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Nachprüfungsverfahren: Wie bestimmt sich die "Bruttoauftragssumme"?

Hebt die Vergabestelle ein offenes Vergabeverfahren auf und führt sodann über den unveränderten Auftragsgegenstand ein Verhandlungsverfahren unter Nichtberücksichtigung eines Bieters aus dem offenen Vergabeverfahren durch und stellt daraufhin dieser Bieter einen Vergabenachprüfungsantrag in Bezug auf seine Nichtberücksichtigung im Verhandlungsverfahren, so entspricht die "Bruttoauftragsumme", auf die bei der Berechnung des Streitwertes dieses Vergabenachprüfungsverfahrens gemäß § 50 Abs. 2 GKG abzustellen ist, dem Preis den der Bieter in seinem Angebot im offenen Verfahren verlangt hat.
KG, Beschluss vom 12.12.2011 - Verg 2/11
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