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Ansprüche verjähren zum Jahresende!
| Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft
Bau- und Immobilienrecht
im Deutschen Anwaltverein
(DAV) hin. Wer jetzt seine
Vergütungsansprüche nicht umgehend
durchsetzt, der geht leer aus. Bei den
so genannten Vergütungsansprüchen
handelt es sich um Honorarforderungen
von Bauunternehmern, Fachingenieuren
oder Architekten. Vergütungsansprüche
verjähren grundsätzlich
nach drei Jahren. Der Zeitpunkt,
ab dem diese Dreijahresfrist läuft,
ist unterschiedlich. Auf der sicheren
Seite steht der Unternehmer, wenn er
für die Berechnung der Verjährung
von der Bauabnahme beziehungsweise
dem Zeitpunkt ausgeht, in dem
die Bauleistung ordnungsgemäß
erbracht wurde. Anders ist dies bei
Vergütungsansprüchen, die auf der
Gebührenordnung für Architekten
und Ingenieuren (HOAI) beruhen
oder bei Handwerkerleistungen, für
die die Vergabe- und Vertragsordnung
Teil B (VOB/B) vereinbart wurde.
Dann kommt es für den Beginn der
Verjährung nicht auf den Zeitpunkt
der Abnahme an, sondern auf den
Zeitpunkt, an dem der Architekt
oder Handwerker eine prüfbare
Schlussrechnung abgegeben hat. Für
alle Vergütungsansprüche gilt aber
gleichermaßen: Die Verjährungsfrist
beginnt immer erst ab dem jeweils
nächsten Jahresanfang. |
| Für alle in diesem Jahr beendeten
und in Rechnung gestellten Arbeiten
also am 1.1.2012, und der Anspruch
verjährt dann entsprechend am
31.12.2014. Wer diese Fristen nicht
genau beachtet, der läuft Gefahr, seine
Ansprüche zu verlieren. Das passiert
im hektischen Alltag schnell: Ein
Unternehmer hat - beispielsweise - im
Sommer 2008 ein Haus gedämmt
und frisch verputzt. Die Arbeit ist
abgeschlossen, wenn auch noch nicht
ganz bezahlt; er hat noch Anspruch
auf ausstehenden Werklohn. Seit dem
1.01.2009 läuft die Verjährungsfrist
für seinen Werklohn - und sie läuft
jetzt am 31.12.2011 aus! Das ist in
wenigen Wochen. "Wer jetzt nicht
schnell handelt und seine Ansprüche
geltend macht, der hat das Nachsehen",
mahnt die Baurechtsanwältin
Heike Rath und rät eindringlich zum
Handeln. Entgegen landläufiger Meinung
reicht es nicht, jetzt schnell noch
eine Mahnung zu schicken, gleich ob
eingeschrieben oder nicht. Die Verjährung
wird nur durch Vereinbarung
oder gerichtliche Geltendmachung
aufgehalten. Solche gerichtlichen
Maßnahmen kann bei Forderungen
ab 5.000 Euro und mehr aber nur
der Anwalt veranlassen. Und dazu
braucht er Zeit. Wer erst kurz vor
Weihnachten seinen Baurechtler
mit der Wahrung seiner Ansprüche
beauftragt, der kommt wahrscheinlich
zu spät. |
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