In den Jahren 2009 und 2010 werden
fast drei Millionen Immobilien vererbt. Das haben Wohnforscher
errechnet. Jeder zweite Erbe ist zwischen 50 und 60 Jahre
alt und entstammt der geschwisterreichen "Generation
Erbengemeinschaft".
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Für sie gilt: Was mit dem Erbe geschieht, muss auch gemeinschaftlich
entscheiden werden. Worauf es dabei ankommt:
Verwalten mit Verwandten
Solange das Immobilien-Erbe noch nicht aufgeteilt ist, sind
alle Miterben zu dessen gemeinsamer Verwaltung berechtigt
und verpflichtet. Alle Entscheidungen, die zum Erhalt oder
zur Sicherung des Nachlasses nötig sind, müssen
gemeinsam getroffen werden. Beispiel: Sollen die alten Fenster
repariert werden? In Erbengemeinschaften beschließt
darüber die Mehrheit, wobei dafür nicht die Anzahl
der abstimmenden Erben, sondern die jeweiligen Erbanteile
ausschlaggebend sind. Der Beschluss ist für die Überstimmten
nur bindend, wenn die Maßnahme für die "ordentliche
Verwaltung", d. h. den Erhalt der Immobilie im guten
Zustand, erforderlich ist.
Tipp: Wenn sich die Miterben einig sind, die Immobilie
gemeinsam zu behalten, sollten sie die Immobilie in eine
Bruchteilsgemeinschaft oder in eine Gesellschaft (z. B.
GbR) einbringen - so ist die Gesellschaft Eigentümer
des Hauses, nicht aber die einzelnen Gesellschafter. Die
Immobilien-GbR ist deshalb vorteilhaft, weil sie grundsätzlich
keinen besonderen Formvorschriften unterliegt. So bedarf
der Gesellschaftsvertrag auch keiner notariellen Beurkundung
wie zum Beispiel der Vertrag zur Gründung einer GmbH.
Zurück ins Elternhaus - und die Miterben?
Zwei Geschwister - ein Haus. Der Bruder will die Immobilie
beziehen, die Schwester möchte verkaufen. Was nun? Jeder
Miterbe hat das Recht, sich von der Erbengemeinschaft zu lösen
und seinen Anteil am Immobilienerbe von den Miterben auszahlen
zu lassen oder an Außenstehende zu verkaufen. In diesem
Fall sollte der Bruder sein Miterbenvorkaufsrecht geltend
machen. Die Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts an
einer Immobilie beträgt zwei Monate ab Mitteilung des
geschlossenen Kaufvertrages, in den der Bruder eintreten könnte.
So kann er verhindern, dass seine Schwester ihren Anteil an
Fremde verkauft. Ist er nicht in der Lage sie auszuzahlen,
kann es zur Zwangsversteigerung des Anteils kommen. "Für
die Auszahlung von Miterben können Bauspardarlehen genutzt
werden", so Rüdiger Grimmert von der BHW Bausparkasse,
"da es sich um einen wohnwirtschaftlichen Zweck handelt."
Erst das Gutachten - dann der Verkauf
Schön, wenn sich die Erben über den Verkauf des
Hauses einig sind. Aber was ist er denn überhaupt wert,
der 50er-Jahre-Rotklinkerbau von den Eltern? Erbengemeinschaften
sollten den Wert durch ein sogenanntes Verkehrsgutachten von
einem anerkannten Sachverständigen ermitteln lassen.
Bei Einfamilienhäusern wird der Sachwert bestimmt. Dieser
errechnet sich aus dem Wert von Boden, Gebäude und Außenanlagen.
Handelt es sich beim Erbe um ein Mehrfamilienhaus, ermittelt
der Gutachter den Ertragswert und orientiert sich dabei an
den Mieteinnahmen des Objektes. In jedem Fall sollten die
Erben für das Haus auch einen Energiepass anfertigen
lassen. Er kann von den Kaufinteressenten verlangt werden
und gibt Auskunft über den zu erwartenden Heizenergiebedarf
des Hauses. Der Sachverständige erstellt im Bedarfsfall
auch einen Maßnahmen- und Kostenplan für notwendige
Modernisierungsmaßnahmen am alten Haus.
Zusatzinformationen: Die neue Erbschaftsteuer ist da. Doch
wann erbt das Finanzamt mit? Die BHW Bausparkasse beantwortet
die wichtigsten Fragen.
Wer wird begünstigt?
Die sogenannte "Kernfamilie", d.h. nahe Familienangehörige
wie Witwen, Witwer, Kinder und Enkel müssen keine Erbschaftsteuer
zahlen. Bedingung: Sie müssen die geerbte Immobilie
mindestens zehn Jahre selbst nutzen. Zur Kernfamilie gehören
nicht die Geschwister des Verstorbenen. Für Kinder
gilt zusätzlich noch die Einschränkung, dass eine
Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschritten
werden darf. Der darüber liegende Teil muss versteuert
werden.
Was passiert beim Umzug?
Wenn die Erben binnen dieser zehn Jahre die Immobilie verpachten,
verkaufen oder vermieten, müssen sie rückwirkend
die Steuern zahlen. Bei plötzlichem Pflegefall, wenn
der Umzug in ein Altenheim notwendig ist, tritt eine Sonderregelung
in Kraft, d.h. die Steuern müssen nicht nachgezahlt
werden.
Wer zählt zu den Verlierern?
Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Neffen,
Nichten, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten und Nicht-Verwandte.
Für diesen Personenkreis gilt ein Freibetrag von lediglich
20.000 Euro. |
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