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Vergaberechtlicher Newsflash | "Streusalz-Fall"

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
rechtzeitig zu Beginn der kalten Jahreszeit mit vereisten Straßen und Wegen möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf einen interessanten "Streusalz-Fall" lenken. Der Beschluss des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 02. August 2011 (WVerg 0004/11) betrifft das immer wiederkehrende Problem, inwieweit Bietern von Seiten der Auftraggeber „Wagnisse“ auferlegt werden können und wo die Grenze zu "ungewöhnlichen Wagnissen" verläuft. Während § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A die bekannte Vorschrift aufrecht erhält, dem Auftragnehmer dürfe kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden, ist die Parallelvorschrift in § 8 Nr.1 Abs. 3 VOL/A 2006 ersatzlos weggefallen. Mit der einhelligen Literaturmeinung hält das OLG dazu ausdrücklich fest, dass es im Anwendungsbereich der VOL/A nach wie vor nicht erlaubt sei, die Bieter mit unzumutbaren Risiken zu belasten. Dies folge aus den Grundsätzen des § 97 Abs. 2 GWB (Gleichbehandlung und Transparenz).Deshalb prüfte der Senat in o.g. Beschluss die konkrete Fallfrage, ob eine Verpflichtung, Streusalz in größeren Mengen auf Abruf zu liefern, ohne dass auch nur hinsichtlich einer Teilmenge eine Abnahmeverpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, mit dem obigen Verbot vereinbar ist oder nicht. Das Gericht entschied, es sei eine nicht mehr hinehmbare Unsicherheit in der Preiskalkulation der Bieter, wenn sie Einheitspreise je Tonne für eine Menge von 18.000 t kalkulieren und anbieten müssten, ohne zu wissen, ob auch nur eine einzige Tonne vom Auftrggeber abgenommen und bezahlt werden wird. Es sei dem Auftraggeber zuzumuten, mindestens belastbare Erfahrungsdaten in Gestalt des Streusalzverbrauchs der vergangenen Jahre mitzuteilen, wenn er auch den konkreten Bedarf nicht sicher voraussehen könne. Interessanter Weise wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass es dem öffentlichen Auftraggeber auch verwehrt sei, sich insoweit auf eine Rahmenvereinbarung zurückzuziehen, denn auch insofern gelte das Verbot der Übertragung ungewöhnlicher Wagnisse.
Kristina Wieddekind
Kristina Wieddekind
k.wieddekind@taylorwessing.com

Dr. Klaus Willenbruch
Dr. Klaus Willenbruch
k.willenbruch@taylorwessing.com

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Und aus unserer Sicht ist für die Praxis noch festzuhalten, dass es bei der fraglichen Klausel zwar um eine Vertragsinhaltsbestimmung geht und nicht um eine Verfahrensregelung, dass die Vertragsinhaltsbestimmung aber wegen ihrer Kalkulationsrelevanz das Verfahren maßgeblich beeinflusst, sodass eine diesbezügliche Beanstandung auch der Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 GWB unterfällt. Die sich daran knüpfenden Folgen sind bekannt.

Mit besten Grüßen aus Hamburg
Dr. Klaus Willenbruch und Kristina Wieddeking
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