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Mischkalkulation bei negativen Preisen?

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 8. Juni 2011 - Verg 11/11 - folgendes entschieden:

Negative Preisangaben sind nicht automatisch fehlende Preisangaben. Auch negative Preise sind grundsätzlich Preise.

Die Angabe negativer Preise stellt jedenfalls dann keine Mischkalkulation dar, wenn negative Preise bei Leistungspositionen angeboten werden, deren Ausführung zur teilweisen Nichterbringung anderer Leistungen führt, diese nicht erbrachten Leistungen aufgrund von Übermessungsregeln der VOB/C aber dennoch bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind.

RA Michael Werner
RA Michael Werner Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft im Haupt- verband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin. Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss des Bundes (DVA). Seit 2005 ehrenamtlicher Beisitzer in der Vergabekammer des Bundes, Bonn und Mitkommentator im "Kompaktkommentar Vergaberecht" von Willenbruch / Wieddekind.
VON RA MICHAEL WERNER
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte einen Bauauftrag europaweit im Offenen Verfahren ausgeschrieben. In einer LVPosition waren Einbaurasterleuchten, in einer anderen LV-Position die Anbringung einer Unterdecke aus Metallkassetten anzubieten. Die Einbaurasterleuchten waren dabei in die Unterdecke einzubauen mit der Folge, dass die Menge der auszuführenden Metallkassetten geringer wurde, je mehr Einbaurasterleuchten ausgeführt wurden. Bei der Abrechnung der Decke wurden die Aussparungen für die Einbaurasterleuchten nach der VOB/C (DIN 18360) übermessen; diese Flächen wurden bei der Abrechnung der Metalldecke berücksichtigt, obwohl dort keine Metalldecke auszuführen war. Dies berücksichtigend bot ein Bieter für die Einbaurasterleuchten einen negativen Preis an. Auf Nachfrage erklärte er, er habe bei den Einbaurasterleuchten die Ersparnis für die entfallende Unterdecke einkalkuliert; dies wiege den Wert der entfallenden Metallkassetten mehr als auf. Darauf schloss der AG das Angebot des Bieters aus, weil es auf einer Mischkalkulation beruhe; nach seiner Ansicht hätten die sich aus Übermessung ergebenden Ersparnisse vom Preis der Decke abgesetzt werden müssen und nicht bei den Einbaurasterleuchten. Der Bieter wehrt sich gegen seinen Ausschluss. Das OLG gibt dem Bieter Recht. Es betont, dass auch negative Preisangaben grundsätzlich Preise seien und nicht per se als fehlende Preisangaben angesehen werden dürften. Es verweist auf seinen früheren Beschluss vom 22. Dezember 2010 (Verg 33/10). Damals hatte das OLG ausgeführt, dass auch negative Preise als Preise im Sinne der VOB/A anzusehen seien.
Die VOB/A gebe die Gründe, die einen Angebotsausschluss rechtfertigen könnten, abschließend vor; Vorgaben zur Preishöhe seien dort gerade nicht aufgeführt. In dem damaligen Fall hatte die Einsparung, die dem Bieter das Angebot eines negativen Preises ermöglichte, ihre Ursache unmittelbar in der Leistung, für die er den negativen Preis anbot (Entsorgung von Metallrohren). Im hier vorliegenden Fall ergebe sich die Ersparnis dagegen aus einer anderen Position als aus der, für die der negative Preis angeboten werde. Gleichwohl sei hier kein Anhaltspunkt für eine Mischkalkulation zu erkennen. Ob bestimmte Kosten oder Ersparnisse bei einer bestimmten Leistungsposition zu berücksichtigen seien, hänge davon ab, ob der AG Kalkulationsvorgaben gemacht habe. Da hier der AG in keiner Weise bestimmt habe, wie die sich aus den Übermessungsregelungen ergebenden Ersparnisse zu berücksichtigen seien und es dazu auch keine allgemeinen, etwa aus der VOB/C zu entnehmenden Regeln gebe, sei der Bieter bei der Zuordnung der Ersparnisse zu den LV-Positionen weitgehend frei. Daher sei es zulässig, die sich aus der Übermessung ergebenden Ersparnisse bei der Position einzukalkulieren, deren Ausführung aufgrund der Übermessungsregeln zu den Ersparnissen führe.

Anmerkung:

Die Unsicherheit bei sog. "Mischkalkulationen" hat ihre Ursache in der Grundsatzentscheidung des BGH vom 18. Mai 2004 (X ZB 7/04). Damals hatte der BGH entschieden, dass stark "abgepreiste" Einheitspreise bei Einrechnung in anderen LVPositionen unzulässig sind. Konkret bezogen war das auf den Fall, dass ein Bieter in einer LV-Position einen Einheitspreis von 0,01 Euro angegeben hatte und dafür in einer anderen LV-Position den Einheitspreis "aufgepreist" hatte. Der BGH vertrat dabei die Auffassung, dass ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm für einzelne Leistungspositionen geforderten Preise auf verschiedene Einheitspreise anderer LV-Positionen verteile, die geforderten Preise eben nicht benenne, sondern die von ihm geforderten Angaben in der Gesamtheit seiner Angebote "verstecke". Zwischenzeitlich hat aber die darauf folgende Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass z. B. spekulative Preise oder gar Negativpreise nicht automatisch den Schluss auf eine sog. "Mischkalkulation" nahelegen. Diese korrigierende Rechtsprechung wird durch die o. g. Entscheidung des OLG Düsseldorf fortgeführt.
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