| 1. Die Vergabestelle hat gemäß
§ 11 Abs. 6 Satz 2 VOF den Vertrag
mit dem Bieter zu schließen, der
aufgrund des ausgehandelten Auftragsinhalts
und der ausgehandelten
Auftragsbedingungen im Rahmen
der bekannt gemachten Zuschlagskriterien
und deren Gewichtung die
bestmögliche Leistung erwarten
lässt. Die Ausgestaltung der Wertungskriterien
steht dabei im billigen
Ermessen der Vergabestelle, solange
Transparenz und Gleichbehandlung
gewährleistet sind.
2. Aus Gründen der Gleichbehandlung können nicht nach Abgabe der Honorarangebote zusätzliche "Sonderpunkte" eingeführt und damit die bekannt gemachte Höchstpunktzahl überschritten werden. |
| VK Nordbayern, Beschluss vom 20.12.2011 - 21.VK-3194-38/11 |
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