| 1. Zielt der Nachprüfungsantrag darauf
ab, eine weitere Durchführung
des Vergabeverfahrens abzuwenden,
ist das kein Rechtsschutzziel,
welches mit dem vergaberechtlichen
Nachprüfungsverfahren in zulässiger
Weise verfolgt werden kann.
2. Hat der Antragsteller sich an der Ausschreibung nicht mit einem Angebot beteiligt und ist er nicht in der Lage und bereit, ein aussichtsreiches Angebot abzugeben, fehlt ihm im Nachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis. |
| OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2011 - Verg W 4/11 |
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