| Die erhöhten Wertgrenzen von 100.000 Euro für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibung im VOL-Bereich sowie 100.000 Euro für freihändige Vergaben und 1 Mio. Euro für beschränkte Ausschreibungen im VOB-Bereich bleiben für kommunale Vergabestellen in Brandenburg nach §§ 30 KommHKV, 25a GemHVO bestehen. Für Landesvergabestellen wurde die Regelung nicht verlängert, sodass hier nunmehr wieder die alten Wertgrenzen der VV zu § 55 Landeshaushaltsordnung gelten (VOL/A: 20.000 Euro freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen; VOB/A: vorbehaltlich einer Weisung der jeweiligen Fachaufsicht gelten nach Wahl der Vergabestelle im VOB-Bereich entweder 20.000 Euro freihändige Vergaben, 200.000 Euro beschränkte Ausschreibungen oder aber die Wertgrenzen nach § 3 VOB/A). |
Quelle: Newsletter der Auftragsberatungsstellen
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