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Zu Verhandlungsverfahren und Nachforderungen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 20. September 2011 - Verg W 11/11 - u. a. folgendes entschieden:

Wird ein Verhandlungsverfahren zu Unrecht als Verfahrensart gewählt, ist jeder Bieter der im Offenen Verfahren nicht gegebenen Gefahr ausgesetzt, im Rahmen von Nachverhandlungen von einem Mitbewerber unterboten zu werden. Bereits dies kann seine Zuschlagschancen beeinträchtigen.

Die Unvollständigkeit eines Angebots führt nach geltendem Recht nicht mehr zum unmittelbaren Ausschluss eines Angebots. § 19 Abs. 2 VOL/A-EG räumt dem Auftraggeber vielmehr die Möglichkeit ein, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Hierzu ist der Auftraggeber berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

RA Michael Werner
RA Michael Werner Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft im Haupt- verband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin. Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss des Bundes (DVA). Seit 2005 ehrenamtlicher Beisitzer in der Vergabekammer des Bundes, Bonn und Mitkommentator im "Kompaktkommentar Vergaberecht" von Willenbruch / Wieddekind.
VON RA MICHAEL WERNER
Der Auftraggeber (AG), eine Krankenhaus-GmbH, übersandte ausgewählten Bietern Verdingungsunterlagen, worin er mitteilte, dass er Endoskopiegeräte im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beschaffen wolle. Im Angebotsformular sollten die Bieter auch Angaben zur Vergütung ihrer Beschäftigten machen. Bieter B hatte sein Angebot fristgerecht abgegeben. Nach endgültiger Angebotswertung entschied sich der AG, das Angebot des Bieters A zu bezuschlagen. Gemäß § 101a GWB informierte er auch den Bieter Büber seine beabsichtigte Zuschlagsentscheidung und teilte mit, dass dessen Angebot nicht habe berücksichtigt werden können, weil es die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderte Erklärung zur Vergütung der Beschäftigten nicht enthalten habe. Von der Möglichkeit, Erklärungen und Nachweise nachzufordern, habe er aus Gründen der Bietergleichbehandlung im Rahmen seines Ermessens keinen Gebrauch gemacht. Bieter B wehrt sich gegen seinen Angebotsausschluss. So sei ein Verhandlungsverfahren auf Grundlage des § 3 Abs. 3 und 4 VOL/A-EG überhaupt nicht zulässig gewesen. Gegen die ablehnende Entscheidung der erstinstanzlichen Vergabekammer legt der Bieter B sofortige Beschwerde zum OLG ein. Nach Ansicht des OLG Brandenburg hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Wäre das Verhandlungsverfahren zu Unrecht gewählt, sei jeder Bieter, der im Offenen Verfahren nicht gegebenen Gefahr ausgesetzt, im Rahmen von Nachverhandlungen von einem Mitbewerber unterboten zu werden.
Bereits dies könne seine Zuschlagschancen beeinträchtigen. Das Verhandlungsverfahren unterscheide sich grundsätzlich vom Offenen Verfahren, weil der öffentliche Auftraggeber im Offenen Verfahren den Auftrag nur gemäß des Inhalts eines der innerhalb der Angebotsfrist abgegebenen Gebote erteilen dürfe, während im Verhandlungsverfahren der Inhalt der Gebote jeweils verhandelbar sei. Der Bieter A habe jedoch die falsche Vergabeart nicht rechtzeitig gerügt. Die Vorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 3 GWB sei auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb i.S. von § 3 Abs. 4 VOL/A-EG entsprechend anwendbar. Nach dem Wortlaut von § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bestünde eine Rügeobliegenheit der Bieter, wenn und soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar seien, vorlägen. Dem Gesetzeswortlaut seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Rügeobliegenheit nicht in allen Vergabeverfahren entstehen solle und insbesondere nicht in solchen Verfahren, die ohne Vergabebekanntmachung durchgeführt werden dürften. Desweiteren weist das OLG darauf hin, dass aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 VOL/A-EG sich keine Verpflichtung des AG ergebe, fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Eine solche Verpflichtung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die entsprechende Regelung im Bereich der Vergabe von Bauaufträgen den Auftraggeber zwingen würde, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzuverlangen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009). Dem stehe der klare Wortlaut des§ 19 Abs. 2 VOL/A-EG entgegen. Denn das Wort „können“ räume im Vergaberecht einem Auftraggeber Ermessen ein. Dadurch werde er nicht zur Vornahme von Handlungen verpflichtet. Der AG könne also das unvollständige Angebot von der Wertung ausschließen, ohne von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Falle stehe es im pflichtgemäßen Ermessen des AG, ob er vom Bieter A fehlende Unterlagen nachfordert oder nicht. Dieses Ermessen habe der AG hier in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Anmerkung:

Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, haben sich Bieter bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A bei der Abgabe ihrer Angebote noch größerer Sorgfalt zu bedienen als im Baubereich. Während am Bau der Auftraggeber fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachverlangen muss, ist dies in der VOL/A anders. Aufgrund der „Kann“-Bestimmung in § 19 Abs. 2 VOL/A-EG kann ein Bieter keinesfalls davon ausgehen, dass ihm der Auftraggeber tatsächlich die Möglichkeit einräumt, etwa fehlende Erklärungen oder Unterlagen nachzureichen.
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