Geteilte Beweislast bei Stundenlohnaufträgen | Handwerker müssen bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten ihre Leistungen nicht grundsätzlich detailliert aufschlüsseln.

Drei Urteile und sieben Jahre Rechtsstreit um rund 35.000 Euro - so lange kämpft ein Malerbetrieb nun schon um sein Geld, weil ein Kunde seine Abrechnung anzweifelt. Sein Geld hat der Betrieb zwar immer noch nicht, doch dafür spendierten die Richter zumindest ein paar klare Regeln für die Abrechnung von Stundenlöhnen.

Der Fall: Im April 2001 hatte ein Kunde den Betrieb mit Maler- und Verputzarbeiten an einem Schloss beauftragt. Vereinbart wurde die Abrechnung nach Stunden und Materialaufwand. Zu erledigen hatte der Betrieb verschiedene Aufgaben nach Anweisungen des Kunden.

(Foto: BilderBox)
  Der wollte nach Abschluss der Arbeiten im Mai 2001 jedoch nicht voll zahlen und stellte die Stundenabrechnungen des Malers in Frage. Seitdem streiten sich die Parteien vor Gericht über die Höhe und Angemessenheit der abgerechneten Stunden.

Das Urteil: Nachdem zwei Gerichte bereits zugunsten des Malers entschieden hatten, zog der Kunde sogar vor den Bundesgerichtshof. Der hat nun zwar keine Entscheidung getroffen, zumindest jedoch einige Grundsätze zur Abrechnung von Stundenlohnaufträgen aufgestellt, wie Rechtsanwalt Nils Mrazek aus der Website der der Kanzlei CBH in Köln berichtet:
1. Bei Stundenlohnaufträgen müssen Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung angefallen sind. Eine detailierte Auflistung konkreter Leistungen ist hingegen nicht erforderlich, es sei denn, beide Parteien hätten das vertraglich vereinbart.
2. Hat der Auftraggeber Zweifel an der vom Betrieb dargelegten Stundenzahl, so ist es zunächst seine Sache, dafür Gründe vorzubringen und diese zu beweisen.
3. Nur wenn der Kunde die konkret erbrachten Leistungen nicht alleine nachvollziehen kann, müsste der Auftragnehmer darlegen und beweisen, wofür die abgerechneten Stunden angefallen sind.

Die nachträgliche Beweislast des Auftragnehmers entfällt nach Ansicht des BGH jedoch, wenn der Kunde die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und seine Bestellung später nicht mehr nachvollziehen kann. So wie im Fall des Malers.

Sein Geld hat der Malerbetrieb nach diesem Urteil allerdings immer noch nicht. Der BGH hat den Fall an das Oberlandesgericht zurück überwiesen: Das hatte zwar im Ergebnis richtig entschieden - zugunsten des Malers - allerdings aus den falschen Gründen.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 28. Mai 2009, Az. VII ZR 74/06
Quelle: www.handwerk.com