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Kein Schadensersatz bei zwingendem Angebotsausschluss!

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 30. November 2011 - 1 U 272/10 - folgendes entschieden:

Für die Auslegung einer Leistungsbeschreibung ist als objektiver Empfängerhorizont die Sicht eines durchschnittlichen Bieters maßgebend.

Ist das Angebot des Bestbieters zwingend auszuschließen und kommt ein Vertrag mit ihm (auch) nicht zustande, kann von ihm kein Schadensersatz beansprucht werden.

RA Michael Werner
RA Michael Werner Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft im Haupt- verband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin. Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss des Bundes (DVA). Seit 2005 ehrenamtlicher Beisitzer in der Vergabekammer des Bundes, Bonn und Mitkommentator im "Kompaktkommentar Vergaberecht" von Willenbruch / Wieddekind.
VON RA MICHAEL WERNER
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte mit öffentlicher Ausschreibung gemäß VOL/A Gehölzschnittarbeiten an Bundesautobahnen ausgeschrieben. Der Auftragnehmer (AN) erhielt im November 2006 den Zuschlag. Sein Angebot hatte die Verkehrssicherung auf der rechten Fahrspur, nicht aber am inneren Fahrbahnstreifen der linken Fahrspur umfasst. Im Bietergespräch hatte der AN sein Angebot entsprechend erläutert und präzisiert, was das Protokoll des AG belegte. Dabei bestätigte der AN den Zuschlag, fragte aber an, von wem die Verkehrssicherung am inneren Fahrstreifen der linken Fahrspur durchgeführt werden solle und bot diese Leistungen als Nachtrag an. Darauf forderte der AG den AN auf, auch diese Leistungen im Rahmen seines ursprünglichen Angebots zu erbringen und bestätigte den Nachtrag nicht. Der AN machte die Ausführung seiner Arbeiten von der Beauftragung des Nachtrags abhängig, was der AG ablehnte. Der AG kündigte darauf dem AN und machte nach Ersatzvornahme durch den zweitbesten Bieter Schadensersatz wegen der Mehrkosten geltend. Nach Ansicht des OLG hat der AG keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der AN zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet war. Ein Vertrag, der Art und Umfang der Leistungen bestimme, sei gar nicht zustande gekommen. Das für die Auslegung der Ausschreibung maßgebliche Verständnis der Leistungsbeschreibung werde mit dem Zuschlag Inhalt des Vertrags. Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung sei die Sicht eines durchschnittlichen Bieters maßgebend. Auch die im Bietergespräch erfolgten nachträglichen Erläuterungen des Bieters, wie er sein Angebot im Zeitpunkt der Angebotsabgabe verstanden wissen wollte, sollten in vergaberechtlicher Hinsicht bei der Auslegung des Angebotes nicht unberücksichtigt bleiben.
Danach habe der AN hier nur die Verkehrssicherung auf der rechten Fahrspur anbieten wollen. Damit entsprach das Angebot inhaltlich nicht der Leistungsbeschreibung, sondern änderte die Verdingungsunterlagen ab. Das Angebot war nicht darauf gerichtet, die mit Nachtrag angebotenen Leistungen zu erbringen. Daher hätte es gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 1d VOL/A ausgeschlossen werden müssen. Der AG habe das eingeschränkte Angebot des AN nicht annehmen wollen, sein Zuschlag gelte daher als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot, das wiederum der AN nicht angenommen habe. Es fehle damit mangels eines zustande gekommenen Vertrags an einer zum Schadensersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung verpflichtenden Pflichtverletzung. Außerdem hätte der AG den Zuschlag ohnedies auf das Angebot des zweitbesten Bieters erteilen müssen, so dass auch schon fraglich sei, ob dem AG hier überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Anmerkung:

Wesentlich an dieser Entscheidung ist, dass die Auslegung einer Leistungsbeschreibung auf die Sicht eines durchschnittlichen Bieters abzustellen ist, nicht auf das mögliche Verständnis einzelner Bieter. Zwar dürften für die Auslegung eines Angebots auch nachträgliche Erläuterungen des Bieters berücksichtigt werden; dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der Bieter sein Angebot nachträglich ändert, da dies eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen wäre, was mit dem sofortigen Ausschluss des Angebotes verbunden wäre.
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