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Anfechtbare Angebote sind auszuschließen!

Ein Angebot, bei dem der Bieter einem Erklärungsirrtum unterliegt und das daher anfechtbar ist, stellt einen zwingenden Ausschlussgrund dar. Denn es versetzt den Bieter in die Lage, nach dem Eröffnungstermin und nach Bekanntgabe der Eckpunkte durch eine entsprechende "Klarstellung" zu reagieren und damit seine eigentlich schlechtere Bieterposition zu verbessern. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch mit einem transparenten, alle Bieter gleich behandelnden Verfahren nicht vereinbar.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2011 - 15 Verg 11/11
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