Kein Verbot ungewöhnlicher Wagnisse bei Liefer-Rahmenvereinbarungen
| Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 7. November 2011 - Verg 90/11 - folgendes entschieden:
Regelungen, die vergaberechtlich nach früherem Recht als Aufbürdung
eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, lassen sich nach derzeit
geltender Rechtslage (VOL/A 2009)
in Einzelfällen allenfalls unter dem
Gesichtspunkt der
(Un-)Zumutbarkeit einer für Bieter kaufmännisch
vernünftigen Kalkulation beanstanden. |
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RA Michael Werner
Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft
im Haupt-
verband der Deutschen
Bauindustrie e.V., Berlin.
Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie
im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss
des Bundes (DVA). Seit
2005 ehrenamtlicher Beisitzer in
der Vergabekammer des Bundes,
Bonn und Mitkommentator im
"Kompaktkommentar Vergaberecht"
von Willenbruch / Wieddekind. |
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VON RA MICHAEL WERNER
Ein Auftraggeber (AG) hatte
mit europaweiter Bekanntmachung
im Offenen Verfahren
den Abschluss von Rahmenverträgen
mit Apotheken zur Belieferung
von Pharmazeutika ausgeschrieben.
Ein Bieter beanstandete in den Vergabeunterlagen
mehrfache Unklarheiten,
die eine ordnungsgemäße
Kalkulation verhinderten und sich
als Aufbürdung eines ungewöhnlichen
Wagnis darstellen würden.
Nachdem der AG den Beanstandungen
nicht abgeholfen hatte, leitete
der Bieter ein Nachprüfungsverfahren
ein. Da die Vergabekammer den
Antrag abgelehnt hatte, erhob er
Beschwerde zum OLG.
Das OLG weist den Nachprüfungsantrag
nach § 118 Abs. 1 Satz
3 GWB zurück. Die vom Bieter
geltend gemachten Rechtsverstöße,
insbesondere die Überbürdung ungewöhnlicher
Wagnisse i.S. des § 8
Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 seien nicht
gegeben. Das grundsätzliche Verbot,
einem Bieter oder Auftragnehmer in
der Leistungsbeschreibung oder in
sonstigen Vergabeunterlagen ungewöhnliche
Wagnisse für Umstände
oder Ereignisse aufzubürden, auf die
er keinen Einfluss habe und deren
Einfluss auf die Preise und Fristen
er nicht im voraus schätzen könne,
sei aus der VOL/A 2006 nicht in
die Neuregelung der VOL/A 2009
übernommen worden (siehe § 7
VOL/A, § 8 VOL/A-EG). Dieses
Verbot bestehe als solches nicht
mehr und sei auch auf die vorliegende
Ausschreibung nicht anzuwenden.
Regelungen, die vergaberechtlich
nach früherem Recht als
Aufbürdung eines ungewöhnlichen
Wagnisses zu tadeln waren, ließen
sich nach derzeitiger Rechtslage in
Einzelfällen allenfalls in der Regel
unter dem Gesichtspunkt der (Un-)
Zumutbarkeit einer für Bieter oder
Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen
Kalkulation beanstanden
(vgl. OLG Düsseldorf, Verg 54/11
vom 19.10.2011). |
| In diesem Sinne unzumutbar könne
z. B. eine Verlagerung vertragstypischer
Risiken sein, so z. B. eine
des die ausgeschriebene Leistung
betreffenden Verwendungsrisikos
auf den Auftragnehmer. Generell
stelle es aber keine unzumutbare
Risikoverlagerung dar, wenn der
Bieter/Auftragnehmer gewisse
Preis- und Kalkulationsrisiken
tragen solle, die vertragstypischerweise
ohnedies ihm oblägen. Bei
Rahmenverträgen gemäß § 4 Abs.
1 Satz 2 VOL/A-EG sei das in Aussicht
genommene Auftragsvolumen
so genau wie möglich zu ermitteln
und bekannt zu geben; es brauche
aber nicht abschließend festgelegt zu
werden. Mit dieser Abschwächung
des die Vergabeunterlagen betreffenden
Bestimmtheitsgebots sei dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass
Rahmenvereinbarungen gewisse, unter
Umständen auch weiterreichende
Unsicherheiten immanent seien, die
den Auftragsumfang und die davon
abhängige Preiskalkulation des
Bieters/künftigen Auftragnehmers
betreffen könnten.
Bei der Vorbereitung von Rahmenvereinbarungen
sei der Auftraggeber
im Unterschied zu § 8 Abs. 1
VOL/A-EG daher nur verpflichtet,
die Vergabeunterlagen, speziell die
Leistungsbeschreibung "so genau
wie möglich" und objektiv zumutbar
aufzustellen. Lediglich dem AG
bekannte, zugängliche oder zumutbare,
d. h. unschwer zu beschaffende
Informationen über den voraussichtlichen
Auftragsumfang habe er den
Bietern mit den Vergabeunterlagen
uneingeschränkt zur Verfügung zu
stellen. |
Anmerkung: |
| Das OLG Düsseldorf stellt sich mit
dieser Entscheidung gegen den Beschluss
des OLG Dresden vom
2. August 2011 (siehe Submissionsanzeiger
vom 6. Dezember
2011). Letzteres Gericht hatte dabei
noch entschieden, dass auch in der
neuen Fassung der VOL/A 2009 den
Bietern ein ungewöhnliches Wagnis
nicht auferlegt werden dürfe. Auch
wenn sich die o. g. Entscheidung des
OLG Düsseldorf auf die spezielle
Ausschreibung von Rahmenverträgen
bezieht, dürfte letztlich der
BGH gefordert sein, zu dieser Frage
des Verbots ungewöhnlicher Wagnisse
nach der neuen VOL/A 2009 ein
endgültiges Wort zu sprechen. |