Am 13. Februar hat der
Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung
des Vergaberechts zugestimmt, das den Bundestag bereits am
19. Dezember des vergangenen Jahres passiert hatte.
Es werden damit die Vorschriften des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§
97 ff. GWB) über die Vergabe öffentlicher Liefer-
und Dienstleistungsaufträge ab 206.000 Euro und öffentlicher
Bauaufträge ab etwa 5,3 Mio Euro dem europäischen
Recht
angepasst und im Sinne der Praxis effizienter gestaltet.
|
|
Bis zuletzt war streitig, ob staatliche und kommunale Aufgabenübertragungen
(Beispiel: Kommune A überträgt ihre Müllabfuhr
der Kommune B) ausdrücklich von der Anwendung des Vergaberechts
ausgenommen bleiben sollten. Das Problem löste ein von
Baden-Württemberg in letzter Minute eingebrachter Beschluss,
der vorsieht, dass für die Thematik eine Lösung
auf der europäischen Ebene und in einer zukünftigen
GWB-Novelle gefunden werden sollte.
Das forum vergabe begrüßt, dass damit ein langjähriges
Tauziehen um die Vergaberechtsreform beendet werden konnte.
Wesentliche Regelungen betreffen die Einschränkung der
Möglichkeit für Unternehmen, gegen Entscheidungen
eines öffentlichen Auftraggebers, durch die sie benachteiligt
werden können, gerichtlich vorzugehen. Es soll damit
die "Flut" von Prozessen, die zu Investitionshemmnissen
bei der öffentlichen Beschaffung geführt haben,
eingedämmt werden, so die Intention des Gesetzgebers.
Ob dies allerdings im erfolgten Umfang notwendig war, sei
zu bezweifeln, stellt das forum vergabe fest. Wie sich nämlich
aus den amtlichen Statistiken ergebe, habe bereits seit dem
Jahr 2006 die Zahl der Streitfälle kontinuierlich abgenommen.
Zur Verbesserung des Zugangs mittelständischer Unternehmen
zu öffentlichen Aufträgen sieht das Gesetz eine
Verpflichtung vor, große Aufträge in Lose aufzuteilen,
auf die auch kleine und mittlere Unternehmen erfolgreich anbieten
können (§ 97 Abs. 3).
Von entscheidender Bedeutung für die Kommunen sind die
Regelungen in § 99, die klarstellen, dass Grundstücksverkäufe
in Verbindung mit städtebaulichen Entwicklungsverträgen
nicht der vergaberechtlichen
Ausschreibungspflicht unterliegen. Die sogenannte Ahlhorn-Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte, die die Kommunen in diesen Fällen
zur Ausschreibung verpflichtete, hatte dies in Frage gestellt.
Denn es ließen sich kaum noch Investoren finforum den,
die bereit waren, ihre Ideen für kommunale Entwicklungskonzepte
zur Verwertung in einem folgenden Ausschreibungswettbewerb
zur Verfügung zu stellen.
www.forum-vergabe.de |
|