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Ein Bieter muss ausgeschlossen werden,
wenn er im Vergabeverfahren Geschäftsgeheimnisse
eines Wettbewerbers vorlegt, um ihn bei der Vergabestelle anzuschwärzen.

Bei einer Ausschreibung über Bauleistungen einer Rathausklinkerfassade wird einem Bieter mitgeteilt, dass er den Zuschlag nicht erhalten wird. Er legt daraufhin eine Reihe von Unterlagen über das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen vor. Er macht beispielsweise geltend, dass die Zahl der Mitarbeiter nicht richtig benannt sei. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der BGBau sei zudem zu hinterfragen. Schließlich legt der Bieter eine Creditreform-Auskunft über den Konkurrenten vor, die Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit begründen soll. Diese Auskunft war ausdrücklich mit einem Weitergabeverbot gekennzeichnet.
Dr. Martin Schellenberg
ist Rechtsanwalt und Partner in der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Hamburg. Seine Spezialgebiete sind Vergaberecht, Urheberrecht, Beihilferecht.
Die Vergabekammer hat entschieden, dass dieses Verhalten unzulässig sei und dass der Bieter deshalb auszuschließen ist. Die Vergabestelle müsse "aktiv gegen sämtliche Verhaltensweisen, die einen fairen, uneingeschränkten Wettbewerb zuwider laufen," vorgehen. Diese Pflicht gelte nicht nur bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zwischen den Bietern (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. c) VOB/A), sondern auch im vorliegenden Fall. Hier habe der Bieter versucht, einen Mitbieter anzuschwärzen und habe dazu Geschäftsgeheimnisse über ihn preisgegeben. Es habe sich dabei nicht um öffentlich zugängliche, sondern um adressatenbezogene Informationen gehandelt. Dem Bieter sei es "vornehmlich darum" gegangen, „durch eine eigenwillige Auslegung der fraglichen Schreiben das ausgewählte Unternehmen in Misskredit zu bringen". Hierzu gehöre auch die Weitergabe der Kreditreform-Auskunft. Sie stelle einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar, da sie ausschließlich für den Besteller bestimmt sei.

Bieter müssen künftig vorsichtig sein, wenn sie in Vergabeverfahren und Vergabenachprüfungsverfahren geltend machen, ihr Angebot sei demjenigen von Mitbietern deshalb überlegen, weil Mitbieter möglicherweise Regeln im Verfahren verletzt haben.

Auftraggeber sollten zukünftig kritischer mit Eingaben von Bietern umgehen, die Mitbieter in Misskredit bringen sollen. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist die Schwelle leicht überschritten, nach der eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung anzunehmen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Vergabestelle die entsprechenden Informationen nicht ohnehin vorliegen. Bieter müssen künftig vorsichtig sein, wenn sie in Vergabeverfahren und Vergabenachprüfungsverfahren geltend machen, ihr Angebot sei demjenigen von Mitbietern deshalb überlegen, weil Mitbieter möglicherweise Regeln im Verfahren verletzt haben. Dabei dürfen sie allerdings solche Informationen verwenden, die sich aus der Einsichtnahme in die Vergabeakte ergeben.
VK Berlin v. 21.2.11,VK-B2-18/2011
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