| Ein Angebot, bei dem der Bieter
einem Erklärungsirrtum unterliegt
und das daher anfechtbar ist, stellt
einen zwingenden Ausschlussgrund
dar. Denn es versetzt den Bieter in
die Lage, nach dem Eröffnungstermin
und nach Bekanntgabe der
Eckpunkte durch eine entsprechende
"Klarstellung" zu reagieren und
damit seine eigentlich schlechtere
Bieterposition zu verbessern. Eine
solche Vorgehensweise ist jedoch
mit einem transparenten, alle Bieter
gleich behandelnden Verfahren nicht
vereinbar.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2011 - 15 Verg 11/11 |
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