| 1. Zur Beurteilung der Frage, ob
an einem öffentlichen Auftrag ein
grenzüberschreitendes Interesse
besteht, ist eine Prognose darüber
anzustellen, ob der Auftrag nach den
konkreten Marktverhältnissen, das
heißt mit Blick auf die angesprochenen
Branchenkreise und ihre Bereitschaft,
Aufträge gegebenenfalls
in Anbetracht ihres Volumens und
des Ortes der Auftragsdurchführung
auch grenzüberschreitend auszuführen,
für ausländische Anbieter
interessant sein könnte.
2. Bei der Zulassung von Nebenangeboten werden die Grundfreiheiten des Primärrechts der Europäischen Union und die Gebote der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gewahrt, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, und dass bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungen im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen sind. BGH, Urteil vom 30.08.2011 - X ZR 55/10 |
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