Sie haben Vorsteuer geltend
gemacht, danach die Rechnung verlegt, und jetzt will der Betriebsprüfer
sie sehen? Kein Problem, wenn Sie beweisen können, dass
Sie die Rechnung damals wirklich hatten.
Ohne Originalrechnung kein Vorsteuerabzug.
Doch eine Ausnahme gibt es von dieser Regel, wie das Wirtschaftsmagazin
capital.de berichtet: |
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Kann der Unternehmer nachweisen, dass er zum
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs im Besitz der Rechnung war,
dann schadet der spätere Verlust der Rechnung nicht.
Wie das Finanzgericht München entschieden hat, genügt
es in solchen Fällen nicht, wenn der Unternehmer einfach
auf seine sonst tadellose Buchhaltung verweist. Er muss vielmehr
nachweisen, dass die Rechnung vorhanden war und alle formalen
Anforderungen erfüllt hatte.
In der Praxis lasse sich der Vorsteuerabzug einfach retten,
berichtet Capital: Erst den Prüfer über die Gründe
für den Verlust informieren und dann vom damaligen
Lieferanten eine Kopie der Rechnung anfordern. Schon sei
der Vorsteuerabzug gerettet.
Finanzgericht München: Urteil vom 21. Januar 2009,
Az. 14 K 2093/08
Quelle: handwerk.com |
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