Ein Bieter muss ausgeschlossen werden,
wenn er im Vergabeverfahren Geschäftsgeheimnisse
eines Wettbewerbers
vorlegt, um ihn bei der Vergabestelle anzuschwärzen.
| Bei einer Ausschreibung über
Bauleistungen einer Rathausklinkerfassade
wird einem Bieter
mitgeteilt, dass er den Zuschlag
nicht erhalten wird. Er legt daraufhin
eine Reihe von Unterlagen über
das für den Zuschlag vorgesehene
Unternehmen vor. Er macht beispielsweise
geltend, dass die Zahl der
Mitarbeiter nicht richtig benannt sei.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung
der BGBau sei zudem zu hinterfragen.
Schließlich legt der Bieter eine
Creditreform-Auskunft über den
Konkurrenten vor, die Zweifel an
seiner finanziellen Leistungsfähigkeit
begründen soll. Diese Auskunft war
ausdrücklich mit einem Weitergabeverbot
gekennzeichnet. |
|
Dr. Martin Schellenberg
ist Rechtsanwalt und Partner in
der Sozietät Heuking Kühn Lüer
Wojtek in Hamburg.
Seine Spezialgebiete sind Vergaberecht,
Urheberrecht, Beihilferecht. |
|
| Die Vergabekammer hat entschieden,
dass dieses Verhalten unzulässig
sei und dass der Bieter deshalb
auszuschließen ist. Die Vergabestelle
müsse "aktiv gegen sämtliche
Verhaltensweisen, die einen fairen,
uneingeschränkten Wettbewerb
zuwider laufen," vorgehen. Diese
Pflicht gelte nicht nur bei wettbewerbsbeschränkenden
Absprachen
zwischen den Bietern (§ 25 Nr. 1
Abs. 1 lit. c) VOB/A), sondern auch
im vorliegenden Fall. Hier habe
der Bieter versucht, einen Mitbieter
anzuschwärzen und habe dazu
Geschäftsgeheimnisse über ihn preisgegeben. Es habe sich dabei nicht um
öffentlich zugängliche, sondern
um adressatenbezogene Informationen
gehandelt. Dem Bieter sei es
"vornehmlich darum" gegangen,
„durch eine eigenwillige Auslegung
der fraglichen Schreiben das ausgewählte
Unternehmen in Misskredit
zu bringen". Hierzu gehöre auch die
Weitergabe der Kreditreform-Auskunft.
Sie stelle einen Verstoß gegen
das Bundesdatenschutzgesetz dar, da
sie ausschließlich für den Besteller
bestimmt sei. |
Bieter müssen künftig vorsichtig sein,
wenn sie in Vergabeverfahren und Vergabenachprüfungsverfahren
geltend machen, ihr
Angebot sei demjenigen von Mitbietern deshalb
überlegen, weil Mitbieter möglicherweise
Regeln im Verfahren verletzt haben. |
Auftraggeber sollten zukünftig
kritischer mit Eingaben von Bietern
umgehen, die Mitbieter in Misskredit
bringen sollen. Wie der vorliegende
Fall zeigt, ist die Schwelle leicht überschritten, nach der eine unzulässige
Wettbewerbsbehinderung anzunehmen
ist. Dies ist jedenfalls dann
der Fall, wenn der Vergabestelle die
entsprechenden Informationen nicht
ohnehin vorliegen. Bieter müssen
künftig vorsichtig sein, wenn sie in
Vergabeverfahren und Vergabenachprüfungsverfahren
geltend machen,
ihr Angebot sei demjenigen von
Mitbietern deshalb überlegen, weil
Mitbieter möglicherweise Regeln
im Verfahren verletzt haben. Dabei
dürfen sie allerdings solche Informationen
verwenden, die sich aus der
Einsichtnahme in die Vergabeakte
ergeben.
VK Berlin v. 21.2.11,VK-B2-18/2011 |