche
Maßnahmen von Konkurrenten sind grundsätzlich
denkbar.
Anhang
Der folgende Anhang enthält eine Liste all jener EG-Richtlinien,
die hinsichtlich der CE-Kennzeichnung von Relevanz sind.
1 Messgeräte (2004/22/EG)
2 Energieeffizienz von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen
(2000/55/EG)
3 Geräuschemissionen (2000/14/EG)
4 Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG)
5 Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität
(99/5/EG)
6 In-vitro-Diagnostika (98/79/EG)
7 Maschinen (98/37/EG)
8 Druckgeräte (97/23/EG)
9 Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl-
und
-gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (96/57/EG)
10 Aufzüge (95/16/EG)
11 Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG)
12 Sportboote (94/25/EG)
13 Medizinprodukte (93/42/EWG)
14 Inverkehrbringen und Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (93/15/EWG)
15 Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (92/42/EWG)
16 Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG)
17 Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385
EWG)
18 Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG)
19 Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)
20 Elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG)
21 Bauprodukte (89/106/EWG)
22 Sicherheit von Spielzeug (88/378/EWG)
23 Einfache Druckbehälter (87/404/EWG)
24 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG)
Ergebnis:
Die rechtliche Grundlage für wettbewerbsrechtliche
Maßnahmen - etwa eine Abmahnung - wäre wohl §§
3, 4 Nr. 11 UWG. Demnach ist ein Verhalten dann unlauter
und damit in der Regel wettbewerbswidrig, wenn damit einer
gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Die jeweiligen EG-Richtlinien,
die die Sicherheitsanforderungen für die entsprechenden
Produkte aufstellen, bzw. die sie ins deutsche Recht umsetzenden
Gesetze sind als solche Marktverhaltensregelungen im Sinne
des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen.
Mehr Informationen, vgl. www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-checkliste-recht.html
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