E-Mail-Einschreiben
stehen in ihrer Beweiskraft den klassischen Einschreiben
mit Rückschein deutlich nach. Das schreibt das IT-Profimagazin
iX [2] in seiner Oktober-Ausgabe. |
Ein eigenhändig unterschriebener Einschreibebrief wahrt
die Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Eine normale E-Mail oder eine als E-Mail-Einschreiben
verschickte elektronische Nachricht jedoch nicht: Nur wenn
die elektronische Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen ist, steht sie einem unterschriebenen Schriftstück
gleich.
Seit elektronische Kommunikationsformen rechtsverbindlich
einsetzbar sind, bieten unter anderem Notare das Zustellen
von "E-Mail-Einschreiben" als Service für
ihre Klienten an. Mit Produkten wie eWitness können
sie eine Nachricht digital signieren und den Weiterleitungsvorgang
bezeugen.
Eine Kenntnisnahme seitens des vorgesehenen Empfängers
belegt das allein aber nicht. Denn im Gegensatz zum herkömmlichen
Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger
keine Bestätigung
abgeben, dass ihm die Nachricht zugestellt wurde. Lediglich
der Dienstleister bestätigt in automatisierter Form,
dass irgendjemand die Nachricht abgeholt hat, indem er den
richtigen Zugangscode eingegeben hat. Im Falle eines Gerichtsprozesses,
bei dem die Frage des Zugangs entscheidend ist, reicht diese
Bestätigung aber nicht aus.
"Geht es um die Übermittlung und den Zugang von
bedeutenden Nachrichten oder Erklärungen, muss man wohl
oder übel weiterhin das klassische Einschreiben oder
einen persönlichen Boten nutzen", rät iX-Redakteurin
Ute Roos.
Quelle: Heise Medien Gruppe GmbH & Co KG |
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