Trotz Geltung der VOB/Teil
A ist der Ausschreibende nicht unbedingt gezwungen, einen
der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Dies
gilt selbst dann, wenn keiner der Aufhebungsgründe
nach § 26 Nr. 1 VOB/A vorliegt.
Ein Schadensersatzanspruch des Bieters kommt in der Regel
nur hinsichtlich der Aufwendungen für die Erstellung
des Angebotes in Betracht. [BGH Urteil vom 05.11.2002 -
X ZR 232/00]
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Der Beklagte schrieb auf Grundlage der VOB/A die Erd-, Maurer-
und Betonarbeiten für die Errichtung eines Wohnheimes
mit Ziegelsteinverblendung öffentlich aus. Die Klägerin
gab das günstigste Gesamtangebot für die Arbeiten
ab. Aus Kostengründen sah der Beklagte jedoch von der
ursprünglich geplanten Ziegelsteinverblendung ab. Ohne
erneute Ausschreibung erteilte er das Angebot an einen anderen
Bieter. In der Berufungsinstanz hatte die Zahlungsklage der
Klägerin Erfolg. Der BGH hob das Urteil jedoch auf.
Der BGH führte aus: Der Bieter kann erst dann auf die
Erteilung des Auftrages vertrauen, wenn er tatsächlich
vom Ausschreibenden beauftragt wird. Bis zur Erteilung des
Auftrages kann der Ausschreibende, sofern ein sachlicher Grund
dafür vorliegt, noch davon absehen, die auf den Weg gebrachte
Ausschreibung zu beenden. Dazu ist nicht erforderlich, dass
einer der in § 26 VOB/A aufgeführten Gründe
vorliegt. Auch die vom Beklagten vorgebrachte Kostenersparnis
kann einen sachlichen Grund darstellen. Ein Schadensersatzanspruch
der Klägerin, gerichtet auf das enttäuschte Vertrauen
wegen der Erteilung des Auftrages, kommt daher nicht Betracht.
Allenfalls kann sie das sogenannte negative Interesse für
die nutzlosen Aufwendungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren
verlangen. Dies war jedoch nicht Gegenstand der Klage.
BME-Tipp / BME-Kommentar:
Ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren muss nicht um jeden
Preis mit einem Zuschlag enden. Wie der BGH aber in seiner
ständigen Rechtsprechung zeigt, kann der Ausschreibende
bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Ausschreibung aufheben
oder vorzeitig beenden. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn die Ausschreibung aus Kostengründen gestoppt wird.
Gerade im Hinblick auf öffentliche Auftraggeber verfolgt
das Vergaberecht den Zweck, der öffentlichen Hand durch
Ausschreibungen eine sparsame Mittelverwendung zu ermöglichen.
Dies würde bei einer zu strengen Bindung an ein einmal
auf den Weg gebrachtes Ausschreibungsverfahren unterlaufen.
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