Das Volumen der Konjunkturpakete lockt
selbst Unternehmen, die öffentliche Ausschreibungen bisher
gemieden haben. Je geringer die Erfahrung, desto schwieriger
ist es allerdings, sich erfolgreich gegen die Mitbewerber
durchzusetzen.
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"Zwar wurden im Rahmen des Konjunkturpakets 2 einige
Regelungen des Vergaberechts gelockert, doch bleibt es gerade
bei EU-weiten Ausschreibungen dabei, dass teilnehmende Unternehmen
vor allem durch formale Fehler scheitern", warnt Vergaberechtlerin
Aline Fritz von der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare
in Frankfurt.
Drei Todsünden sind es, die ein Scheitern fast unausweichlich
machen: Ungenaues Lesen "Bei
Ausschreibungsunterlagen steckt die Tücke meistens im
Detail", warnt Vergaberechtlerin Fritz und rät,
die Unterlagen des Auftraggebers peinlich genau zu lesen.
Welche Unterlagen müssen mit dem Angebot eingereicht
werden, welche Unterlagen sollen nur eingereicht werden? Ein
kleine, dem Laien kaum auffallende Differenzierung, hinter
der sich ein juristisches Schmankerl verbirgt: Müssen
Unterlagen eingereicht werden, führt ihr Fehlen im Angebot
zu einem automatischen Ausschluss des Bieters. Ein Nachreichen
kann diesen Fehler nicht heilen. Fritz: "Das gilt sogar
dann, wenn die Vergabestelle fälschlicherweise selbst
fehlende Unterlagen nachfordert." Sollen Unterlagen beigefügt
werden, entscheidet im Regelfall die Vergabestelle, ob ein
Ausschluss vom Verfahren notwendig ist oder nicht, wenn diese
fehlen. Unverbindliches Angebot
Im Vergabeverfahren muss ein Angebot immer verbindlich sein.
Ein Angebot unter Vorbehalt ist nicht möglich und führt
zum automatischen Ausschluss. Dabei gibt es eine ganz besondere
Falle: "Der Ausschluss findet auch statt, wenn ein Bieter
in seinem Anschreiben zum Angebot auf seine eigenen AGBs verweist
oder die vom Auftraggeber vorgegebenen Vertragsbedingungen
in Frage stellt bzw. abändert", warnt Fritz .
Fehlende Kommunikation
Bieter sollten sich nicht scheuen, bei Unklarheiten in den
Ausschreibungsunterlagen beim Auftraggeber nachzufragen. "Unklarheiten
kommen häufiger vor, als man denkt", weist Fritz
hin, "wichtig ist nur, dass diese vor Ablauf der Angebotsfrist
geklärt werden, denn nach Ablauf der Frist besteht keine
Möglichkeit mehr, etwas zu korrigieren." Die Vergabestelle
darf mit den Unternehmen nach diesem Termin nicht über
Inhalte des Angebots sprechen. Wer nicht frühzeitig nachfragt,
läuft also Gefahr, dass sein Angebot, weil er etwas nicht
richtig verstanden hat, ausgeschlossen wird.
Bietern in EU-weiten Vergabeverfahren rät Fritz auch
dazu, sich nicht zu scheuen, Vergaberechtsverstöße
binnen kürzester Frist nach Erkennen bei der Vergabestelle
in Form einer sogenannten Rüge anzumahnen: "Nur
dann besteht die Möglichkeit, den vergabespezifischen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und sich gegen eine ungünstige
Entscheidung der Vergabestelle zu wehren."
Infos: www.fps-law.de
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