Der Gedanke an vergabefremde
Aspekte bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
in der öffentlichen Auftragsvergabe wird immer stärker
vorgetragen und die Absichtserklärungen der Politiker
nehmen immer konkretere Formen an. Die Vorgabe von Umweltschutzgesichtspunkten
bzw. Umweltschutzgrenzwertvorgaben in öffentlichen Vergabeverfahren
ist schon seit langer Zeit gebräuchlich und grundsätzlich
positiv anzusehen. Trotzdem muss man aus praktischer Sichtweise
fragen, wie diese Gedanken in den rechtlich korrekten Vergabeprozess
eindeutig und vollständig eingearbeitet werden sollen.
Die Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die Energieeffizienz
solle dargestellt werden, verbunden mit der Frage nach der
Umweltverträglichkeit der eingesetzten Materialien und
Bauteile während des Produktionsprozesses und mit der
Frage der späteren Entsorgung lässt vermuten, dass
hier der Umweltschutz mit in die Wertung eingehen soll.
Vorgaben zum Umweltschutz genau formulieren
In unserem Beispiel aus der Praxis fordert ein öffentlicher
Auftraggeber die Bieter auf, bei ihrem Angebot Umweltschutz
und Energieeffizienz zu berücksichtigen, ohne konkrete
Eckwerte zu setzen. Im weiteren Verfahren werden aber auch
der Umweltschutz und auch die Energieeffizienz nicht bewertet.
Da stellt sich für den Bieter die Frage, was soll er
jetzt wie anbieten und woraus soll sein Angebot bestehen?
Die Vergabeverantwortlichen müssen sich ihrerseits fragen,
wie dieser Vergabeprozess konkret abgeschlossen werden soll.
Der positive Ansatz der Einbringung von Umweltaspekten in
den Wertungsprozess wird durch die nichtkorrekte Vorgehensweise
zum Bumerang für den öffentlichen Auftraggeber.
Die nicht eindeutige Vorgabe von Wertungskriterien bzw. eine
pauschale Forderung nach Darstellung irgendwelcher Umweltverträglichkeit
öffnet Tür und Tor für Rügen und entsprechend
folgende Rechtsschutzverfahren vor den Gerichten, liegt doch
hier ein grober Verstoß gegen Transparenz bei den Wertungskriterien
vor. Weder Grenzwerte noch andere nachvollziehbare Aspekte
werden seitens des öffentlichen Auftraggebers vorgegeben.
Dies ist für ein Angebot aus Sicht des Bieters ein unkalkulierbares
Risiko, weiß er doch nicht, was der Auftraggeber will.
Aber auch für den Auftraggeber führt diese Vorgehensweise
zu einem großen Verfahrensrisiko, da er unterschiedliche
Angebote werten muss, die objektiv nicht mehr vergleichbar
sind!
Auch die Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten
im Vergabeprozess kann nur über konkrete, eindeutige
und vollständige Vorgaben seitens des Auftraggebers geschehen.
Die Darstellung einer Energieeffizienz für einen Produktionsprozess
ist ohne konkrete Angaben zu Grenzwerten und weitere Bewertungsangaben
(Margen) nicht praktikabel. Es besteht zusätzlich die
Gefahr, dass Bieter gegen diese Vorgaben wegen eines Verstoßes
gegen § 8 VOL/A gerichtlich vorgehen. Im Ergebnis wird
mit einer hohen Wahrscheinlichkeit das Verfahren angehalten
bzw. sogar neu zusammengestellt werden müssen.
Transparente Dokumentation
Umweltschutzkriterien gehören zu den Wertungskriterien
und müssen damit auch transparent genannt werden und
sich in der Vergabedokumentation zum Wertungsprozess für
Dritte nachvollziehbar wiederfinden. Sie müssen in der
öffentlichen Auftragsvergabe konkret dargestellt und
mit exakten Mindest- und Maximalwerten inkl. einer Angabe
über die Punktevergabe bei Werten zwischen den Min- und
Maxwerten versehen werden. Nur dann ist dieser Wertungspunkt
gemäß der Vorschrift transparent und nur dann kann
der Bewertungsprozess nachvollziehbar sein. Gleichzeitig stellt
sich die Frage nach den Zusatzkosten für das "umweltgerechte
Produkt". Hier muss der Einkauf bei der Markterkundung
genau auf die aktuellen Preisstrukturen am Markt achten.
Zusatzkosten für das "Umweltgerechte Produkt"
In den meisten Fällen stehen bei billigen Produkten die
positiven Umweltaspekte nicht im Vordergrund. Die Anweisung
"wirtschaftlich einzukaufen", wird häufig nach
wie vor mit dem Zuschlag auf das billigste Produkt umgesetzt.
Das ist nicht nur vergaberechtlich falsch sondern bei einer
vernünftigen Berücksichtigung von Umweltaspekten
im Vergabeverfahren sogar kontraproduktiv. Der positive Ansatz
von Umweltschutzgesichtspunkten wird durch den angeblich wirtschaftlichen
Nachteil getötet.
Das Beispiel der Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes
bei der Produktion oder beim Transport zeigt das Problem bei
der Erstellung der Leistungsbeschreibung sehr deutlich. Es
ist sicher ein sehr wichtiges Wertungskriterium für den
klimabewusst denkenden Einkauf, stellt aber in der Umsetzung
ein fast unlösbares Problem dar. Wie viel CO2 wird tatsächlich
verbunden mit dem Produktions-, Transport- und Aufstellprozess
erzeugt (ausgestoßen) und welche Grenzwerte dürfen
in den Vergabeunterlagen als K.O.-Kriterium vorgegeben werden?
Gibt es eine Möglichkeit einer Bewertung von noch weniger
CO2-Ausstoß und in welchem Umfange geht dies in die
Wertung ein? Der Einkauf muss gemäß Vergaberecht
eine transparente und eindeutige Vorgabe im Vergabeverfahren
praktizieren. Welche Werte und deren Bewertung soll er nehmen?
Dazu liegen keine belastbaren Vorgaben vor. Hier ist der Gesetzgeber
gefordert.
Weniger Umweltschutz bei Losvergabe
Die bekannte Aussage, dass ein frischer Apfel im Winter/Frühjahr
aus Neuseeland nach Europa transportiert weniger CO2-Ausstoß
verursacht als ein einheimischer Apfel, der die ganze Zeit
im Kühlhaus gelagert wurde, macht das Dilemma für
den Einkauf deutlich. Kann eine derartige fachliche Analyse
in Vorbereitung einer Ausschreibung durch das Personal des
Einkaufs in der öffentlichen Hand geleistet werden?
Dies ist wohl sehr unwahrscheinlich und der Ruf nach einem
Sachverständigen wird schnell laut. Nur gibt es diese
Sachverständigen aus vergaberechtlicher Sichtweise mit
einer klaren und eindeutigen Ermittlung von Mindest- und Maximalwert
und einer zusätzlichen Angabe zum Erfüllungsgrad
innerhalb dieser Grenzen?
Um den Problemkreis noch zu erweitern, gibt es ja auch noch
die klare Vorgabe, in Losen zu vergeben. Wie kann dies mit
dem Umweltschutzgedanken unter einer Minimierung des CO2-Ausstoßes
verknüpft werden? Eine Aufteilung in Lose ist in den
meisten Fallen auch mit einem höheren Energieverbrauch
verbunden, da mehrere Lieferungen oder Leistungen erforderlich
sind. Sehr schnell kommt dann das nicht erlaubte Kriterium
der Regionallieferung ins Spiel. Damit haben wieder Bieter,
die davon negativ betroffen sind, eine Klagemöglichkeit
im Vergabeverfahren und dies insbesondere vor dem Hintergrund
einer Vergabe nach EU-Recht, das einen problemlosen grenzüberschreitenden
Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgibt.
Viel Energie wird "verbraten"
Die Einführung der Regionalisierung des Einkaufs der
Öffentlichen Hand ist wohl die schlechteste Lösung
in Hinsicht auf ein wirtschaftliches Handeln gemäß
Haushaltsrecht. Die Produkte werden in der globalisierten
Welt irgendwo hergestellt. Eine tatsächliche CO02-Ausstoßangabe
ist nicht zu ermitteln. Der Bieter am Ort bietet das gleiche
Produkt an wie der Bieter aus der Entfernung. Wer soll da
welche Systemgrenzen bei der korrekten Umsetzung im Vergabeverfahren
ziehen?
Der Einkauf muss eine eigene Vorgehensweise entwickeln und
sich im Hause eine entsprechende Zustimmung in der Vorgehensweise
holen. Vergaberechtlich muss er dabei "hart an dem Regelwerk"
verfahren und sich entsprechende fachliche Kompetenz suchen
bzw. einkaufen. Die entscheidende Frage aus der Sicht des
Haushälters ist: Was kostet das zusätzlich? Damit
muss der Einkauf auf der Basis der Erkenntnisse der Fachleute
auch eine entsprechende Markterkundung bezüglich des
voraussichtlichen Marktpreises durchfuhren. Damit wird sicher
viel Energie "verbraten" mit dem Ergebnis "Umweltschutz
ist zu teuer! Das gibt der Haushalt nicht her!"
Unzulängliche Angebote
Ein zusätzliches, sehr pragmatisches Problem ist, dass
schon bei normalen Vergabeverfahren kaum noch korrekte Angebote
von den Bietern abgegeben werden. Es fehlen die normalen Eignungsnachweise,
die technischen Nachweise bzw. die Übereinstimmung zwischen
gefordertem Produkt oder Dienstleistung und Angebotsgegenstand.
In dieser häufig vorkommenden Situation versuchen die
Einkäufer den Beschaffungsprozess so weit möglichst
überhaupt zum Abschluss zu bringen und reduzieren bzw.
negieren die Umweltaspekte. Wie verständlich!
Quelle: Behörden-Spiegel/Burkhard Kühn
|
|