| 1. Die Begründung einer Bietergemeinschaft
durch mehrere Bieter in
der Form einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zum Zweck einer Teilnahme
an der Ausschreibung ist nicht
wettbewerbswidrig, solange sie nicht
im Wettbewerb stehen. 2. Es werden ausnahmsweise auch Bietergemeinschaften zwischen gleichartigen Unternehmen für wettbewerbsunschädlich gehalten, sofern - objektiv - die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen. |
| OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2011 - Verg 35/11 |
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