| 1. Die Vergabestelle hat gemäß § 11
Abs. 6 Satz 2 VOF den Vertrag mit
dem Bieter zu schließen, der aufgrund
des ausgehandelten Auftragsinhalts
und der ausgehandelten Auftragsbedingungen
im Rahmen der bekannt gemachten
Zuschlagskriterien und deren
Gewichtung die bestmögliche Leistung
erwarten lässt. Die Ausgestaltung
der Wertungskriterien steht dabei im
billigen Ermessen der Vergabestelle,
solange Transparenz und Gleichbehandlung
gewährleistet sind.
2. Aus Gründen der Gleichbehandlung können nicht nach Abgabe der Honorarangebote zusätzliche "Sonderpunkte" eingeführt und damit die bekannt gemachte Höchstpunktzahl überschritten werden. |
| VK Nordbayern, Beschluss vom 20.12.2011 - 21.VK-3194-38/11 |
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