So retten Sie die Vorsteuer

Sie haben Vorsteuer geltend gemacht, danach die Rechnung verlegt, und jetzt will der Betriebsprüfer sie sehen? Kein Problem, wenn Sie beweisen können, dass Sie die Rechnung damals wirklich hatten.

Ohne Originalrechnung kein Vorsteuerabzug. Doch eine Ausnahme gibt es von dieser Regel, wie das Wirtschaftsmagazin capital.de berichtet:

Kann der Unternehmer nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs im Besitz der Rechnung war, dann schadet der spätere Verlust der Rechnung nicht. Wie das Finanzgericht München entschieden hat, genügt es in solchen Fällen nicht, wenn der Unternehmer einfach auf seine sonst tadellose Buchhaltung verweist. Er muss vielmehr nachweisen, dass die Rechnung vorhanden war und alle formalen Anforderungen erfüllt hatte.

In der Praxis lasse sich der Vorsteuerabzug einfach retten, berichtet Capital: Erst den Prüfer über die Gründe für den Verlust informieren und dann vom damaligen Lieferanten eine Kopie der Rechnung anfordern. Schon sei der Vorsteuerabzug gerettet.

Finanzgericht München: Urteil vom 21. Januar 2009, Az. 14 K 2093/08

Quelle: handwerk.com