| 1. Eine Dienstleistungskonzession
liegt vor, wenn die Gegenleistung
für die Erbringung der Dienstleistungen
in dem Recht zur Nutzung
der Dienstleistung besteht. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn der
Auftragnehmer von dem öffentlichen
Auftraggeber kein Entgelt für seine
Dienstleistungen erhält, sondern ihm
lediglich das Recht eingeräumt wird,
Entgelte von den Nutzern zu erheben.
2. Ein Anschluss- und Benutzungszwang steht einer Dienstleistungskonzession nicht entgegen. Dieser mindert zwar das Risiko des Auftragnehmers, Abnehmer für seine Dienstleistungen zu finden. Das Risiko der Beitreibung seiner Entgeltansprüche liegt jedoch alleine beim Auftragnehmer. 3. Im Abfallrecht ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG unzulässig. Die Wahl der Vergabe einer Dienstleistungskonzession anstelle eines Dienstleistungsvertrages stellt sich damit als Umgehung des Vergaberechts dar. 4. Der Rechtsweg zu Vergabekammer und Vergabesenat besteht nicht für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. Jedoch sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nach § 104 Abs. 2 GWB dafür zuständig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die beabsichtigte Vergabe in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt worden zu sein. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 - Verg 51/11 |
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