Am 19.9.2008 hat der
Deutsche Bundesrat das so genannte Forderungssicherungsgesetz
verabschiedet. Grund ist die mangelhafte Zahlungsmoral,
die nach Schätzungen für jede dritte Insolvenz
am Bau in Deutschland verantwortlich ist. Das Gesetz verändert
einzelne Bestimmungen unseres BGB.
- Die bisher unbefriedigenden BGB-Regelungen
zur Abschlagszahlung werden an die praxisnahen VOB-Regelungen
angeglichen.
- Bis zur Beseitigung eines Mangels hat der Auftraggeber
derzeit das Recht, von der vereinbarten Vergütung "mindestens
das 3-fache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten"
einzubehalten (§ 641 Abs.3 BGB) Dieser sogenannte Druckzuschlag
wird auf "in der Regel das Doppelte der für die
Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten" reduziert.
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- Die Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB)
wird verbessert. Verweigert beispielsweise der Auftraggeber
unter Hinweis auf Mängel die Zahlung, kann der nachbesserungsbereite
Auftragnehmer nun auch nach der Abnahme vor Ausführung
der Nachbesserungsarbeiten Sicherheiten (zum Beispiel Bankbürgschaft)
für die noch ausstehende Vergütung verlangen.
- Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber
einem Bauträger oder Generalunternehmer wird nach der
Neuregelung des § 641 Abs.2 und 3 BGB spätestens
fällig, soweit der Bauherr dem Bauträger/Generalunternehmer
die Vergütung gezahlt oder die Abnahme erklärt hat.
Negativ für das Handwerk ist allerdings, dass die VOB/B
in einzelnen Klauseln ungültig ist, sofern der Vertragspartner
des Verwenders ein so genannter Verbraucher ist. Ein "Verbraucher"
ist dabei jeder, der ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke
abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner
selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann ( § 13 BGB).
Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die gegenüber
dem BGB von 5 auf 4 Jahre verkürzte VOB-Frist für
Mängelansprüche bei Verträgen mit Verbrauchern
nicht mehr gültig ist und durch die BGB-Regelung ersetzt
wird.
Die neuen gesetzlichen Regelungen werden zum 1.1.2009 in Kraft
treten.
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