Anfechtbare Angebote sind auszuschließen!
| Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16. November 2011 - Verg 60/11 - u. a. folgendes entschieden:
Erfüllt ein Bauprojekt alle Merkmale eines Großbauvorhabens, ist
die Vorgabe einer mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit vergaberechtlich
nicht als unangemessen oder mit dem Auftragsgegenstand nicht
zusammenhängend zu beanstanden.
Ein Nachunternehmer hat für die von ihm zu übernehmenden Teile der
Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben
Eignungsanforderungen zu genügen wie der Auftragnehmer
für jenen Leistungsteil. |
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RA Michael Werner
Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft
im Haupt-
verband der Deutschen
Bauindustrie e.V., Berlin.
Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie
im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss
des Bundes (DVA). Seit
2005 ehrenamtlicher Beisitzer in
der Vergabekammer des Bundes,
Bonn und Mitkommentator im
"Kompaktkommentar Vergaberecht"
von Willenbruch / Wieddekind. |
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VON RA MICHAEL WERNER
Der Bund schrieb im Zuge des
Neubaus des Bundesinnenministeriums
in Berlin (Gesamtauftragswert
ca. 200 Mio. Euro) im
Dezember 2010 Baugruben- und
Rohbauarbeiten EU-weit im Offenen
Verfahren aus (Auftragswert ca.
30 Mio. Euro). Dabei waren von den
Bietern und ihren Nachunternehmern
(NU) das Formblatt 124 (Eigenerklärung
zur Eignung) auszufüllen.
U. a. waren dabei der Umsatz des
Unternehmens in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren
(2008 bis 2010) anzugeben, soweit
er Leistungen betraf, die mit der zu
vergebenden Leistung vergleichbar
waren. Ein Bieter wurde daraufhin
ausgeschlossen, weil ein von ihm einzusetzender
NU erst zwei Jahre zuvor
gegründet wurde und daher für die
Jahre 2009 und 2010 entsprechende
Eintragungen vornahm, für das Jahr
2008 jedoch zutreffenderweise
"0,00 Euro" Umsatz angegeben
hatte. Dagegen wandte sich der Bieter
und berief sich dabei auch auf frühere
Rechtsprechung des OLG Düsseldorf.
Nach Ansicht des OLG ist der
Nachprüfungsantrag erfolglos. Mit
Rücksicht darauf, dass der Neubau
allein wegen seines Bauvolumens und
des Kostenaufwands alle Merkmale
eines großen Bauvorhabens erfülle,
sei die Vorgabe einer mindestens
dreijährigen Geschäftstätigkeit vergaberechtich
nicht als unangemessen
oder mit dem Auftragsgegenstand
nicht zusammenhängend zu beanstanden
(vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2a VOB/A
bzw. Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie
EG/2004/18). Dies habe auch in
Bezug auf die in Rede stehenden
Betonstahl-Verlegearbeiten zu gelten.
Denn Armierungsarbeiten stellten bei
der gebotenen funktionalen Betrachtung
keine nur untergeordnete
oder weniger wichtige Bauleistung
dar. Die Vorgabe einer mehrjährigen
Geschäftstätigkeit beträfe die
Erfahrung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit
eines Unternehmens. |
| Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A sei der
Auftraggeber zu einer Prüfung auch
der Eignung von Nachunternehmern
verpflichtet. Es verstehe sich von
selbst, dass der NU für die von ihm
zu übernehmenden Teile der Leistung
in fachlicher, persönlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht denselben
Eignungsanforderungen zu genügen
habe wie der Auftragnehmer für
jenen Leistungsteil. Der Umstand,
dass der NU hier der gestellten
Mindestanforderung (dreijährige
Geschäftstätigkeit) nicht entspreche,
schlage als Eignungsmangel auf den
Bieter durch. Sein Angebot konnte
allein deswegen nicht mehr weiter
gewertet werden. |
Anmerkung: |
| Bisher hatte das OLG Düsseldorf die
Auffassung vertreten, wonach § 6
Abs. 3 Nr. 2a VOB/A richtlinienkonform
ausgelegt werden müsse – mit
der Folge, dass sich die Umsatzangaben
eines neu auf dem Markt auftretenden
Unternehmens auf den Zeitpunkt
seines tatsächlichen Tätigseins
am betreffenden Markt beschränken
könne. Nach der o. g. Entscheidung
sind nur sog. "Newcomer", die weniger
als drei volle Geschäftsjahre vor
Angebotsabgabe gegründet wurden,
sowohl als Bieter als auch NU in
vielen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere bei sog. "Großbauvorhaben".
Mit dieser Entscheidung ergibt
sich aus dem Nachweis einer dreijährigen
Geschäftstätigkeit folglich
die Mindestanforderung, mindestens
drei volle Geschäftsjahre am Markt
tätig zu sein. Dies ist auch auf andere
Eignungsmerkmale (z. B. Präqualifikation,
Referenzen, Mitarbeiter etc.)
übertragbar. Die daraus entstehenden
Unsicherheiten lassen sich eigentlich
nur dadurch vermeiden, dass der Auftraggeber
zukünftig exakt bezeichnet,
welche Mindestanforderungen er
aufstellt bzw. ausdrücklich nicht aufstellen
will (z. B. "keine dreijährige
Marktzugehörigkeit erforderlich"). |