Die Bundesregierung hat
im Rahmen des Konjunkturpakets II in einer Reihe von Erlassen
die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen
und freihändige Vergaben dramatisch erhöht.
Die Bundesregierung hat dabei die Wertgrenzen
für vereinfachte Verfahren auf 1 Mio. Euro (Beschränkte
Ausschreibung von Bauleistungen) bzw. 100.000 Euro (Beschränkte
Ausschreibung und Freihändige Vergabe von Liefer- und
Dienstleistungen sowie die Freihändige Vergabe von Bauleistungen)
erhöht.
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Mündlichen Erläuterungen ist zu entnehmen, dass
bei den Wertgrenzen nicht auf den Gesamtauftragswert abzustellen
ist, sondern auf die konkret ausgeschriebene Maßnahme.
Die Bundesregierung verlangt im Gegenzug eine Veröffentlichung
der Ausschreibung und des erfolgreichen Bieters ab dem Erreichen
bestimmter Auftragswerte im Internet für einen Monat.
Zudem führen die Ministerien eine Evaluationsstatistik.
Den Bundesländern wurde empfohlen, die Regelungen für
ihre Vergaben und die der Kommunen zu übernehmen. Nachstehend
wird ein Überblick über die seitherige Entwicklung
in den Ländern gegeben.
Baden-Württemberg: In der "Verwaltungsvorschrift
der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher
Aufträge (VwV Beschleunigung öA)" vom 17. Februar
2009 - Az.: 6-4460.0/302 - wird der Landesverwaltung erlaubt,
ab dem 1. März und befristet bis Ende 2010, Bauleistungen
bis zu 100.000 Euro freihändig zu vergeben und bis zu
1 Mio. Euro beschränkt auszuschreiben. Für Liefer-
und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000
Euro wird eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändiger
Vergabe (abhängig von Auftragswert und Marktlage) erlaubt.
Den kommunalen Auftraggebern hat das Land empfohlen, ebenso
zu verfahren. Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte
weist die Landesregierung die Vergabestellen darauf hin, dass
sie nach Mitteilung der Europäischen Kommission wegen
der aktuellen Wirtschaftskrise berechtigt sind, die Fristen
für Teilnahmeanträge und für die Einreichung
von Angeboten soweit zu verkürzen, dass die Gesamtdauer
von Ausschreibungen im nichtoffenen Verfahren bis auf 30 Tage
reduziert werden kann. Landesbeschaffungen werden ex-post
auf www.service-bw.de
veröffentlicht. Für die Eignungsprüfung werden
Eigenerklärungen als zulässig erklärt.
Bayern: "Beschleunigung von Vergabeverfahren
in den Jahren 2009 und 2010" heißt die Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsregierung vom 3. März 2009, Az.:
B II 2-6004-143-12 , die in naher Zukunft im Amtsblatt veröffentlicht
werden wird. Vorgesehen ist die Erhöhung der Wertgrenzen
für die beschränkte Ausschreibung und die freihändige
Vergabe auf Bundesniveau. Andere Vorschriften, auch der namentlich
erwähnte Erlass zur Verhütung und Bekämpfung
der Korruption, werden insoweit außer Kraft gesetzt.
Bayern sieht eine ex-post Transparenz durch Veröffentlichung
des Auftrags und des Bezuschlagten auf www.vergabe.bayern.de
(bei Dienst- und Lieferleistungen alternativ oder kumulativ
auch auf www.auftraege.bayern.de)
vor. Als weiteres Mittel zur Senkung der Korruptionsrisiken
ist die regionale Streuung der aufgeforderten Unternehmen
und ein regelmäßiger Wechsel unter den Bewerbern
vorgesehen. Auch Regelungen über Mindestmengen an Angeboten
enthält der Erlass. Eine weitere Beschleunigung der Auftragsvergabe
wird durch die Zulassung von Präqualifikation und Eigenerklärungen
bei der Eignungsprüfung ermöglicht. Die Kommunen
sind an den Erlass gebunden, sie veröffentlichen aber
ex-post exklusiv auf der Plattform www.auftraege.bayern.de.
Der Erlass enthält noch den Hinweis auf die Möglichkeit
der Fristverkürzung oberhalb der Schwellenwerte für
EU-Ausschreibungen und gilt vom 4.3.2009 bis zu 31.12.2010.
Berlin: Berlin hat das Konjunkturpaket II
mittels des "Gemeinsames Rundschreiben SenStadt VI A/
WiTechFrau II F Nr. 1/ 2009" eingeführt. Es sind
die Wertgrenzen des Bundes (1 Mio. Euro für Beschränkte
Ausschreibungen und 100.000 Euro für Freihändige
Vergaben bei Bauaufträgen, 100.000 Euro bei Beschränkten
Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Liefer-
und Dienstleistungen) übernommen worden. Abweichend zur
bisherigen Regelung werden die Beträge ohne Berücksichtigung
der Umsatzsteuer errechnet. Die Einzelauftragswerte für
neue Rahmenverträge für besondere Bauunterhaltungsmaßnahmen
werden einheitlich für den Hoch-, Tief-, Garten- und
Landschaftsbau auf 100.000 € ohne Umsatzsteuer erhöht.
Die Vertragsdauer kann auf 24 Monate erhöht werden. Der
Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Bauunterhaltungsmaßnahmen.
Bestehende Rahmenverträge bleiben unberührt.
Zur Schaffung von ex-post Transparenz sind VOB-Ausschreibungen
ab einem bestimmten Wert (Beschränkte Ausschreibung 150.000
Euro und Freihändige Vergabe 50.000 Euro) bekannt zu
machen. Ein Bekanntmachungsort wird nicht vorgeschrieben.
Wie bereits zuvor müssen weiterhin die Vergabevermerke
an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung übersendet
werden. Auch eine Vergabestatistik wird in Berlin geführt,
aber nur für Bauvergaben. Dazu sind Ausschreibungen ab
100.000 Euro (Öffentliche und Beschränkte Ausschreibung)
bzw. 25.000 Euro (Beschränkte Ausschreibung und Freihändige
Vergabe) halbjährlich zu melden. Bei Auftragsvergaben
sollen bevorzugt mittelständische Unternehmen aufgefordert
werden, der Kreis der Bieter ist aber regelmäßig
zu wechseln, um ungerechtfertigte Bevorzugungen zu vermeiden.
Die Regelungen betreffen sowohl die Vergaben im Rahmen des
Konjunkturpaketes II als auch alle anderen Vergaben Berlins
bis zum 31. Dezember 2010. Gleichermaßen gelten alle
Regelungen auch für Zuwendungsempfänger des Landes
Berlin, wenn sie über hinreichenden baufachlichen Sachverstand
verfügen. Das bisher in Berlin geltende vereinfachte
Verfahren für kleine investive Hochbaumaßnahmen
bis 1 Mio. Euro wird zudem befristet bis zum 31.12.2010 erweitert
auf Maßnahmen mit einem Volumen von bis zu 5 Mio. Euro.
Das bedeutet, dass an Stelle eines Bedarfsprogramms nur ein
abgestimmtes Raum- und Funktionsprogramm zu Grunde zu legen
ist. Entsprechend der Art der Baumaßnahme können
Planungsinhalte der Vor- und Bauplanungsunterlagen reduziert
und / oder zusammengefasst werden. Wenn die beabsichtigte
Baumaßnahme keine wesentlichen räumlichen und funktionalen
Änderungen zum Inhalt hat, kann auf das Raum- und Funktionsprogramm
als Grundlage der Planungsunterlage verzichtet werden. Über
weitere Details der Regelung werden wir berichten, wenn der
Erlass uns im Wortlaut vorliegt.
Brandenburg: Im "Runderlass zur befristeten
Erhöhung der Auftragswerte für beschränkte
Ausschreibungen, freihändige Vergaben und der Wertgrenze
für den Verzicht auf eine baufachliche Prüfung bei
Zuwendungen für Baumaßnahmen" (Gesch-Z.: 21-H
1007.55 u 44-001/09), zu finden unter http://tinyurl.com/wertgrenzen-brandenburg,
werden die Wertgrenzen in Brandenburg an die Vorgaben des
Bundes angepasst. Brandenburg führt eine Vergabestatistik
ein, der jeder Vergabe zu melden ist, die von den Wertgrenzen
gebrauch macht. Zudem sind beschränkte Ausschreibungen
für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro
ohne Umsatzsteuer und freihändige Vergaben für Bauleistungen
ab einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach
Zuschlagserteilung auf dem Vergabemarktplatz des Landes im
Internet zu veröffentlichen. Bei beschränkten Ausschreibungen
und freihändigen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen
muss diese Information ab einem Auftragswert von 25.000 Euro
ohne Umsatzsteuer erfolgen. Wichtig ist, dass über das
Jahr 2010 hinaus alle Wertgrenzen oder Auftragswerte künftig
ohne Umsatzsteuer zu errechnen sind. Als eine weitere Beschleunigungsmaßnahme
ist die baufachliche Prüfung bei Zuwendungen erst ab
einem Auftragswert auf 2.500.000 Euro nötig. Aus dem
Erlass geht nicht hervor, inweit er auch für die Kommunen
in Brandenburg gilt.
Bremen: Die Wertgrenzen sind in Bremen nicht
in einem Erlass, sondern in einem Gesetz festgeschrieben.
Der Text der Neufassung ist der Öffentlichkeit bisher
nicht zugänglich gemacht worden. Vorsehen ist die übliche
Erhöhung der Wertgrenzen mit der Besonderheit, dass Freihändige
Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen nur bis 50.000 Euro
zulässig sein sollen. Das Gesetz kennt Vorschriften über
Mindestzahlen von einzuholenden Angeboten und eine ex-ante
und ex-post Transparenz.
Hamburg: Die Erhöhung der Wertgrenzen
für die Freihändige Vergabe und die Beschränkte
Ausschreibung im Rahmen des Konjunkturpaketes II ist in Hamburg
durch das Rundschreiben 1/09 der Behörde für Stadtentwicklung
und Umwelt für Bauleistungen und einer Neufassung der
Beschaffungsordnung für Liefer- und Dienstleistungen
erfolgt. Danach betragen die Wertgrenzen für die Freihändige
Vergabe von Bauleistungen 100.000 Euro, und für Beschränkte
Ausschreibungen 1.000.000 Euro. Zur Herstellung eines Mindestmaßes
von Transparenz ist vorgesehen, Beschränkte Ausschreibungen
nach dem Zuschlag auf Hamburg.de zu veröffentlichen,
wenn der Auftragswert 150.000 Euro erreicht. Freihändige
Vergaben sind ab 50.000 Euro zu veröffentlichen. Zu sehen
sind die Veröffentlichungen lediglich einen Monat, was
der Bundesregel entspricht. Letztlich verlangt der Erlass
von den Vergabestellen eine Meldung an die Behörde für
Stadtentwicklung und Umwelt für jede Vergabe mit einem
Auftragswert von mindestens 25.000 Euro (Beschränkte
Ausschreibungen und Freihändige Vergaben) bzw. 100.000
Euro (Öffentliche und Beschränkte Ausschreibungen)
zur Evaluation. Der Erlass gilt bis zum 31.12.2010 für
Landeseinrichtungen und Zuwendungsempfänger (§§
23, 44 BHO/LHO), die das Vergaberecht anzuwenden haben. Im
Bereich der Liefer- und Dienstleistungen gilt die neugefasste
Beschaffungsordnung. Die Wertgrenzen werden hier wie bei der
Bundesregelung für Beschränkte Ausschreibungen und
Freihändige Vergaben auf 100.000 Euro erhöht (§
3). Die Beschaffungsordnung verlangt bei der Freihändigen
Vergabe die Einholung von in der Regel drei Angeboten, bei
der Beschränkten Ausschreibung sollen zwischen drei und
acht Angebote eingeholt werden (§ 8 Nr. 1). Die genaue
Anzahl soll sich aus der Marktsituation und dem Angebotswert
ergeben - unter 500 Euro kann auf Vergleichsangebote verzichtet
werden (§ 3 Nr. 2). Zwischen den aufgeforderten Bewerbern
soll gewechselt werden. Der Zuschlag ist auf hamburg.de für
mindestens einen Monat zu veröffentlichen, wenn der Gesamtauftragswert
25.000 Euro übersteigt. Die neue Beschaffungsordnung
trat am 1.3.2009 in Kraft, die Wertgrenzenregelung ist bis
zum 31.12.2010 befristet.
Hessen: Auch in Hessen ist das Konjunkturpaket
II mittels eines Gemeinsamen Runderlasses (Vergabebeschleunigungserlass
2009) vom 18.März 2009 eingeführt worden. Befristet
bis zum 31.12.2011, also ein Jahr länger als der Bund
und die übrigen Bundesländer, werden die Wertgrenzen
erhöht. Für Bauleistungen orientiert man sich insoweit
an den Regelungen des Bundes, es gelten also für die
Beschränkte Ausschreibung
1 Million Euro, für Freihändige Vergaben 100.000
Euro. Für Liefer- und Dienstleistungen hingegen geht
man weit über die Vorgaben des Bundes hinaus: Die Beschränkte
Ausschreibung ist bis 206.000 Euro zulässig - also bis
zur Erreichung des EU-Schwellenwertes. Freihändige Vergaben
sind wie gewohnt bis 100.000 Euro möglich. Zudem wird
als weitere Wertgrenze 7.500 Euro eingeführt. Bis zur
Erreichung dieses Betrages kann auf die Einholung von Vergleichsangeboten
verzichtet werden. Sonst sind drei bis fünf Bieter aufzufordern,
von denen wenigstens ein bis zwei nicht ortsansässig
sein sollen. Für die Wertgrenzen gilt der Gesamtauftragswert,
eine Stücklung ist - anders als bei der Bundesregelung
- unzulässig. Bei der Einholung von Angeboten soll gestreut
werden, eine gezielte Bevorzugung von ortsansässigen
Unternehmern ist unzulässig. Der Erlass empfiehlt zur
Vermeidung illegaler Praktiken einen formlosen öffentlichen
Aufruf. Ab 250.000 Euro (Bauaufträge), 50.000 (Lieferungen),
80.000 (Freiberufliche und andere Leistungen) ist ein formloses
Interessenbekundungsverfahren verbindlich - alternativ kann
eine Benennung durch die Hessische Ausschreibungsdatenbank
erfolgen. Der Erlass enthält den Hinweis auf die Möglichkeit
verkürzter Fristen oberhalb der Schwellenwerte und behandelt
auf 19 Seiten zahlreiche weitere Themen wie die Bildung von
Arbeitsgemeinschaften, Präqualifikation und das Nachprüfungsverfahren
vor den VOB-Stellen.
Mecklenburg-Vorpommern: Die Regelung ("Beschleunigung
der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des
Konjunkturpaktes II", Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus vom
30. Januar 2009 – V 120 – 611 – 20 –
07.01.23/001, ABl. 2009, S. 100) entspricht den Regelungen
Baden-Württembergs mit der Besonderheit, dass sie unmittelbar
für Kommunen, Zweckverbände, Anstalten, Stiftungen
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
gilt. Ex-post Transparenz wird durch Veröffentlichung
im Internet hergestellt, dazu verwenden Landeseinrichtungen
die Adresse www.service.m-v.de
zwingend, Kommunen können auch eigene Auftritte wählen.
Die erfolgreichen Bieter sind nur für einen Monat sichtbar.
Eine weitere Besonderheit ist die zwingende Erklärung,
ob es sich bei dem Bieter um ein "Mittleres", "Kleines"
oder "Kleinstunternehmen" handelt. Festgelegt wird
dies durch bestimmte Beschäftigungs-, Umsatz- und Konzernzugehörigkeitsgrenzen.
Niedersachsen: Wir berichteten in der Monatsinfo
1/09, S. 7 bereits ausführlich. Kurz zusammengefasst
lässt sich sagen, dass Niedersachsen die Schwellenwerte
auf Bundesniveau erhöht hat. Zur Korruptionsbekämpfung
sind jeweils eine bestimmte Mindestanzahl von Angeboten (drei
bis acht) einzuholen. Dabei ist auf einen Wechsel zwischen
den aufgeforderten Unternehmen zu achten. Die Entscheidung
für ein Angebot ist in einem Vermerk zu begründen.
Die Eignungsprüfung anhand von Eigenerklärungen
und eine ex-post Transparenz sind weitere Bestandteile des
bis Ende 2010 befristeten Erlasses.
Nordrhein-Westfalen: "Beschleunigung
von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht",
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums,
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung
und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr
vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02- heißt
der Erlass, der die Wertgrenzen in NRW auf Bundesniveau erhöht.
Sofern seitens der Auftraggeber von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht wird, sind bestimmte Angaben aus den Verfahren
auf www.vergabe.nrw.de
(für Kommunen sind auch auf andere Plattformen zulässig)
zu veröffentlichen, sofern der Auftragswert des abgeschlossenen
Vertrages für Bauaufträge, die im Wege der beschränkten
Ausschreibungen vergeben werden, 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer,
im Übrigen für abgeschlossene Verträge den
Wert i. H. v. 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt
und Sicherheitsinteressen nicht tangiert werden. Bei beschränkten
Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote einzuholen.
Für Beschaffungen des Landes und der Einrichtungen, die
finanzielle Zuwendungen des Landes erhalten, gilt, dass die
Fachkunde der in vergabe.nrw.de gelisteten Unternehmen ebenso
wie die vom pq-verein.de gelisteten Firmen unterstellt werden
darf. Hochschulen und Gemeinden wird die Anwendung des Erlasses
empfohlen. Ansonsten enthält der Runderlass den Verweis
auf die mögliche Fristverkürzung oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Er gilt vom 3.2.2009 bis zum 31.12.2010.
Rheinland-Pfalz: Die Wertgrenzen werden entsprechend
der Bundesvorschläge erhöht, wie sich aus dem elektronischen
Brief des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft
und Weinbau vom 13.2.2009,
Az: 8205-381068.1 ergibt. Bei beschränkten Ausschreibungen
sind abhängig von Marktlage und Auftragswert drei bis
acht Angebote einzuholen, bei freihändiger Vergabe mindestens
drei. Zudem sind bei der Aufforderung regelmäßig
Wechsel zwischen den angesprochenen Anbietern vorzunehmen.
Eine Beschränkung auf Anbieter in der Region ist ausdrücklich
untersagt. Auch in Rheinland-Pfalz ist künftig die Eigenerklärung
für die Eignungsprüfung ausreichend. Ex-post Transparenz
wird bei Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 Euro, bei
Bauleistungen ab 50.000 (freihändige Vergabe) bzw. 150.000
Euro (beschränkte Ausschreibung) durch Veröffentlichung
im Internet hergestellt. Das Wirtschaftsministerium verlangt
einen halbjährlichen Bericht über die Nutzung der
Schwellenwerte. Ansonsten enthält die Regelung noch den
Hinweis auf die Schlussfolgerung des Rates der EU, der die
kurzen Fristen bei europaweiter Ausschreibung erlaubt. Die
Regelung gilt für Einrichtungen, die finanzielle Zuwendungen
des Landes erhalten und deshalb die VOB/A und VOL/A anzuwenden
haben, Landesbehörden und landesunmittelbaren juristischen
Personen haben die Regeln anzuwenden. Kommunen wird die Regelung
lediglich empfohlen.
Saarland: Im ABl. vom 8.1.2009 werden in
einem kurzen gemeinsamen "Erlass der Landesregierung
betreffend die Festlegung der Wertgrenzen für Freihändige
Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen nach VOB und
VOL" vom 23. Januar 2009 die Wertgrenzen entsprechend
dem Vorbild des Bundes erhöht. Regelungen zur Bekämpfung
der Korruption werden nur empfohlen. Dazu gehören eine
formlose ex-ante Information der Fachöffentlichkeit über
größere Vorhaben mit der Bitte um Interessenbekundung,
der zwingenden Einholung von drei bis acht Angeboten pro Ausschreibung
sowie die Streuung und Wechsel zwischen den Bewerbern. Ansonsten
werden "geeignete organisatorische Maßnahmen"
zur Korruptionsvermeidung vorgeschrieben.
Sachsen: Durch eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift
"VwV Beschleunigung Vergabeverfahren" (ABl. Nr.
9 vom 26.02.2009) aller Staatsministerien werden die Schwellenwerte
für beschränkte Ausschreibungen und freihändige
Vergaben erhöht.
Die neuen Werte betragen bei der Vergabe von Bauleistungen
1 Mio. Euro für beschränkte Ausschreibungen und
100.000 Euro für freihändige Vergaben. Für
Dienst- und Lieferleistungen gilt der Schwellenwert 100.000
Euro für freihändige Vergaben und beschränkte
Ausschreibungen. Auf die Einholung von Vergleichsangeboten
darf auch künftig nur im Ausnahmefall verzichtet werden.
Die aufgeforderten Bieter sind regelmäßig zu
wechseln. Neu ist, dass die nach dieser Verwaltungsvorschrift
vergebenen Aufträge zukünftig im Sächsischen
Ausschreibungsdienst veröffentlicht werden sollen.
Die Erstellung eines Vergabevermerkes muss in jedem Fall
erfolgen. Die Regeln aus dem Erlass werden den kommunalen
Auftraggebern lediglich empfohlen und gelten zwingend für
Beschaffungen des Landes und der Einrichtungen, die vom
Land finanzielle Zuwendungen erhalten. Der Erlass enthält
noch den Hinweis auf die möglichen kurzen Fristen bei
EU-Vergaben und gilt vom 27.2. bis zum 31.12.2010.
Sachsen-Anhalt: Der Erlass "Einführung
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung
für freiberufliche Leistungen (VOF) – Ausgabe 2006
-; Ausnahmeregelungen; Landesweite Bekanntmachung öffentlicher
Aufträge; Änderung;" vom 22.11.2006 wird durch
Erlass des MW vom 20.1.2009 – 41-32570-20 (MBl. Nr.
4/2009 vom 9.2.2009) geändert und erhöht die Schwellenwerte
auf das Niveau der Bundesempfehlungen. Regeln zum Schutz vor
Korruption enthält der Änderungserlass nicht, da
bereits der ursprüngliche Text Anforderungen an ex-ante
Transparenz bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen
Vergaben sowie Mindestzahlen für einzuholende Angebote
enthält; hier musste deshalb keine Neuregelung erfolgen.
Eine ex-post Transparenz ist nicht vorgesehen, was angesichts
der deutlich wirksameren ex-ante Publikation sinnvoll erscheint.
Der Erlass gilt für alle Auftraggeber im Land, die zur
Anwendung der Verdingungsordnungen verpflichtet sind.
Schleswig-Holstein: Auch in Schleswig-Holstein
wurden mittels der "Landesverordnung zur Änderung
der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung" vom 12.
Februar 2009 (GVBl. Nr. 3 S. 78) die Wertgrenzen auf Bundesniveau
erhöht. Die Verordnung enthält scharfe ex-post Transparenzregeln,
in denen die Veröffentlichung für ein halbes Jahr
vorgesehen ist (die meisten Bundesländer begnügen
sich mit einem Monat). Allerdings gibt es keinen zentralen
Veröffentlichungsort.
Thüringen: In Thüringen ist das
Konjunkturpaket II durch die "Zweite Änderung der
Richtlinie zur Mittelstandsförderung und Berücksichtigung
Freier Berufe sowie zum Ausschluss ungeeigneter Bewerber bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-Mittelstandsrichtlinie)"
umgesetzt worden. Die Wertgrenzen sind an jene des Bundes
(1 Mio. Euro für Beschränkte Ausschreibungen und
100.000 Euro für Freihändige Vergaben bei Bauaufträgen,
100.000 Euro bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen
Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen) angeglichen worden.
Bis 500 Euro ist eine Direktvergabe erlaubt. Es gilt stets
der Gesamtauftragswert, bei Liefer- und Dienstleistungen sind
aber nur gleichartige Aufträge zu addieren. VOF-Aufträge
dürfen bis zum EG-Schwellenwert freihändig vergeben
werden, allerdings wird ein Leistungswettbewerb mit mindestens
drei Teilnehmern empfohlen. Zur Korruptionsvermeidung sind
die schriftlichen Angebote aktenkundig zu machen. Der Erlass
sieht vor, die freihändig vergebenen Aufträge vor
allem an Handwerksbetriebe und baugewerbliche Kleinbetriebe
zu vergeben, ohne diese Begriffe genauer zu definieren. Zwischen
den aufgeforderten Unternehmen ist zu wechseln. Ex-post Transparenz
soll durch eine Veröffentlichung für mindestens
einen Monat auf der Internetseite der Vergabestelle geschaffen
werden. Dabei sind nur solche Vergaben zu veröffentlichen,
die einem Auftragswert von 150.000 Euro (Beschränkte
Ausschreibung VOB), 50.000 Euro (Freihändige Vergabe
VOB) und 25.000 Euro (VOL-Vergaben) übersteigt. Der Erlass
wird genutzt, um die unzulässige Regelung zu streichen,
die eine Vergabe an Generalübernehmer verbot. Er gilt
für Zuwendungsempfänger, die Dienststellen der Landesverwaltung
und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes
unterstehen, und die Gemeinden, Landkreise und kommunalen
Körperschaften (z.B. Zweckverbände). Die Änderungen
treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
www.forum-vergabe.de |
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