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Kein Angebot - keine Antragsbefugnis!

1. Zielt der Nachprüfungsantrag darauf ab, eine weitere Durchführung des Vergabeverfahrens abzuwenden, ist das kein Rechtsschutzziel, welches mit dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren in zulässiger Weise verfolgt werden kann.
2. Hat der Antragsteller sich an der Ausschreibung nicht mit einem Angebot beteiligt und ist er nicht in der Lage und bereit, ein aussichtsreiches Angebot abzugeben, fehlt ihm im Nachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2011 - Verg W 4/11
Weitere Infos auf www.ibr-online.de
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