Schwellenwerte sinken:
Die Anwendung des Kartellvergaberechts durch öffentliche Auftraggeber
hängt davon ab, ob ein Auftrag bestimmte Schwellenwerte erreicht.
Diese Schwellenwerte wurden von der
Europäischen Kommission mit Wirkung ab dem 01.01.2010
reduziert. Diese Reduzierung erfolgte im Rahmen einer alle
zwei Jahre durchzuführenden Überprüfung. Die
von der Kommission der Europäischen Union festgelegten
wichtigen Schwellenwerte für die Anwendung des europäischen
Vergaberechts sind auf 4.845.000 Euro für Bauvergaben
und 193.000 Euro für andere Dienst- und Lieferleistungen
gesunken (bisher 5.150.000 Euro und 206.000 Euro). |
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Für Sektorenauftraggeber gelten Schwellenwerte von 4.845.000
Euro für Bauvergaben und 387.000 für Dienst- und
Lieferleistungen. Die Anpassung erfolgte durch eine Verordnung
Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30.11.2009 (ABl. EU Nr.
L 314 vom 01.12.2009, S. 64).
Die geänderten Schwellenwerte sind ab dem 01.01.2010
anzuwenden. Um europarechtskonforme Vergaben durchzuführen,
sind die Schwellenwerte auch ohne Anpassung der deutschen
Vergabeverordnung VgV zu berücksichtigen.
In Deutschland ist das Vergaberecht zweigeteilt. Oberhalb
der gerade angepassten Schwellenwerte gelten gesetzliche Vorgaben
für die Durchführung der Vergaben. Weiter besteht
ein vom europäischen Recht vorgeschriebener Rechtsschutz,
der es Bietern erlaubt, noch vor dem Vertragsschluss die Auswahlentscheidung
des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Auf dieser
Grundlage wurde z.B. kürzlich der Auftrag zur Planung
des Berliner Stadtschlosses angegriffen. Unterhalb der Schwellenwerte
erfolgen Vergaben nach dem Haushaltsrecht mit anderen Rechtsschutzmöglichkeiten.
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