In seiner Sitzung vom
8. Juni 2009 hat der Deutsche Vergabe-und Vertragsausschuss
die Neufassung der VOB/A und VOB/B verabschiedet.
Die VOB ist ein Regelwerk, das u.a. von allen öffentlichen
Auftraggebern bei der Vergabe von Bauleistungen anzuwenden
ist. Sie soll einen transparenten und fairen Wettbewerb um
öffentliche Aufträge gewährleisten (VOB/A)
und bei der Gestaltung und Abwicklung des Bauvertrags für
sachgerechte und ausgewogene Regelungen sorgen (VOB/B). |
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Nachstehend die wichtigsten Änderungen der so genannten
Basisparagraphen, die für Vergaben öffentlicher
Bauleistungen unterhalb des so genannten EU-Schwellenwerts
von 5.150.000 € einschlägig sind:
Allgemein ist auffällig, dass die bisher 32 Paragraphen
auf 22 Paragraphen "geschrumpft" sind. Eine inhaltliche
Verkürzung der VOB/A ist damit jedoch nicht unbedingt
verbunden. Im wesentlichen wurden Tatbestände, die inhaltlich
zusammengehören, in einem Paragraphen zusammengefasst.
So beinhaltet nun ein neu gefasster § 9 (Vertragsbedingungen)
die bisherigen §§ 11-15, also die Regelungen zu
den Ausführungsfristen, Vertragsstrafen, Verjährung
von Mängelansprüchen, Sicherheitsleistung und Änderung
der Vergütung.
Weiterhin ist allgemein eine "sprachliche Modernisierung"
des bisherigen Textes festzustellen.
In den neu abgefassten Grundsätzen der Vergabe (§
2) wird nun ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Durchführung von Vergabeverfahren "zum Zwecke der
Markterkundung" unzulässig ist und dass der Auftraggeber
erst dann ausschreiben soll, wenn alle Vorbereitungen zur
Durchführung der Baumaßnahmen abgeschlossen sind.
Diese Regelungen wurden aufgenommen, weil es diesbezüglich
zu einzelnen Missbräuchen des Vergabeverfahrens gekommen
ist.
In § 3 (Arten der Vergabe) wurden nun feste Auftragswertgrenzen
- getrennt nach Gewerken - zur Durchführung von beschränkten
Ausschreibungen festgesetzt.
Der neue § 5 Abs. 2 beinhaltet die lange umstrittene
"Mittelstandsklausel" die den Vorrang der Vergabe
von Teil-oder Fachlosen gegenüber der Generalunternehmervergabe
festschreibt.
In der Neuregelung des § 7 (Leistungsbeschreibung)
ist nun in Nr. 4 festgelegt, das "Bedarfsposition grundsätzlich
nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen" sind
und angehängte Stundenlohnarbeiten nur in den unbedingt
erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen
werden dürfen. Damit wird dem neuen § 7 VOB/A
(bisher § 9 Nr. 1 VOB/A) Rechnung getragen, der verlangt,
dass die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben
ist. Bedarfspositionen erlauben dem Bieter keine eindeutige
Preisberechnung und verleiten daher zu Spekulationen.
In einem neuen § 16 (Prüfung und Wertung der
Angebote) werden nun die einzelnen Schritte des Wertungsverfahrens
übersichtlich dargestellt.
In einem neuen § 20 (Dokumentation) wird nun ausführlich
vorgegeben, was der Auszuschreibende zu den einzelnen Stufen
des Vergabeverfahrens schriftlich festzuhalten hat.
Die Neufassung der VOB ist allerdings noch nicht in Kraft.
Mit einer Inkraftsetzung ist vielmehr erst zu rechnen, wenn
die neue Vergabeverordnung (VgV) vom Bundeskabinett verabschiedet
ist. Die Vergabeverordnung trifft nähere Bestimmungen
über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren
für EU-weit auszuschreibende öffentliche Aufträge.
Bezüglich der in diesem Beitrag verwendeten Fachbegriffe
wird auf das Baurecht-Wörterbuch www.baurecht-woerterbuch.de/vergaberecht/
verwiesen.
Dr. Olaf Hofmann, Rechtsanwalt
Bauanwaltssuchdienst GmbH u. Co. KG
Alte Bahnhofstraße 31, 82343 Pöcking
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