Öffentliche und private Ausschreibungen, Ergebnisse sowie Informationen für Baugewerbe, Handwerk, Industrie und Handel
twitter facebook RSS-Feed
zurück Drucken zum Archiv

Ausschreibung:
Bei fehlender Materialvorgabe darf jedes Material verwendet werden

Mit Beschluss vom 10.08.2010 hat das OVG Brandenburg auf den Nachprüfungsantrag eines Bieters über den Ausschluss wegen fehlender Fabrikatsangaben bei einer Ausschreibung über Digitalfunkcontainer klargestellt, dass es allein Aufgabe des Auftraggebers sei, Mindestbedingungen oder Auswahlkriterien für Leistungen zu bestimmen. Enthält die Leistungsbeschreibung keine Vorgaben über das Materialerfordernis der Container, so können sie grundsätzlich aus jedem Material gefertigt werden. Auch der Ausdruck "Fertigteilcontainer" gibt danach keine Auskunft, aus welchem Material sie zu bestehen haben und ist dahingehend "neutral". Der Bieterin steht es nicht zu, aus diesem Begriff und der Ansicht, dass Betoncontainer besser geeignet sind, eine für den Auftraggeber bindende Auffassung zu sehen. Den Maßstab für das „beste“ oder „wirtschaftlichste“ Angebot bestimmt der Auftraggeber immer noch selbst. Voraussetzung sei halt lediglich, dass die Container die übrigen Mindestvorgaben der Ausschreibung erfüllen. (OLG Brandenburg, Verg W 1/10)
Quelle: RA Carsten Strasen | Streifler & Kollegen
zurück Drucken nach oben