Drei Urteile und sieben
Jahre Rechtsstreit um rund 35.000 Euro - so lange kämpft ein
Malerbetrieb nun schon um sein Geld, weil ein Kunde seine
Abrechnung anzweifelt. Sein Geld hat der Betrieb zwar immer
noch nicht, doch dafür spendierten die Richter zumindest ein
paar klare Regeln für die Abrechnung von Stundenlöhnen.
Der Fall: Im April 2001 hatte ein Kunde
den Betrieb mit Maler- und Verputzarbeiten an einem Schloss
beauftragt. Vereinbart wurde die Abrechnung nach Stunden und
Materialaufwand. Zu erledigen hatte der Betrieb verschiedene
Aufgaben nach Anweisungen des Kunden.
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(Foto: BilderBox) |
Der wollte nach
Abschluss der Arbeiten im Mai 2001 jedoch nicht voll zahlen
und stellte die Stundenabrechnungen des Malers in Frage. Seitdem
streiten sich die Parteien vor Gericht über die Höhe
und Angemessenheit der abgerechneten Stunden.
Das Urteil: Nachdem zwei Gerichte bereits zugunsten des Malers
entschieden hatten, zog der Kunde sogar vor den Bundesgerichtshof.
Der hat nun zwar keine Entscheidung getroffen, zumindest jedoch
einige Grundsätze zur Abrechnung von Stundenlohnaufträgen
aufgestellt, wie Rechtsanwalt Nils Mrazek aus der Website
der der Kanzlei CBH in Köln berichtet:
1. Bei Stundenlohnaufträgen müssen Unternehmer
grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für
die Erbringung der Vertragsleistung angefallen sind. Eine
detailierte Auflistung konkreter Leistungen ist hingegen
nicht erforderlich, es sei denn, beide Parteien hätten
das vertraglich vereinbart.
2. Hat der Auftraggeber Zweifel an der vom Betrieb dargelegten
Stundenzahl, so ist es zunächst seine Sache, dafür
Gründe vorzubringen und diese zu beweisen.
3. Nur wenn der Kunde die konkret erbrachten Leistungen nicht
alleine nachvollziehen kann, müsste der Auftragnehmer
darlegen und beweisen, wofür die abgerechneten Stunden
angefallen sind.
Die nachträgliche Beweislast des Auftragnehmers entfällt
nach Ansicht des BGH jedoch, wenn der Kunde die einzelnen
Leistungen in Auftrag gegeben hat und seine Bestellung später
nicht mehr nachvollziehen kann. So wie im Fall des Malers.
Sein Geld hat der Malerbetrieb nach diesem Urteil allerdings
immer noch nicht. Der BGH hat den Fall an das Oberlandesgericht
zurück überwiesen: Das hatte zwar im Ergebnis richtig
entschieden - zugunsten des Malers - allerdings aus den falschen
Gründen.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 28. Mai 2009, Az. VII ZR 74/06
Quelle: www.handwerk.com |
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