Vergaberecht: Die neue VOB 2009 ist verabschiedet

In seiner Sitzung vom 8. Juni 2009 hat der Deutsche Vergabe-und Vertragsausschuss die Neufassung der VOB/A und VOB/B verabschiedet.

Die VOB ist ein Regelwerk, das u.a. von allen öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von Bauleistungen anzuwenden ist. Sie soll einen transparenten und fairen Wettbewerb um öffentliche Aufträge gewährleisten (VOB/A) und bei der Gestaltung und Abwicklung des Bauvertrags für sachgerechte und ausgewogene Regelungen sorgen (VOB/B).
Bauanwaltssuchdienst

Nachstehend die wichtigsten Änderungen der so genannten Basisparagraphen, die für Vergaben öffentlicher Bauleistungen unterhalb des so genannten EU-Schwellenwerts von 5.150.000 € einschlägig sind:

Allgemein ist auffällig, dass die bisher 32 Paragraphen auf 22 Paragraphen "geschrumpft" sind. Eine inhaltliche Verkürzung der VOB/A ist damit jedoch nicht unbedingt verbunden. Im wesentlichen wurden Tatbestände, die inhaltlich zusammengehören, in einem Paragraphen zusammengefasst. So beinhaltet nun ein neu gefasster § 9 (Vertragsbedingungen) die bisherigen §§ 11-15, also die Regelungen zu den Ausführungsfristen, Vertragsstrafen, Verjährung von Mängelansprüchen, Sicherheitsleistung und Änderung der Vergütung.

Weiterhin ist allgemein eine "sprachliche Modernisierung" des bisherigen Textes festzustellen.

In den neu abgefassten Grundsätzen der Vergabe (§ 2) wird nun ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Vergabeverfahren "zum Zwecke der Markterkundung" unzulässig ist und dass der Auftraggeber erst dann ausschreiben soll, wenn alle Vorbereitungen zur Durchführung der Baumaßnahmen abgeschlossen sind. Diese Regelungen wurden aufgenommen, weil es diesbezüglich zu einzelnen Missbräuchen des Vergabeverfahrens gekommen ist.

In § 3 (Arten der Vergabe) wurden nun feste Auftragswertgrenzen - getrennt nach Gewerken - zur Durchführung von beschränkten Ausschreibungen festgesetzt.

Der neue § 5 Abs. 2 beinhaltet die lange umstrittene "Mittelstandsklausel" die den Vorrang der Vergabe von Teil-oder Fachlosen gegenüber der Generalunternehmervergabe festschreibt.

In der Neuregelung des § 7 (Leistungsbeschreibung) ist nun in Nr. 4 festgelegt, das "Bedarfsposition grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen" sind und angehängte Stundenlohnarbeiten nur in den unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden dürfen. Damit wird dem neuen § 7 VOB/A (bisher § 9 Nr. 1 VOB/A) Rechnung getragen, der verlangt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist. Bedarfspositionen erlauben dem Bieter keine eindeutige Preisberechnung und verleiten daher zu Spekulationen.

In einem neuen § 16 (Prüfung und Wertung der Angebote) werden nun die einzelnen Schritte des Wertungsverfahrens übersichtlich dargestellt.

In einem neuen § 20 (Dokumentation) wird nun ausführlich vorgegeben, was der Auszuschreibende zu den einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens schriftlich festzuhalten hat.

Die Neufassung der VOB ist allerdings noch nicht in Kraft. Mit einer Inkraftsetzung ist vielmehr erst zu rechnen, wenn die neue Vergabeverordnung (VgV) vom Bundeskabinett verabschiedet ist. Die Vergabeverordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für EU-weit auszuschreibende öffentliche Aufträge.

Bezüglich der in diesem Beitrag verwendeten Fachbegriffe wird auf das Baurecht-Wörterbuch www.baurecht-woerterbuch.de/vergaberecht/ verwiesen.

Dr. Olaf Hofmann, Rechtsanwalt
Bauanwaltssuchdienst GmbH u. Co. KG
Alte Bahnhofstraße 31, 82343 Pöcking
Internet: www.bauanwaltssuchdienst.de

Hier sind die Rechtsanwälte verzeichnet, die als Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, als Mitglieder der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltsverein, als Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Baurecht oder aufgrund Empfehlungen einschlägiger Mandanten und Organisationen ausgewiesene Kenner des Bau- und Architektenrechts sind.

Auch wenn Sie einen qualifizierten Bausachverständigen oder Mediator/Schlichter suchen oder den Kontakt zu einem Bauverband und seiner Schlichtungsstelle wünschen, sind Sie hier richtig.