| Die Steuerberatungs- und Anwaltskanzlei Roland Franz &
Partner in Essen rät deshalb, insbesondere bei umfangreichen
Investitionsvorhaben schon bei der buchhalterischen Erfassung
der Rechnungen jede einzelne Rechnung auf die für den
Vorsteuerabzug notwendigen Pflichtangaben zu überprüfen.
"Aufgrund des mittlerweile sehr hohen Grades an Formalismus
im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist es für einen Betriebsprüfer
ein vergleichsweise Leichtes, hier sein Mehrergebnis zu
erzielen. Denn sobald auch nur eine einzige Pflichtangabe
auf der Rechnung fehlt, ist der Vorsteuerabzug komplett
zu versagen. Es gilt hier das Prinzip "entweder ganz
oder gar nicht". Sollte die Rechnung fehlerbehaftet
im Sinne des UStG sein, kann sie nur durch den Aussteller
berichtigt werden. Auf keinen Fall darf sie aber vom Rechnungsempfänger
korrigiert werden", erklärt Dipl.-Finw. Bettina
M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs-
und Anwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Ordnungsgemäß im Sinne des UStG ist eine Rechnung,
wenn Sie folgende Pflichtbestandteile enthält:
Namen und Adressen der beteiligten Unternehmer, Steuernummer
oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers,
Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und
Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art
der erbrachten sonstigen Leistungen, Zeitpunkt der Lieferung
oder sonstigen Leistung, Nettobetrag aufgeschlüsselt
nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen und den anzuwendenden
Steuersatz sowie den auf den Nettobetrag entfallenden Steuerbetrag.
Auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit besteht,
alle Rechnungen im Nachhinein korrigieren zu lassen, sollte
man sich darauf nicht vollends verlassen. Denn besteht das
die Rechnung ausstellende Unternehmen nicht mehr, z.B. aufgrund
einer Insolvenz, muss sich der Unternehmer mit dem endgültigen
Versagen des Vorsteuerabzuges abfinden.
Wesentliche Erleichterungen hinsichtlich der Pflichtangaben
gibt es im Bereich der Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag
bis brutto EUR 150,00). Es kann daher ratsam sein, Investitionen,
bei denen normalerweise der Kassenbon als Rechnung im Sinne
des UStG ausreicht, so aufzuteilen, dass pro Kassenbon der
Bruttobetrag von EUR 150,00 nicht überschritten wird.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte,
Bettina M. Rau,
Zweigerstraße 28-30, 45130 Essen, Tel. 0201-81095-0,
Fax 0201-81095-95,
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