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Angebots-Ausschluss bei unklarer Typenbezeichnung

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 6. September 2011 - 6 U 2/11 - folgendes entschieden:

Fordert der Auftraggeber in einem vom Bieter auszufüllenden Leistungsverzeichnis nicht nur die Angabe des Herstellers, sondern auch eine Bezeichnung von Typ/Fabrikat des anzubietenden Produkts, hat der Bieter so präzise Angaben zu machen, dass das Produkt für die Vergabestelle identifizierbar ist.

Muss die Angabe einer Typenbezeichnung im Leistungsverzeichnis vom Empfängerhorizont dahingehend verstanden werden, dass der Bieter das vom Hersteller unter dieser Bezeichnung standardmäßig angebotene Produkt anbietet, und ist hiermit die Produktbeschreibung im Leistungsverzeichnis nicht in Einklang zu bringen, sind die Bieterangaben unklar. Dies muss im Ergebnis so behandelt werden, als sei überhaupt keine Eintragung im Leistungsverzeichnis vorgenommen worden.

RA Michael Werner
RA Michael Werner Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft im Haupt- verband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin. Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss des Bundes (DVA). Seit 2005 ehrenamtlicher Beisitzer in der Vergabekammer des Bundes, Bonn und Mitkommentator im "Kompaktkommentar Vergaberecht" von Willenbruch / Wieddekind.
VON RA MICHAEL WERNER
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte eine Beschränkte Ausschreibung gemäß VOB/A 2006 hinsichtlich der Außen- und Straßenbeleuchtung für einen Flugplatz durchgeführt. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Dabei waren in einer Position des LV 139 Lichtmasten mit einem sog. "Mastzopfmaß" von 76 mm anzubieten, wobei die Bieter das Feld "Angebotener Typ/Fabrikat: …" auszufüllen hatten. Ein Bieter, der spätere Kläger, fügte dort "P./K." ein. Zu diesen Angaben ergab sich aus im Internet abrufbaren Informationen, dass dieser Mast des Herstellers P. nur mit einem Mastzopfmaß von 60 mm angeboten wurde. Der Bieter hatte bei P. ein entsprechendes Angebot eingeholt, aus dem sich ergab, dass der entsprechende Lichtmast auch mit einem Mastzopfmaß von 76 mm geliefert werden konnte, dieses Angebot seinem eigenen Angebot an den AG aber nicht beigelegt. Das Angebot des Bieters war das preisgünstigste im Wettbewerb. In der Folge hatte der AG das Angebot mit der Begründung "Mastzopfdurchmesser 60 mm, gefordert jedoch 76 mm" gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A ausgeschlossen und den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt. Darauf machte der ausgeschlossene Bieter seinen entgangenen Gewinn als Schadensersatz vor dem Landgericht geltend. Das Landgericht gab der Klage mit Grundurteil Recht. Hiergegen wandte sich der AG mit seiner Berufung zum OLG.
Das OLG weist die Klage des Bieters als unbegründet ab. Der Bieter habe keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Der AG habe das Angebot zu Recht gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 VOB/A 2006 ausgeschlossen, da das Angebot eine unklare Angabe enthalte, die im Ergebnis so behandelt werden müsse, als habe der Bieter überhaupt keine Eintragung im LV vorgenommen. Die Angabe der Typenbezeichnung "P./K." müsse vom Empfängerhorizont dahingehend verstanden werden, dass der Bieter einen Lichtmast mit Mastzopfmaß 60 mm anbieten wolle, was im Widerspruch zum Text des LV stehe. Der Bieter habe dafür zu sorgen, dass der AG sein Angebot prüfen könne. Wenn er bei der Produktbezeichnung eine Angabe mache, die auf ein Produkt mit bestimmten Eigenschaften hinweise, er in Wirklichkeit jedoch ein hiervon abweichendes Produkt anbieten wolle, habe er dies kenntlich zu machen. Da hier der AG nicht nur die Bezeichnung des Herstellers, sondern noch eine Angabe zu "Typ/Fabrikat" gefordert habe, waren daher so präzise Angaben zu machen, dass der Mast für die Vergabestelle identifizierbar war. Dies sei hier nicht möglich gewesen. Der AG sei auch nicht gehalten, die Unklarheit im Angebot des Bieters aufzuklären. Die Vergabestelle sei nur in Ausnahmefällen zur Aufklärung verpflichtet, insbesondere dann, wenn sie selbst Zweifel in Bezug auf das Angebot verursacht habe. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor; insbesondere habe der AG die Unklarheit des Angebotes nicht selbst erzeugt. Dass der AG das Angebot geprüft und festgestellt habe, dass das angebotene Fabrikat in seiner Standardausführung abweichende technische Eigenschaften habe, könne nicht dazu führen, ihn für verpflichtet zu halten, von Katalogangaben abweichende technische Spezifikationen in jedem Einzelfall durch ein Aufklärungsgespräch abzufragen.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist aus Sicht des Bieters sicher sehr rigide, steht jedoch mit der bisherigen Rechtsprechung im Einklang. Nach der neuen VOB/A 2009 (§ 16 Abs. 1 Nr. 3) kann der Auftraggeber nun fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordern. Dennoch ist Bietern zu empfehlen, bereits in ihren ursprünglichen Angeboten Angaben widerspruchsfrei zu machen und eventuell zu erläutern.
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