| 1. Einen Bieterschutz im Rechtssinne
entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A
2006 nur, wenn das an den Auftraggeber
gerichtete Gebot, wettbewerbsbeschränkende
und unlautere
Verhaltensweisen zu bekämpfen,
den Ausschluss des als unangemessen
niedrig gerügten Preisangebots
fordert. Dazu zählen beispielhaft
unangemessen niedrige Angebote,
die in der zielgerichteten Absicht
der Marktverdrängung abgegeben
worden sind oder die zumindest die
Gefahr begründen, dass bestimmte
Wettbewerber vom Markt verdrängt
werden.
2. Ein Nebenangebot oder eine Variante liegt nur vor, wenn Gegenstand des Angebots ein von der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Leistung in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht abweichender Bietervorschlag ist, d.h. der Inhalt des Angebots durch den Bieter gestaltet und nicht vom Auftraggeber vorgegeben ist. 3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass Nebenangebote unzulässig sind, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. 4. Aufgrund der gegenteiligen Ansicht des OLG Schleswig (IBR 2011, 351) legt das OLG Düsseldorf diese Frage dem BGH vor. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2011 - Verg 22/11 |
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