BME Verband:
Kein Zwang zur Auftragserteilung bei VOB/A

Trotz Geltung der VOB/Teil A ist der Ausschreibende nicht unbedingt gezwungen, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Dies gilt selbst dann, wenn keiner der Aufhebungsgründe nach § 26 Nr. 1 VOB/A vorliegt.

Ein Schadensersatzanspruch des Bieters kommt in der Regel nur hinsichtlich der Aufwendungen für die Erstellung des Angebotes in Betracht. [BGH Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 232/00]


Der Beklagte schrieb auf Grundlage der VOB/A die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für die Errichtung eines Wohnheimes mit Ziegelsteinverblendung öffentlich aus. Die Klägerin gab das günstigste Gesamtangebot für die Arbeiten ab. Aus Kostengründen sah der Beklagte jedoch von der ursprünglich geplanten Ziegelsteinverblendung ab. Ohne erneute Ausschreibung erteilte er das Angebot an einen anderen Bieter. In der Berufungsinstanz hatte die Zahlungsklage der Klägerin Erfolg. Der BGH hob das Urteil jedoch auf.

Der BGH führte aus: Der Bieter kann erst dann auf die Erteilung des Auftrages vertrauen, wenn er tatsächlich vom Ausschreibenden beauftragt wird. Bis zur Erteilung des Auftrages kann der Ausschreibende, sofern ein sachlicher Grund dafür vorliegt, noch davon absehen, die auf den Weg gebrachte Ausschreibung zu beenden. Dazu ist nicht erforderlich, dass einer der in § 26 VOB/A aufgeführten Gründe vorliegt. Auch die vom Beklagten vorgebrachte Kostenersparnis kann einen sachlichen Grund darstellen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, gerichtet auf das enttäuschte Vertrauen wegen der Erteilung des Auftrages, kommt daher nicht Betracht. Allenfalls kann sie das sogenannte negative Interesse für die nutzlosen Aufwendungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verlangen. Dies war jedoch nicht Gegenstand der Klage.

BME-Tipp / BME-Kommentar:
Ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren muss nicht um jeden Preis mit einem Zuschlag enden. Wie der BGH aber in seiner ständigen Rechtsprechung zeigt, kann der Ausschreibende bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Ausschreibung aufheben oder vorzeitig beenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausschreibung aus Kostengründen gestoppt wird. Gerade im Hinblick auf öffentliche Auftraggeber verfolgt das Vergaberecht den Zweck, der öffentlichen Hand durch Ausschreibungen eine sparsame Mittelverwendung zu ermöglichen. Dies würde bei einer zu strengen Bindung an ein einmal auf den Weg gebrachtes Ausschreibungsverfahren unterlaufen.

BME-Service Recht
Tel +49 69 30838-141
Fax +49 69 30838-199