| Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 6. September 2011 - 6 U 2/11 - folgendes entschieden:
Fordert der Auftraggeber in einem vom Bieter auszufüllenden Leistungsverzeichnis
nicht nur die Angabe des Herstellers, sondern auch eine Bezeichnung von Typ/Fabrikat
des anzubietenden Produkts, hat der Bieter so präzise Angaben zu machen, dass das
Produkt für die Vergabestelle identifizierbar ist.
Muss die Angabe einer Typenbezeichnung im Leistungsverzeichnis vom
Empfängerhorizont dahingehend verstanden werden, dass der Bieter das vom
Hersteller unter dieser Bezeichnung standardmäßig angebotene Produkt anbietet,
und ist hiermit die Produktbeschreibung im Leistungsverzeichnis nicht in Einklang
zu bringen, sind die Bieterangaben unklar. Dies muss im Ergebnis so behandelt
werden, als sei überhaupt keine Eintragung im Leistungsverzeichnis
vorgenommen worden. |
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RA Michael Werner
Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft
im Haupt-
verband der Deutschen
Bauindustrie e.V., Berlin.
Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie
im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss
des Bundes (DVA). Seit
2005 ehrenamtlicher Beisitzer in
der Vergabekammer des Bundes,
Bonn und Mitkommentator im
"Kompaktkommentar Vergaberecht"
von Willenbruch / Wieddekind. |
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VON RA MICHAEL WERNER
Ein öffentlicher Auftraggeber
(AG) hatte eine Beschränkte
Ausschreibung gemäß VOB/A 2006
hinsichtlich der Außen- und Straßenbeleuchtung
für einen Flugplatz
durchgeführt. Alleiniges Zuschlagskriterium
war der Preis. Dabei
waren in einer Position des LV 139
Lichtmasten mit einem sog. "Mastzopfmaß"
von 76 mm anzubieten,
wobei die Bieter das Feld "Angebotener
Typ/Fabrikat: …" auszufüllen
hatten.
Ein Bieter, der spätere Kläger, fügte
dort "P./K." ein. Zu diesen Angaben
ergab sich aus im Internet abrufbaren
Informationen, dass dieser
Mast des Herstellers P. nur mit
einem Mastzopfmaß von 60 mm
angeboten wurde. Der Bieter hatte
bei P. ein entsprechendes Angebot
eingeholt, aus dem sich ergab, dass
der entsprechende Lichtmast auch
mit einem Mastzopfmaß von 76
mm geliefert werden konnte, dieses
Angebot seinem eigenen Angebot
an den AG aber nicht beigelegt. Das
Angebot des Bieters war das preisgünstigste
im Wettbewerb. In der
Folge hatte der AG das Angebot mit
der Begründung "Mastzopfdurchmesser
60 mm, gefordert jedoch
76 mm" gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A
ausgeschlossen und den Zuschlag
einem anderen Bieter erteilt. Darauf
machte der ausgeschlossene Bieter
seinen entgangenen Gewinn als
Schadensersatz vor dem Landgericht
geltend. Das Landgericht gab
der Klage mit Grundurteil Recht.
Hiergegen wandte sich der AG mit
seiner Berufung zum OLG. |
| Das OLG weist die Klage des Bieters
als unbegründet ab. Der Bieter habe
keinen Schadensersatzanspruch
gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2,
280 Abs. 1 BGB. Der AG habe das
Angebot zu Recht gemäß §§ 25 Nr.
1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 VOB/A 2006
ausgeschlossen, da das Angebot eine
unklare Angabe enthalte, die im Ergebnis
so behandelt werden müsse,
als habe der Bieter überhaupt keine
Eintragung im LV vorgenommen.
Die Angabe der Typenbezeichnung
"P./K." müsse vom Empfängerhorizont
dahingehend verstanden
werden, dass der Bieter einen Lichtmast
mit Mastzopfmaß 60 mm
anbieten wolle, was im Widerspruch
zum Text des LV stehe. Der Bieter
habe dafür zu sorgen, dass der AG
sein Angebot prüfen könne. Wenn
er bei der Produktbezeichnung eine
Angabe mache, die auf ein Produkt
mit bestimmten Eigenschaften
hinweise, er in Wirklichkeit jedoch
ein hiervon abweichendes Produkt
anbieten wolle, habe er dies kenntlich
zu machen. Da hier der AG nicht
nur die Bezeichnung des Herstellers,
sondern noch eine Angabe zu
"Typ/Fabrikat" gefordert habe,
waren daher so präzise Angaben
zu machen, dass der Mast für die
Vergabestelle identifizierbar war.
Dies sei hier nicht möglich gewesen.
Der AG sei auch nicht gehalten, die
Unklarheit im Angebot des Bieters
aufzuklären. Die Vergabestelle sei
nur in Ausnahmefällen zur Aufklärung
verpflichtet, insbesondere dann,
wenn sie selbst Zweifel in Bezug
auf das Angebot verursacht habe.
Ein solcher Ausnahmefall liege hier
jedoch nicht vor; insbesondere habe
der AG die Unklarheit des Angebotes
nicht selbst erzeugt. Dass der AG
das Angebot geprüft und festgestellt
habe, dass das angebotene Fabrikat
in seiner Standardausführung abweichende
technische Eigenschaften
habe, könne nicht dazu führen, ihn
für verpflichtet zu halten, von Katalogangaben
abweichende technische
Spezifikationen in jedem Einzelfall
durch ein Aufklärungsgespräch
abzufragen. |
Anmerkung: |
| Die Entscheidung ist aus Sicht
des Bieters sicher sehr rigide, steht
jedoch mit der bisherigen Rechtsprechung
im Einklang. Nach der neuen
VOB/A 2009 (§ 16 Abs. 1 Nr. 3)
kann der Auftraggeber nun fehlende
Erklärungen und Nachweise
nachfordern. Dennoch ist Bietern zu
empfehlen, bereits in ihren ursprünglichen
Angeboten Angaben widerspruchsfrei
zu machen und
eventuell zu erläutern. |