| 1. Die Frage, in welcher Differenziertheit
und Tiefe ein öffentlicher
Auftraggeber ein Bewertungssystem
im Vorhinein aufzustellen hat, lässt
sich nur einzelfallbezogen beantworten.
2. Maßgebend ist, dass die Bieter erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es dem Auftraggeber mit welcher Gewichtung ankommt, so dass sie ihr Angebot nach den Bedürfnissen des Auftraggebers optimal gestalten können. |
| OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2011 - Verg W 17/11 |
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