| Eine objektive Mehrdeutigkeit der Ausschreibungsunterlagen durch die ungenaue Übersetzung einer Anlage ins Englische darf sich nicht zum Nachteil der Bieter auswirken. Wird diese Ungenauigkeit im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen klargestellt, ist es Sache des Bieters eine Rüge zu erheben, wenn ihm die Änderung seines Angebots vor Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr möglich ist. |
| VK Bund, Beschluss vom 23.12.2011 - VK 2 - 163/11 |
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