Kein Schadensersatz bei zwingendem Angebotsausschluss!
| Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 30. November 2011 - 1 U 272/10 - folgendes entschieden:
Für die Auslegung einer Leistungsbeschreibung ist als objektiver Empfängerhorizont die
Sicht eines durchschnittlichen Bieters maßgebend. Ist das Angebot des Bestbieters zwingend auszuschließen und kommt ein Vertrag mit ihm
(auch) nicht zustande, kann von ihm kein Schadensersatz beansprucht werden. |
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RA Michael Werner
Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft
im Haupt-
verband der Deutschen
Bauindustrie e.V., Berlin.
Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie
im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss
des Bundes (DVA). Seit
2005 ehrenamtlicher Beisitzer in
der Vergabekammer des Bundes,
Bonn und Mitkommentator im
"Kompaktkommentar Vergaberecht"
von Willenbruch / Wieddekind. |
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VON RA MICHAEL WERNER
Ein öffentlicher Auftraggeber
(AG) hatte mit öffentlicher
Ausschreibung gemäß VOL/A
Gehölzschnittarbeiten an Bundesautobahnen
ausgeschrieben. Der
Auftragnehmer (AN) erhielt im
November 2006 den Zuschlag. Sein
Angebot hatte die Verkehrssicherung
auf der rechten Fahrspur, nicht
aber am inneren Fahrbahnstreifen
der linken Fahrspur umfasst. Im
Bietergespräch hatte der AN sein
Angebot entsprechend erläutert und
präzisiert, was das Protokoll des AG
belegte. Dabei bestätigte der AN den
Zuschlag, fragte aber an, von wem
die Verkehrssicherung am inneren
Fahrstreifen der linken Fahrspur
durchgeführt werden solle und bot
diese Leistungen als Nachtrag an.
Darauf forderte der AG den AN auf,
auch diese Leistungen im Rahmen
seines ursprünglichen Angebots
zu erbringen und bestätigte den
Nachtrag nicht. Der AN machte die
Ausführung seiner Arbeiten von der
Beauftragung des Nachtrags abhängig,
was der AG ablehnte. Der AG
kündigte darauf dem AN und machte
nach Ersatzvornahme durch den
zweitbesten Bieter Schadensersatz
wegen der Mehrkosten geltend.
Nach Ansicht des OLG hat der AG
keinen Anspruch auf Schadensersatz,
da der AN zur Erbringung
dieser Leistungen nicht verpflichtet
war. Ein Vertrag, der Art und
Umfang der Leistungen bestimme,
sei gar nicht zustande gekommen.
Das für die Auslegung der Ausschreibung
maßgebliche Verständnis der
Leistungsbeschreibung werde mit
dem Zuschlag Inhalt des Vertrags.
Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung
sei die Sicht eines
durchschnittlichen Bieters maßgebend.
Auch die im Bietergespräch
erfolgten nachträglichen Erläuterungen
des Bieters, wie er sein Angebot
im Zeitpunkt der Angebotsabgabe
verstanden wissen wollte, sollten
in vergaberechtlicher Hinsicht bei
der Auslegung des Angebotes nicht
unberücksichtigt bleiben. |
| Danach
habe der AN hier nur die Verkehrssicherung
auf der rechten Fahrspur
anbieten wollen. Damit entsprach
das Angebot inhaltlich nicht der
Leistungsbeschreibung, sondern
änderte die Verdingungsunterlagen
ab. Das Angebot war nicht darauf
gerichtet, die mit Nachtrag angebotenen
Leistungen zu erbringen.
Daher hätte es gemäß § 21 Nr. 1
Abs. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 1d VOL/A
ausgeschlossen werden müssen.
Der AG habe das eingeschränkte
Angebot des AN nicht annehmen
wollen, sein Zuschlag gelte daher
als Ablehnung verbunden mit einem
neuen Angebot, das wiederum der
AN nicht angenommen habe. Es
fehle damit mangels eines zustande
gekommenen Vertrags an einer
zum Schadensersatz wegen Verzugs
oder Nichterfüllung verpflichtenden
Pflichtverletzung. Außerdem hätte
der AG den Zuschlag ohnedies auf
das Angebot des zweitbesten Bieters
erteilen müssen, so dass auch schon
fraglich sei, ob dem AG hier überhaupt
ein Schaden entstanden sei. |
Anmerkung: |
| Wesentlich an dieser Entscheidung
ist, dass die Auslegung einer
Leistungsbeschreibung auf die Sicht
eines durchschnittlichen Bieters abzustellen
ist, nicht auf das mögliche
Verständnis einzelner Bieter. Zwar
dürften für die Auslegung eines
Angebots auch nachträgliche Erläuterungen
des Bieters berücksichtigt
werden; dies darf jedoch nicht dazu
führen, dass der Bieter sein Angebot
nachträglich ändert, da dies eine
unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen
wäre, was mit dem
sofortigen Ausschluss des Angebotes
verbunden wäre. |