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Zu Mindestanforderungen an Nebenangebote im Unterschwellenbereich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. August 2011 - X ZR 55/10 - u. a. folgendes entschieden:

Bei der Zulassung von Nebenangeboten werden die Grundfreiheiten des Primärrechts der Europäischen Union und die Gebote der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gewahrt, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, und dass bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungen im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen sind.

RA Michael Werner
RA Michael Werner Leiter der Hauptabteilung Wirtschaft im Haupt- verband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin. Er vertritt seit 1998 die Bauindustrie im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss des Bundes (DVA). Seit 2005 ehrenamtlicher Beisitzer in der Vergabekammer des Bundes, Bonn und Mitkommentator im "Kompaktkommentar Vergaberecht" von Willenbruch / Wieddekind.
VON RA MICHAEL WERNER
Eine Kommune hatte ein Vergabeverfahren betreffend eine Regenentlastung ausgeschrieben. Die Unterlagen für die Vergabe unterhalb des Schwellenwertes bestimmten u. a., dass die Bieter die in Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben hätten, diese alle Leistungen umfassen müssten, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich seien und der Bieter Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen hätte, wenn er von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder den Vergabeunterlagen abweichen wolle. Die Vergabestelle wollte darauf den Zuschlag auf das Nebenangebot eines Bieters erteilen. Ein Konkurrent wehrte sich gegen die Beauftragung des Nebenangebots mit dem Hinweis, dass die Vergabestelle für Nebenangebote keine Mindestanforderungen vorgegeben habe; dies sei mit EURecht nicht vereinbar, welches hier aufgrund des grenzüberschreitenden Interesses am Auftrag zu beachten sei. Ein solches Interesse könne nach Ansicht des Klägers bei Bauvergaben ab einem Wert von 1 Mio. Euro regelmäßig unterstellt werden. Dies ergebe sich aus § 2 Nr. 6 Vergabeverordnung (VgV), der den Schwellenwert für Lose von Bauaufträgen auf den genannten Betrag festlege. Die Revision des Mitbieters hat keinen Erfolg. Der BGH bestätigt, dass öffentliche Auftraggeber zwar das Primärrecht der EU im Unterschwellenbereich zu beachten hätten, sofern ein grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag bestehe.
Ob ein solches Interesse allein wegen des geschätzten Auftragwerts zu bejahen sei, erscheine fraglich. Die Ansicht des Klägers, das grenzüberschreitende Interesse in Anlehnung an § 2 Nr. 6 VgV pauschal bei Auftragswerten ab 1 Mio. Euro zu bejahen, überzeuge nicht. Diese im europäischen Recht wurzelnde Regelung privilegiere Bauauftraggeber bei kleineren Losen von an sich schwellenwertübersteigenden Aufträgen in einem gewissen Umfang (bis zu 20 Prozent des Gesamtwerts) hinsichtlich der Ausschreibungspflichten. Dies biete jedoch keine tragfähige Grundlage für die Schlussfolgerung, dass bei Aufträgen von einem Gesamtvolumen ab 1 Mio. Euro ein grenzüberschreitendes Interesse bestehe. Ob ein solches Interesse bestehe, könne hier jedoch dahinstehen. Denn zum Primärrecht der EU gehöre das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und die "grundlegenden Vorschriften" des Unionsrechts, insbesondere diejenigen über die Freiheit des Warenverkehrs und der Dienstleistungen sowie das Niederlassungsrecht, samt der daraus abgeleiteten Grundprinzipien, z. B. der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz. Der Auftraggeber einer Beschaffung unterhalb der EUSchwellenwerte sei jedoch auch im Falle eines grenzüberschreitenden Interesses nicht verpflichtet, sachlich technische Anforderungen in Bezug auf den Gegenstand von Nebenangeboten zu stellen, wie sich dies für den Bereich oberhalb der Schwellenwerte aus § 16a Abs. 3 VOB/A 2009 bzw. § 9 EG-VOL/A ergebe. Fehlte diese Anforderung, so beeinträchtige dies nicht die Möglichkeiten etwaiger ausländischer Interessenten, ihre Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere ihre Fachkunde durch Einreichen von Nebenangeboten zur Geltung zu bringen. Schließlich sprechen auch Verhältnismäßigkeitserwägungen gegen eine entsprechende Anforderung an Nebenangebote, da sie – ohne einen angemessenen Mehrwert – zu erheblichen Zusatzbelastungen der Auftraggeber führen würden.

Anmerkung:

Der BGH stellt hier noch einmal klar, dass Nebenangebote im Unterschwellenbereich auch gewertet werden können, wenn keine Mindestanforderungen für Nebenangebote vorgegeben wurden. Denn die Basisparagrafen verpflichten nicht zur Formulierung von Mindestanforderungen für Nebenangebote, wie es für den Oberschwellenbereich § 16a Abs. 3 VOB/A postuliert. Auch aus dem Primärrecht der Europäischen Union ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung. Ausreichend ist es daher, wenn – wie hier – der Auftraggeber den Rahmen für Nebenangebote derart vorgibt, dass eine Variante alle Leistungen umfassen muss, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung gehören und dass die vorgeschlagene Alternativausführung eindeutig und erschöpfend, möglichst entsprechend der Gliederung des LV, unterbreitet werden muss.
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