Wie Feuer und Wasser?
Aus der Praxis: Umweltschutz und öffentliche Auftragsvergabe
Der Gedanke an vergabefremde Aspekte bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots in der öffentlichen Auftragsvergabe wird immer stärker vorgetragen und die Absichtserklärungen der Politiker nehmen immer konkretere Formen an. Die Vorgabe von Umweltschutzgesichtspunkten bzw. Umweltschutzgrenzwertvorgaben in öffentlichen Vergabeverfahren ist schon seit langer Zeit gebräuchlich und grundsätzlich positiv anzusehen. Trotzdem muss man aus praktischer Sichtweise fragen, wie diese Gedanken in den rechtlich korrekten Vergabeprozess eindeutig und vollständig eingearbeitet werden sollen.

Die Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die Energieeffizienz solle dargestellt werden, verbunden mit der Frage nach der Umweltverträglichkeit der eingesetzten Materialien und Bauteile während des Produktionsprozesses und mit der Frage der späteren Entsorgung lässt vermuten, dass hier der Umweltschutz mit in die Wertung eingehen soll.

Vorgaben zum Umweltschutz genau formulieren

In unserem Beispiel aus der Praxis fordert ein öffentlicher Auftraggeber die Bieter auf, bei ihrem Angebot Umweltschutz und Energieeffizienz zu berücksichtigen, ohne konkrete Eckwerte zu setzen. Im weiteren Verfahren werden aber auch der Umweltschutz und auch die Energieeffizienz nicht bewertet. Da stellt sich für den Bieter die Frage, was soll er jetzt wie anbieten und woraus soll sein Angebot bestehen? Die Vergabeverantwortlichen müssen sich ihrerseits fragen, wie dieser Vergabeprozess konkret abgeschlossen werden soll. Der positive Ansatz der Einbringung von Umweltaspekten in den Wertungsprozess wird durch die nichtkorrekte Vorgehensweise zum Bumerang für den öffentlichen Auftraggeber.

Die nicht eindeutige Vorgabe von Wertungskriterien bzw. eine pauschale Forderung nach Darstellung irgendwelcher Umweltverträglichkeit öffnet Tür und Tor für Rügen und entsprechend folgende Rechtsschutzverfahren vor den Gerichten, liegt doch hier ein grober Verstoß gegen Transparenz bei den Wertungskriterien vor. Weder Grenzwerte noch andere nachvollziehbare Aspekte werden seitens des öffentlichen Auftraggebers vorgegeben. Dies ist für ein Angebot aus Sicht des Bieters ein unkalkulierbares Risiko, weiß er doch nicht, was der Auftraggeber will. Aber auch für den Auftraggeber führt diese Vorgehensweise zu einem großen Verfahrensrisiko, da er unterschiedliche Angebote werten muss, die objektiv nicht mehr vergleichbar sind!

Auch die Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten im Vergabeprozess kann nur über konkrete, eindeutige und vollständige Vorgaben seitens des Auftraggebers geschehen. Die Darstellung einer Energieeffizienz für einen Produktionsprozess ist ohne konkrete Angaben zu Grenzwerten und weitere Bewertungsangaben (Margen) nicht praktikabel. Es besteht zusätzlich die Gefahr, dass Bieter gegen diese Vorgaben wegen eines Verstoßes gegen § 8 VOL/A gerichtlich vorgehen. Im Ergebnis wird mit einer hohen Wahrscheinlichkeit das Verfahren angehalten bzw. sogar neu zusammengestellt werden müssen.

Transparente Dokumentation

Umweltschutzkriterien gehören zu den Wertungskriterien und müssen damit auch transparent genannt werden und sich in der Vergabedokumentation zum Wertungsprozess für Dritte nachvollziehbar wiederfinden. Sie müssen in der öffentlichen Auftragsvergabe konkret dargestellt und mit exakten Mindest- und Maximalwerten inkl. einer Angabe über die Punktevergabe bei Werten zwischen den Min- und Maxwerten versehen werden. Nur dann ist dieser Wertungspunkt gemäß der Vorschrift transparent und nur dann kann der Bewertungsprozess nachvollziehbar sein. Gleichzeitig stellt sich die Frage nach den Zusatzkosten für das "umweltgerechte Produkt". Hier muss der Einkauf bei der Markterkundung genau auf die aktuellen Preisstrukturen am Markt achten.

Zusatzkosten für das "Umweltgerechte Produkt"

In den meisten Fällen stehen bei billigen Produkten die positiven Umweltaspekte nicht im Vordergrund. Die Anweisung "wirtschaftlich einzukaufen", wird häufig nach wie vor mit dem Zuschlag auf das billigste Produkt umgesetzt. Das ist nicht nur vergaberechtlich falsch sondern bei einer vernünftigen Berücksichtigung von Umweltaspekten im Vergabeverfahren sogar kontraproduktiv. Der positive Ansatz von Umweltschutzgesichtspunkten wird durch den angeblich wirtschaftlichen Nachteil getötet.

Das Beispiel der Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes bei der Produktion oder beim Transport zeigt das Problem bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sehr deutlich. Es ist sicher ein sehr wichtiges Wertungskriterium für den klimabewusst denkenden Einkauf, stellt aber in der Umsetzung ein fast unlösbares Problem dar. Wie viel CO2 wird tatsächlich verbunden mit dem Produktions-, Transport- und Aufstellprozess erzeugt (ausgestoßen) und welche Grenzwerte dürfen in den Vergabeunterlagen als K.O.-Kriterium vorgegeben werden?

Gibt es eine Möglichkeit einer Bewertung von noch weniger CO2-Ausstoß und in welchem Umfange geht dies in die Wertung ein? Der Einkauf muss gemäß Vergaberecht eine transparente und eindeutige Vorgabe im Vergabeverfahren praktizieren. Welche Werte und deren Bewertung soll er nehmen? Dazu liegen keine belastbaren Vorgaben vor. Hier ist der Gesetzgeber gefordert.

Weniger Umweltschutz bei Losvergabe

Die bekannte Aussage, dass ein frischer Apfel im Winter/Frühjahr aus Neuseeland nach Europa transportiert weniger CO2-Ausstoß verursacht als ein einheimischer Apfel, der die ganze Zeit im Kühlhaus gelagert wurde, macht das Dilemma für den Einkauf deutlich. Kann eine derartige fachliche Analyse in Vorbereitung einer Ausschreibung durch das Personal des Einkaufs in der öffentlichen Hand geleistet werden?

Dies ist wohl sehr unwahrscheinlich und der Ruf nach einem Sachverständigen wird schnell laut. Nur gibt es diese Sachverständigen aus vergaberechtlicher Sichtweise mit einer klaren und eindeutigen Ermittlung von Mindest- und Maximalwert und einer zusätzlichen Angabe zum Erfüllungsgrad innerhalb dieser Grenzen?

Um den Problemkreis noch zu erweitern, gibt es ja auch noch die klare Vorgabe, in Losen zu vergeben. Wie kann dies mit dem Umweltschutzgedanken unter einer Minimierung des CO2-Ausstoßes verknüpft werden? Eine Aufteilung in Lose ist in den meisten Fallen auch mit einem höheren Energieverbrauch verbunden, da mehrere Lieferungen oder Leistungen erforderlich sind. Sehr schnell kommt dann das nicht erlaubte Kriterium der Regionallieferung ins Spiel. Damit haben wieder Bieter, die davon negativ betroffen sind, eine Klagemöglichkeit im Vergabeverfahren und dies insbesondere vor dem Hintergrund einer Vergabe nach EU-Recht, das einen problemlosen grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgibt.

Viel Energie wird "verbraten"

Die Einführung der Regionalisierung des Einkaufs der Öffentlichen Hand ist wohl die schlechteste Lösung in Hinsicht auf ein wirtschaftliches Handeln gemäß Haushaltsrecht. Die Produkte werden in der globalisierten Welt irgendwo hergestellt. Eine tatsächliche CO02-Ausstoßangabe ist nicht zu ermitteln. Der Bieter am Ort bietet das gleiche Produkt an wie der Bieter aus der Entfernung. Wer soll da welche Systemgrenzen bei der korrekten Umsetzung im Vergabeverfahren ziehen?

Der Einkauf muss eine eigene Vorgehensweise entwickeln und sich im Hause eine entsprechende Zustimmung in der Vorgehensweise holen. Vergaberechtlich muss er dabei "hart an dem Regelwerk" verfahren und sich entsprechende fachliche Kompetenz suchen bzw. einkaufen. Die entscheidende Frage aus der Sicht des Haushälters ist: Was kostet das zusätzlich? Damit muss der Einkauf auf der Basis der Erkenntnisse der Fachleute auch eine entsprechende Markterkundung bezüglich des voraussichtlichen Marktpreises durchfuhren. Damit wird sicher viel Energie "verbraten" mit dem Ergebnis "Umweltschutz ist zu teuer! Das gibt der Haushalt nicht her!"

Unzulängliche Angebote

Ein zusätzliches, sehr pragmatisches Problem ist, dass schon bei normalen Vergabeverfahren kaum noch korrekte Angebote von den Bietern abgegeben werden. Es fehlen die normalen Eignungsnachweise, die technischen Nachweise bzw. die Übereinstimmung zwischen gefordertem Produkt oder Dienstleistung und Angebotsgegenstand. In dieser häufig vorkommenden Situation versuchen die Einkäufer den Beschaffungsprozess so weit möglichst überhaupt zum Abschluss zu bringen und reduzieren bzw. negieren die Umweltaspekte. Wie verständlich!
Quelle: Behörden-Spiegel/Burkhard Kühn