Öffentliche und private Ausschreibungen, Ergebnisse sowie Informationen für Baugewerbe, Handwerk, Industrie und Handel
twitter facebook RSS-Feed
zurück Drucken zum Archiv

Verbot ungewöhnlicher Wagnisse auch in der VOL/A 2009

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 2. August 2011 - WVerg 4/11 - u. a. folgendes entschieden:

Die VOL/A verbietet es auch in der neuen Fassung 2009, den Bietern ein ungewöhnliches Wagnis aufzuerlegen, obwohl die dies aussprechende Regelung der VOL/A in der vormaligen Fassung (2006) nicht übernommen worden ist.

Mit einer Verpflichtung, Streusalz in größeren Mengen auf Abruf zu liefern, ohne dass auch nur hinsichtlich einer Teilmenge eine Abnahmeverpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, wird dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis auferlegt.

RA Michael Werner
RA Michael Werner Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft im Haupt- verband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin. Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss des Bundes (DVA). Seit 2005 ehrenamtlicher Beisitzer in der Vergabekammer des Bundes, Bonn und Mitkommentator im "Kompaktkommentar Vergaberecht" von Willenbruch / Wieddekind.
VON RA MICHAEL WERNER
Eine Straßenbauverwaltung schrieb gemäß VOL/A europaweit die Lieferung von 18.000 t Streusalz für ihre Straßenmeisterei für die kommenden beiden Winter aus. Dabei musste sich der Auftragnehmer verpflichten, innerhalb von 48 Stunden eine Mindestliefermenge von 125t sicherzustellen. Eine Abnahmepflicht sollte für den Auftraggeber nicht bestehen. Dagegen wandte sich einer der Lieferanten mit der Rüge, dass die Straßenbauverwaltung keine bestimmte, verbindlich abzunehmende Menge angegeben habe, um eine vergleichbare Kalkulation zu ermöglichen. Die erstinstanzliche Vergabekammer hatte dem Lieferanten Recht gegeben. Dagegen wandte sich die Straßenbauverwaltung mit der sofortigen Beschwerde zum OLG. Das OLG weist die sofortige Beschwerde zurück. Wie die Vergabekammer ist es der Ansicht, dass die Vertragsbedingungen dem Bietern hier ein ungewöhnliches Wagnis auferlegen, wie es weder in einem Rahmenvertrag noch in einem Liefervertrag enthalten sein dürfe. Dabei verkenne man nicht, dass es die VOL/A 2009 - anders noch als die VOL/A 2006 in ihrem § 8 Nr. 1 Abs. 3 - nicht ausdrücklich verbiete, dem Vertragspartner ein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden. Es sei jedoch verfehlt, daraus den Schluss zu ziehen, es sei im Anwendungsbereich der VOL/A nunmehr erlaubt, die Bieter mit Umständen und Ereignissen zu belasten, auf die sie keinen Einfluss hätten und deren Einwirkung auf die Preise und die Fristen sie nicht im Voraus abschätzen könnten. Der öffentliche Auftraggeber sei gehalten, in den Vertragsbedingungen für eine angemessene Verteilung der Risiken Sorge zu tragen. Nur dies genüge dem aus § 97 Abs. 2 GWB abgeleiteten Gebot einer Gleichbehandlung und Transparenz und damit letztlich der an einem fairen Wettbewerb ausgerichteten Auftragsvergabe. Diesen Anforderungen werde die Ausschreibung hier nicht gerecht.
Die Ausschreibung lasse schon den Grundsatz außer Acht, dass bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Käufer das Risiko trage, den Kaufgegenstand tatsächlich verwenden zu können. Hier solle die Gefahr, die Kaufsache zu benötigen, vollständig auf dem Veräußerer lasten. Darin liege eine nicht mehr hinnehmbare Unsicherheit in der Preiskalkulation der Bieter. Sie müssten einen Einheitspreis pro Tonne für eine Menge von 18.000 t kalkulieren und anbieten, ohne zu wissen, ob auch nur eine einzige Tonne vom Auftragnehmer abgenommen und bezahlt werden würde. Es sei hier dem Auftraggeber auch verwehrt, die vorliegenden Vertragsbedingungen etwa unverändert in die Ausschreibung eines Rahmenvertrags aufzunehmen. Ein Rahmenvertrag dürfe ebenfalls nicht dazu benutzt werden, in einem Liefervertrag unstatthafte Bedingungen einzuführen. Auch in einer Rahmenvereinbarung würde das Fehlen der Abnahmemenge gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A-EG verstoßen, wonach das Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekanntzugeben sei.

Anmerkung:

Das OLG nimmt hier eine wichtige Klarstellung zur Neufassung der VOL/A (2009) vor. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Bieter im Bereich der VOL/A schlechter behandelt werden sollen als im Baubereich. Die Neufassung der VOB/A sieht in § 7 Abs. 1 Nr. 3 immer noch das Verbot des Überbürdens ungewöhnlicher Wagnisse vor. Auch wenn dies nicht explizit in der VOL/A aufgeführt ist, sollten Auftraggeber auch im Lieferund Dienstleistungsbereich das Abwälzen ungewöhnlicher Wagnisse möglichst vermeiden.
zurück Drucken nach oben